Verkehrstherapeutische Maßnahme nach Trunkenheit im Straßenverkehr

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Kein Führerscheinentzug durch das Gericht?

Verkehrstherapeutische Maßnahme nach Trunkenheit im Straßenverkehr

1. Der Fall

Das Amtsgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 31. August 2007 entschieden, dass ein Angeklagter, der zum Zeitpunkt der Tat 2,12 Promille Alkohol im Blut hatte und damit fahruntüchtig war, trotz der Verwirklichung eines Regelbeispiels des § 69 Abs. 2 Ziff. 2 StGB, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mit der erforderlichen Gewissheit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen war. Das Gericht hat bei der notwendigen Gefahrenprognose insbesondere den Umstand berücksichtigt, dass der Angeklagte bereits vor der gerichtlichen Entscheidung begonnen hatte, regelmäßig an einer verkehrstherapeutischen Rehabilitationsmaßnahme teilzunehmen.

Die Entscheidung des Amtsgerichts ist von der Staatsanwaltschaft mit einer auf das Strafmaß beschränkten Berufung angefochten worden. Das Landgericht Düsseldorf hat die erstinstanzliche Entscheidung am 11. April 2008 bestätigt und die Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen. Damit ist diese Entscheidung rechtskräftig.

2. Der Hintergrund

Wer betrunken im Straßenverkehr mit einem Fahrzeug (auch mit dem Fahrrad) fährt, begeht eine Trunkenheitsfahrt, die nach § 316 des Strafgesetzbuches (StGB) mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe zu ahnden ist. So heißt es dort:

„Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (…)."

Damit aber nicht genug, gibt es im Strafgesetzbuch auch Regelungen (sogenannte Nebenstrafen), wonach bei Vorliegen bestimmter Straftaten auch die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Voraussetzung ist danach, dass der Täter zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet ist. Der in der Entscheidung genannte § 69 StGB bestimmt demnach, dass der Täter bei Begehung

der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder des Vollrausches (§ 323a StGB)

ungeeignet ist. Allerdings bestimmt § 69 StGB weiterhin, dass der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Und wie so oft gibt es keine Regel ohne Ausnahme, die das obige Gericht eben dort festgestellt hatte.

3. Das Fazit

Keine brandneue Entscheidung, deren Bedeutung aber nicht unterschätzt werden sollte. Natürlich genügt es nicht, nachdem ordentlich gefeiert und getrunken wurde und der Betroffene / die Betroffene nach polizeilicher Kontrolle nunmehr ein Strafverfahren gewärtigen muss, einfach den Kurs zu machen und alles wird gut. Aber gerade als ein nicht unwesentlicher Baustein einer anwaltlichen Verteidigungsstrategie bekommt dieser Entscheidung nicht unerhebliche Bedeutung zu. Da jedes gerichtliche Verfahren von den Einzelheiten des Falles abhängt, gibt es immer wieder Spielräume in der Entscheidungsfindung der Gerichte, die bei einer effektiven Verteidigung genutzt werden sollten.

Dabei ist gerade die positive Gefahrenprognose im Einzelfall durchaus positiv zu beeinflussen. Auch für das sich bei erheblicher Alkoholisierung ergebende verwaltungsrechtliche Führerscheinverfahren, das grundsätzlich völlig unabhängig ist vom strafrechtlichen Verfahren oder dort angeordneter Maßnahmen, bekommt der verkehrstherapeutischen Rehabilitation gravierende Bedeutung zu. Mehr dazu kann Ihnen hier ein Anwalt sagen, den Sie nach einer Auffälligkeit und spätestens nach der Übersendung eines behördlichen / polizeilichen Anhörungsbogens einschalten sollten. Denken Sie bitte daran, dass einmal gemachte Aussagen oder Fehler schwer wiegen und hinterher oftmals kaum zu reparieren sind.

Gerne können Sie auch mich bundesweit beauftragen. Zu weiteren Fragen lesen Sie bitte meine anderen Ratgeber auf dieser Webpräsenz (s. oben den weiterführenden link) oder kommen gezielt und gerne unverbindlich auf mich zu! Da auch die erste Kontaktaufnahme bereits unter meine Schweigepflicht fällt, wird bereits dieser Kontakt absolut diskret behandelt.


Kontakt:

©RA Hans-Christoph Hellmann
Burgwedel, den 19.08.2008
Hans-Christoph Hellmann
Rechtsanwalt
RA Hellmann ist u. A. Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Verkehrsrecht und Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein. Darüber hinaus hat er den Fachanwaltslehrgang Versicherungsrecht erfolgreich absolviert.

www.anwalt-hellmann.de
mail@anwaltskanzlei-hellmann.de
Tel. : 05139 / 970 333 4
https://www.xing.com/profile/HansChristoph_Hellmann

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