Vermächtnis Rückforderung

13. Februar 2016 Thema abonnieren
 Von 
Josey49
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 2x hilfreich)
Vermächtnis Rückforderung

Hallo zusammen, unser Vater ist vor 6 1/2 Jahren verstorben. Wir, seine Kinder sind enterbt, erhielten jedoch ein Vermächtnis. Dieses Vermächtnis wurde auch genau wie im Testament angegeben ausgezahlt. Da das Vermögen jedoch größer ist, hat mein Bruder kurz vor Ablauf der Frist ein Nachlassverzeichnis angefordert. Das wollte die Erbin jedoch nicht und es kam zur Stufenklage Plötzlich, nach dreijährigem Kampf, fällt ihrem 3. Anwalt in dieser Sache auf, dass die Konten die unser Vater für das Vermächtnis vorgesehen hatte um einiges schmaler waren als im Testament angegeben. Nun wird der Spieß umgedreht und man fordert eine angebliche Überzahlung zurück. Nach 6 Jahren ! Sollte der Pflichtteil nicht wesentlich höher liegen, ist es nach so langer Zeit möglich etwas zurück zu fordern?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Was stand denn im Testament? Die Konten oder die Beträge?

Und wer genau hat das Nachlassverzeichnis gefordert? Nur der Bruder oder hat er das in euer aller Namen und mit eurer Vollmacht getan?

Wenn der Bruder Einzelkämpfer ist, sind die Geschwister jedenfalls raus: nach mehr als drei Kalenderjahren ist alles verjährt.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Josey49
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 2x hilfreich)

Im Testament sind die Konten angegeben mit dem Gesamtbetrag von Summe x. Dieser Betrag wurde geteilt durch die Kinder und ausgezahlt. Während der Stufenklage, es sind inzwischen 6 Jahre nach dem Tod des Vaters, fällt der Gegenpartei auf, dass diese Konten diese Gesamtsumme nicht auswiesen und fordern eine Überzahlung zurück. Nach 6 Jahren! Die Erbin wehrt sich seit über drei Jahren ein erfüllungsgeeignetes Testament aufzustellen. Also kann mein Bruder sich beruhigen, dass er einer Rückforderung nachkommen muss?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

Rückforderung ist möglich, wenn noch keine Verjährung eingetreten sein sollte.

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