Vermächtnisnehmer als Erbe? /Vererbliches Vorkaufsrecht

20. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
weissmuc
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermächtnisnehmer als Erbe? /Vererbliches Vorkaufsrecht

Mein Cousin starb schon 1985. In der Nachlassakte beim Gericht liegen zwei Testamente, ein notarielles und ein späteres privatschriftliches. Das notarielle Testament weist die Söhne als Erben aus. Über das privatschriftliche Testament erfuhr ich via Rechtspfleger, dass es (wörtlich) "eine Zahlung ... vorsieht" - für die Exfrau meines Cousins (sie waren schon lange geschieden). Wie mir ein Sohn bestätigt hatte, handelte es sich bei dieser Zahlung (10000 DM) um ein Vermächtnis.
Das eigentliche Erbe bestand u.a. aus einem Haus plus Grundstück.

Warum mich das betrifft: Ich möchte ein in meinem Alleineigentum befindliches landwirtschaftlich genutztes Grundstück an den Pächter verkaufen. Belastet war dieses Grundstück im Grundbuch mit einem Vorkaufsrecht für meinen verstorbenen Cousin.
In allen mir vorliegenden Grundbuchauszügen war von einer Vererblichkeit des Vorkaufsrechts nicht die Rede.
In der ursprünglichen ersten Eintragung (1949) wurde es laut Rechtspfleger aber als vererbliches Vorkaufsrecht ausgewiesen.

Die Söhne (keine Landwirte) haben kein Interesse an dem Grundstück, müssen jedoch eine Löschungsbewilligung des Vorkaufsrechts unterschreiben und bei Notar bzw. Ortsgericht beglaubigen lassen.
Laut Rechtspfleger ist wegen der zwei Testamente "die Erbsituation ... nicht eindeutig". (nach über 32 Jahren).
Söhne und die Exfrau nannte er "potentielle Erben". Bei zwei Testamenten sei "grundsätzlich ein Erbschein" als Nachweis notwendig.
Sollte aber auch die Exfrau (heute Mitte Siebzig) die Löschungsbewilligung unterschreiben/beglaubigen, könne man "eventuell ein Auge zudrücken".
Die mit der Mutter zerstrittenen Söhne haben keinen Kontakt zu ihr, ihren heutigen Wohnort kenne ich nicht, auch nicht ihren Gesundheitszustand.
Ist so etwas heute Rechtsrealität, wenn man ein in Alleineigentum befindliches Grundstück verkaufen will?
Ich meine nicht den Umstand, dass die Erben/Söhne die Löschungsbewilligung erteilen sollen, das ist klar. Dass in der geschilderten Form auch eine Vermächtnisnehmerin zustimmen muss, verstehe ich nicht.


-- Editiert von weissmuc am 20.11.2017 21:42

-- Editiert von weissmuc am 20.11.2017 21:46

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
In allen mir vorliegenden Grundbuchauszügen war von einer Vererblichkeit des Vorkaufsrechts nicht die Rede.


Das was im Grundbuch steht gilt erst einmal als korrekt. Eine Grundbucheintragung genießt öffentlichen Glauben.

Zitat:
In der ursprünglichen ersten Eintragung (1949) wurde es laut Rechtspfleger aber als vererbliches Vorkaufsrecht ausgewiesen.


Das konnte er Dir dann bestimmt nachweisen. Außerdem konnte der Rechtspfleger wahrscheinlich auch irgendwie nachweisen, dass irgendwann in der Vergangenheit dem Grundbuchamt ein schwerer Fehler unterlaufen ist, als es den Hinweis auf die Vererblichkeit ohne Rechtsgrundlage gelöscht hat?
Außerdem wird der Rechtspfleger doch jetzt ganz bestimmt diesen Fehler bereinigen, indem er das Grundbuch berichtigt, oder?

Zitat:
Das eigentliche Erbe bestand u.a. aus einem Haus plus Grundstück.


Und das ist wie genau auf die Söhne übertragen worden? Warum bestand damals kein Zweifel an der Erbenstellung der Söhne?

Zitat:
Laut Rechtspfleger ist wegen der zwei Testamente "die Erbsituation ... nicht eindeutig". (nach über 32 Jahren).


Das halte ich für eine gewagte Interpretation.

Zitat:
Sollte aber auch die Exfrau (heute Mitte Siebzig) die Löschungsbewilligung unterschreiben/beglaubigen, könne man "eventuell ein Auge zudrücken".


Das stammt vom Rechtspfleger?

Zitat:
Ist so etwas heute Rechtsrealität,


Ich würde erwarten, dass eine Klage ´gegen das Vorgehen des Rechtspflegers erfolgreich wäre.

