Verlustrücktrag aus Paragraph 17

19. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
hitzlbritzl
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Verlustrücktrag aus Paragraph 17

Hallo
Ich habe eine Frage zu 17 EStG mithilfe eines Beispiels. Unternehmerehepaar A ist Gesellschafter einer GmbH. Diese erfährt in 2013 eine Firmeninsolvenz. Im Zuge dessen greifen Bürgschaften und Forderungen an A. In Summe erbringt A 250.000 Euro bis 2017. nun möchte A dies in der Steuererklärung geltend machen da fest steht dass es keine Forderungen seitens der Insolvenz mehr gibt. Da nur 60% abzugsfähig sind, rechnet A mit 180.000 Euro. Dies übersteigt die in 2017 gezahlte Einkommensteuer iHv 40.000 Euro. Somit bleibt ein Restverlust iHV 140.000 Euro. Es liegen Steuerbescheide für 2013-2015 vor. Nun die Frage: Kann A den Verlust bis 2013 rückwirkend geltend machen und einen evtl Restbetrag auf 2018 überschreiben?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2067 Beiträge, 1188x hilfreich)

Ein rück- oder vortragsfähiger Verlust ergibt sich nur dann, wenn im Verlustentstehungsjahr der Gesamtbetrag der Einkünfte (GdE) negativ ist. Die gezahlte Einkommensteuer ist ohne Relevanz.
Ein negativer GdE kann nur ein Jahr zurückgetragen oder unbegrenzt vorgetragen werden (§ 10d EStG ). Sollte der GdE 2017 negativ sein, kann also nur nach 2016 zurückgetragen werden.
Die Ermittlung des Verlustes dem Grunde und der Höhe nach sollte einem Steuerberater überlassen werden.

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#2
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2376 Beiträge, 632x hilfreich)

Die erste Frage, die zu klären wäre ist, WANN ist der Verlust nach §17 EStG entstanden! Ohne weiter einsteigen zu wollen behaupte ich mal 2013.

Zweitens ist es ein Missverständnis, dass die 180.000 Euro direkt die Steuer mindern! Der Betrag mindert das zu versteuernde Einkommen (zvE)! 40.000 Euro Steuer bedeuten, dass ein zvE von rund 115.000 Euro vorliegt. Der verbleibende Verlust wird Kraft Gesetzes (§10d Abs.1 EStG ) ein Jahr zurück getragen, oder auf Antrag (§10d Abs.2 EStG ) auf das kommende Jahr vorgetragen.

edit: Tom998 war schneller und hat natürlich mit dem GdE recht!

taxpert

-- Editiert von taxpert am 19.04.2018 07:28

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
40.000 Euro Steuer bedeuten, dass ein zvE von rund 115.000 Euro vorliegt.


Es handelt sich um ein Ehepaar. Dann liegt sogar ein zvE von ca. 136.000€ vor, wenn keine Kinder zu berücksichtigen sind.

Zitat (von taxpert):
Der Betrag mindert das zu versteuernde Einkommen (zvE)!


Der Betrag mindert den Gesamtbetrag der Einkünfte, der hier geschätzt bei 145.000€ liegen dürfte.

Zitat (von hitzbritzl):
Somit bleibt ein Restverlust iHV 140.000 Euro.


Es bleibt somit ein Restverlust von etwa 35.000€

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#4
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2376 Beiträge, 632x hilfreich)

Zitat (von hh):
Es handelt sich um ein Ehepaar. Dann liegt sogar ein zvE von ca. 136.000€ vor
Stimmt natürlich! Habe schlicht übersehen, dass unser Rechner bei Neuberechnung automatisch wieder auf Grundtabelle zurückspringt!
Zitat (von hh):
Der Betrag mindert den Gesamtbetrag der Einkünfte
Zitat (von taxpert):
edit: Tom998 war schneller und hat natürlich mit dem GdE recht!


taxpert

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