Verlagerung von Arbeit auf Subunternehmer rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine Kündigung

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Viele Unternehmen gehen in jüngster Zeit dazu über, bestimmte Arbeitsbereiche teilweise oder vollständig auf Subunternehmen zu verlagern. Typische Fälle hierfür sind beispielsweise die Ausgliederung eines Fuhrparks, der Küchenabteilung oder des Reinigungspersonals. Der Arbeitgeber erhofft sich durch diese Auslagerung in der Regel Kosteneinsparungen, da viele der Subunternehmer zu erheblich günstigeren Lohnkosten arbeiten können. Zudem findet man zunehmend das Interesse, möglichst wenig Verwaltungsaufwand zu haben. Jeder Praktiker weiß, dass insbesondere die Verwaltung von Mitarbeitern (Lohnbuchführung, Korrespondenz mit Krankenkassen usw.) mit einem zum Teil erheblichen Aufwand verbunden ist, von eventuellen Streitigkeiten mit den Arbeitnehmer ganz zu schweigen. Solch eine Ausgliederung ist jedoch nicht ohne Weiteres möglich. Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte überprüft zum Teil sehr restriktiv, ob die unternehmerische Entscheidung eine Kündigung rechtfertigt. Jüngstes Beispiel ist eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf vom 10.02.2004. Dort heißt es im Leitsatz:

„Die unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers, Kundenaufträge (im Baubereich) verstärkt unter Einsatz von Subunternehmern durchzuführen, stellt kein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne des § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz zur Rechtfertigung von Kündigungen gegenüber eigenen Arbeitnehmern dar, soweit die bisherigen Tätigkeiten bei unveränderten betrieblichen Organisationsstrukturen nur von den billigeren Arbeitskräften eines Subunternehmers durchgeführt werden sollen.“

Luis Fernando Ureta
Partner
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Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Arbeitgeber hatte sich entschlossen, bestimmte Aufgaben zukünftig nur noch mit Mitarbeitern eines Subunternehmers durchführen zu lassen. Die Arbeiten selber sollten jedoch auch zukünftig unverändert an der Betriebsstätte des Arbeitgebers durchgeführt werden. Auch die Arbeitsabläufe sollten unverändert bleiben. Das Gericht sah hierin im Ergebnis lediglich den ungerechtfertigten Austausch der gekündigten Mitarbeiter durch die billigeren Mitarbeiter des Subunternehmers.

Das LAG Düsseldorf bestätigt damit eine aus Arbeitgebersicht sehr unerfreuliche Rechtssprechung. Diese führt im Ergebnis dazu, dass die unternehmerischen Entscheidungsfreiheiten in bestimmten Bereichen nahezu beseitigt werden. Aus Arbeitnehmersicht mag es zwar erfreulich sein, wenn ein solcher „Austausch“ kaum noch durchzuführen ist. Für den Arbeitgeber bedeutet es eine fast unerträgliche Beschneidung seiner Entscheidungskompetenzen. Wenn ein Unternehmen die Möglichkeit hat, durch Einschaltung eines Subunternehmers zu wesentlichen günstigeren Konditionen weiterhin wettbewerbsfähig zu bleiben, so ist diese Entscheidung im Ergebnis auch nicht als verwerflich zu beurteilen. Dies umso mehr, als damit auch die Entscheidung verbunden sein kann, bestimmte Verwaltungsaufgaben (Teile der Lohnbuchführung, der Personalverwaltung usw.) auszulagern. Solange sich der Subunternehmer rechtmäßig verhält und in der Lage ist, die angebotenen Arbeiten kostengünstiger durchzuführen, muss es dem Unternehmer gestattet sein, eine solche Entscheidung zu treffen, ohne damit rechnen zu müssen, dass die Umstrukturierung seines Unternehmens und die damit verbundenen Kündigungen unwirksam werden.

Praxistipp:
Als Arbeitnehmer sollte man in jedem Fall rechtlichen Rat suchen, wenn man von einer solchen Kündigung im Rahmen der Ausgliederung von Arbeitsplätzen betroffen ist. Die jüngste Rechtssprechung zeigt, dass die Erfolgsaussichten in einem Rechtsstreit sehr gut sind.

Arbeitgeber wiederum sollten sich vor einer solchen Umstrukturierung intensiv mit ihrem Anwalt und ggf. auch ihrem betriebswirtschaftlichen Berater der oben gestellten Frage annehmen. Andernfalls läuft der Arbeitgeber Gefahr, auf der einen Seite Verträge mit dem Subunternehmer abzuschließen, die nicht ohne Weiteres kündbar sind. Daneben könnten erfolgreiche Kündigungsschutzklagen zu einer erheblichen Kostenmehrbelastung führen, wenn im Ergebnis die Arbeitsverhältnisse fortbestehen und auch der Vertrag mit dem Subunternehmer wirksam ist.

Rechtsanwalt Luis Fernando Ureta
30966 Hemmingen
www.fjschmidt-partner.de

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