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#2
 Von 
weissmuc
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort, die mich in meinen Zweifeln bestärkt! Nein, der Nachweis, dass die erste, ursprüngliche Eintragung das Vorkaufsrecht als vererblich auswies, wurde mir gegenüber nicht erbracht. Es gab auch keine Ankündigung, dass das Grundbuch nun entsprechend berichtigt wird. Das müsste dann übrigens für weitere Grundstücke gemacht werden, wo der Sachverhalt der gleiche ist.
Wäre die geschiedene Frau tatsächlich Erbin gewesen und nicht nur Vermächtnisnehmerin, hätte das damals zwangsläufig auch die Erbschaftssteuer betroffen. Zumindest für das Finanzamt muss die Erbsituation seinerzeit eindeutig gewesen sein!
Das schriftliche Zitat stammt wortwörtlich vom Rechtspfleger, mit folgender Ergänzung: "Versprechen kann ich dies jedoch nicht."
Die ganze Angelegenheit ist äußerst merkwürdig.

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#3
 Von 
weissmuc
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Noch eine Ergänzung. Unter dem Punkt "Lasten und Beschränkungen" steht in dem gesonderten Blatt des Grundbuchs:
"Für ... X ... Vorkaufsrecht für jeden Fall einer Veräußerung gemäß Bewilligung vom ..1949 ... eingetragen am ...1950 und umgeschrieben am ... 1981"
Wie schon gesagt: Keinerlei direkter Hinweis auf die Vererblichkeit dieses Vorkaufsrechts. War das womöglich nicht erforderlich wegen des Zusatzes "gemäß Bewilligung vom ..." ?

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#4
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von weissmuc):
Wie schon gesagt: Keinerlei direkter Hinweis auf die Vererblichkeit dieses Vorkaufsrechts.

Warum lässt man sich nicht vom Notar beraten?
Zitat (von weissmuc):
Die Söhne (keine Landwirte) haben kein Interesse an dem Grundstück, müssen jedoch eine Löschungsbewilligung des Vorkaufsrechts unterschreiben und bei Notar bzw. Ortsgericht beglaubigen lassen.

Der Notar veranlasst die Löschbewilligung von selbst, nach dem Notartermin mit dem Käufer bekommen die Söhne vom Notar ein Schreiben mit einer Frist wo sie auf Vorkaufsrecht hingewiesen werden und auch der Kaufpreis, denn vorher kann eh kein Vorkaufsrecht ausgeübt werden. Das verzögert die Auflassungsvormerkung zwar um drei Wochen, jedoch wird das nicht ausgeübte Vorkaufsrecht damit gelöscht.
Zitat (von weissmuc):
Das schriftliche Zitat stammt wortwörtlich vom Rechtspfleger, mit folgender Ergänzung: "Versprechen kann ich dies jedoch nicht."

Aus dem Grund sollte man sich mit dem Notar beraten, die Rechtspfleger sind häufig keine verlässliche Quelle, zumal man davon ausgehen kann, das die Rechtspfleger meist ihre Auslegungen einem selbst nicht schriftlich bestätigen.

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
War das womöglich nicht erforderlich wegen des Zusatzes "gemäß Bewilligung vom ..." ?


Ja, das ist denkbar. Liegt denn die Bewilligung bzw. der zugrunde liegende Vertrag vor?

Zitat:
Wäre die geschiedene Frau tatsächlich Erbin gewesen und nicht nur Vermächtnisnehmerin, hätte das damals zwangsläufig auch die Erbschaftssteuer betroffen. Zumindest für das Finanzamt muss die Erbsituation seinerzeit eindeutig gewesen sein!


Nein, dem Finanzamt ist es einfach egal, ob es sich um ein Erbe oder ein Vermächtnis handelt.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
weissmuc
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

nein, die Bewilligung bzw. das ursprüngliche Dokument über die Vererblichkeit des Vorkaufsrechts liegt mir nicht vor. Ich überlege, mir dazu vielleicht eine Kopie zusenden zu lassen.
Was ich nun überhaupt nicht begreifen kann: Wenn irgendwo die tatsächlichen Erbverhältnisse bekannt sein müssen, dann doch beim Nachlassgericht, dokumentiert in der Nachlassakte.
Wie kann das Gericht 35 Jahre später sagen, die Erbverhältnisse seien nicht eindeutig geklärt gewesen?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

Zitat:
nein, die Bewilligung bzw. das ursprüngliche Dokument über die Vererblichkeit des Vorkaufsrechts liegt mir nicht vor. Ich überlege, mir dazu vielleicht eine Kopie zusenden zu lassen.

Aus der Bewilligung ergibt sich der Inhalt des Vorkaufsrecht.
Zitat:
Was ich nun überhaupt nicht begreifen kann: Wenn irgendwo die tatsächlichen Erbverhältnisse bekannt sein müssen, dann doch beim Nachlassgericht, dokumentiert in der Nachlassakte.

Das siehst du falsch.
Zitat:
Wie kann das Gericht 35 Jahre später sagen, die Erbverhältnisse seien nicht eindeutig geklärt gewesen?

Das Nachlassgericht eröffnet von Amts wegen lediglich die Testament und damit ist die Aufgabe für das Nachlassgericht erledigt. Die Erbfolge wird nur im Rahmen eines Erbscheinverfahrens festgestellt.

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