Verlust der Kaskoversicherung bei einer falschen Geschwindigkeitsangabe

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Sie haben einen Führerschein und sogar ein eigenes Auto? Möglicherweise haben Sie für dieses Auto auch eine Kaskoversicherung abgeschlossen? Kennen Sie denn alle Ihre Pflichten, die Sie gegenüber dem Versicherer insbesondere im Schadensfall haben?

Das Saarländische Oberlandesgericht (OLG), Az. : 5 U 78/08-8, stellte in einem kürzlich veröffentlichten Urteil klar, dass die unwahre Angabe über die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit zu einem Unfallzeitpunkt den Verlust des Anspruchs auf Leistungen aus der Kaskoversicherung nach sich zieht.

In dem vorliegenden Fall verlor der Fahrer eines Ferrari auf einer Landstraße nach einem riskanten Überholmanöver die Kontrolle über sein Fahrzeug und geriet mit den rechten Rädern in den unbefestigten Grünstreifen, schleuderte daraufhin über die gesamte Fahrbahn und kam schließlich an einem Baumstumpf am Fahrbahnrand der Gegenseite zum Stehen. In der Schadensanzeige für seinen Kaskoversicherer gab er an, die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h exakt eingehalten zu haben.

Das OLG bestätigte die Ansicht des Kaskoversicherers, zur Zahlung der anfallenden Reparaturkosten nicht verpflichtet zu sein. Ein hinzugezogener Sachverständiger stellte fest, dass das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt eine Geschwindigkeit von mindestens 95 km/h gehabt haben musste. Eine solche Differenz von immerhin 25 km/h fällt nicht mehr in den Toleranzbereich für die Beantwortung der Frage nach der gefahrenen Geschwindigkeit. Selbst bei einem Ferrari handelt es sich dabei um eine nicht unerhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung.

Da es sich bei der Geschwindigkeit jedoch um eine zentrale Frage für die Beurteilung eines Versicherungsfalles handelt, hat der Fahrer des Ferrari durch die bewusst falsche Geschwindigkeitsangabe seine Aufklärungsobliegenheit verletzt. Als Versicherungsnehmer ist er im Versicherungsfall verpflichtet, den Schadenshergang vollständig und zutreffend zu schildern und die ihm vom Versicherer gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Da er dies nicht getan hat, kann allein daraus eine Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers begründet werden.

Zudem hat das OLG aber auch klargestellt, dass ein Fahren mit einer derart überhöhten Geschwindigkeit an einer engen und unübersichtlichen Stelle ein grob fahrlässiges Verursachen des Versicherungsfalles darstellt, was für sich allein ebenfalls eine Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers begründet.

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