Verkauf an Minderjährige -> Rücknahme?

11. August 2014 Thema abonnieren
 Von 
steve1992
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)
Verkauf an Minderjährige -> Rücknahme?

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe vor kurzem ein Smartphone im Internet über die Plattform "eBay-Kleinanzeigen" verkauft. Das Smartphone hatte ein Sprung im Display und ich verkaufte es als Defekt aber noch funktionstüchtig (da es sich noch bedienen lies) Die Käuferin wollte das Smartphone per überweisung bezahlen. Diesen stimmte ich zu und erhielt 2 Tage später das Geld mit dem entsprechenden Absendername das Geld auf mein Bankkonto. Ich schickte das Smartphone los und nach ca. 10 Tagen erhielt ich ein Paket mit dem Smartphone und einem Brief. In diesem Brief schrieb mir der Vater der Käuferin das er das Smartphone gerne zurückgeben möchte, da seine Tochter (die das Geld überwies und das Smartphone kaufte) noch unter 16 Jahre sei und ich mich informieren hätte müssen. Ich dachte mir "gut wenn das so ist schicke ich das Geld zurück". Allerdings testet ich das Smartphone aus und es funktionierte garnichts mehr. Das Display blieb dunkel. Jetzt habe ich ein Schreiben vom Rechtsanwalt bekommen der den Vater mit Tochter vertritt. Jetzt möchte ich gerne wissen ob ich im Recht bin oder ob ich das Smartphone so wie es ist zurücknehmen muss? Es war ein Privatverkauf. Wenn die Tochter tatsächlich unter 16 Jahren ist wieso hat sie bereit ein eigenes Bankkonto und kann damit ungehindert Transaktionen vornehmen? Wie sollte ich in diesem Falle vorgehen?

Mit freundlichen Grüßen
Steve Kirchner

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Problem bei eBay und Co?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
epoeri
Status:
Lehrling
(1709 Beiträge, 408x hilfreich)

Zu welchem Preis wurde das Smartphone verkauft?


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5x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1339x hilfreich)

Die Tochter darf Einkäufe "in Höhe ihres Taschengeldes" tätigen, was allerdings ein weiter Begriff ist.
Zahlen Sie den Kaufpreis zurück, und gut ist.
Sie werden nicht beweisen können, in wie weit das Gerät noch brauchbar war.

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
steve1992
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Es geht um 100€. Auf den Bildern der Verkaufsanzeige erkennt man sogar das das Smartphone noch funktioniert. Hab das Smartphone bereits wieder zurückgesandt. Ich sehe es irgendwie nicht ein jetzt ist das Smartphone ganz kaputt. So hätte ich nur das Glas für 20€ tauschen lassen müssen. Jetzt das komplette Display.

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Es geht um 100€. Auf den Bildern der Verkaufsanzeige erkennt man sogar das das Smartphone noch funktioniert. Hab das Smartphone bereits wieder zurückgesandt. Ich sehe es irgendwie nicht ein jetzt ist das Smartphone ganz kaputt. So hätte ich nur das Glas für 20€ tauschen lassen müssen. Jetzt das komplette Display.



So geht das nicht, der Anwalt hat doch sicher Zahlungsfrist gesetzt.

Da der Kaufvertrag nicht genehmigt wurde, muss er rückabgewickelt werden, Gerät zurück, Geld zurück.

Bloss die Versandkosten (1 x) dürfen einbehalten werden. Und man kann sich darüber unterhalten, ob der weitere Schaden von der Rückerstattung abgezogen werden darf.

Einfach wieder zurückschicken und dann die Kommunikation einstellen wird sehr wahrscheinlich so enden, dass bald ein Mahnbescheid oder gleich eine Zahlungskklage im Briefkasten landet.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119665 Beiträge, 39759x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wenn die Tochter tatsächlich unter 16 Jahren ist wieso hat sie bereit ein eigenes Bankkonto und kann damit ungehindert Transaktionen vornehmen? <hr size=1 noshade>

Weil es nicht gibt welches das grundsätzlich verbietet.



quote:<hr size=1 noshade>So hätte ich nur das Glas für 20€ tauschen lassen müssen. Jetzt das komplette Display. <hr size=1 noshade>

Wenn da schon ein Vorschaden in dem Bereich war, wird man möglicherweise ein Beweisproblem haben ...





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

quote:
ich verkaufte es als Defekt aber noch funktionstüchtig


Ach, der Klassiker. Erst eine falsa demonstratio (als funktionierend anpreisen, aber sich von dem Mangel des Nichtfunktionierens freisprechen wollen) und dann have the cake and eat it (als defekt verkaufen und wenn man es defekt zurückbekommt, dies gegenüber dem K als "Schaden" reklamieren wollen, weil es ja doch nicht defekt gewesen sei, ja was denn nun?).

Das wird wohl so nicht funktionieren...

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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Ist die IMEI des Gerätes denn korrekt gewesen? Nicht das die Innereien ausgetauscht wurden(=Betrug)? Ein eigenes Konto weist auf eigenes Einkommen(verfügbares Geld!?) hin. Wurde ein Altersnachweis geführt?

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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Droid
Status:
Schüler
(394 Beiträge, 276x hilfreich)

Wie steht es denn um die Haftung der Eltern, weil es Fahrlässig ist, einem so jungem Kind die Verfügung über ein Konto mit über 100€ Guthaben zu gewähren ?

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119665 Beiträge, 39759x hilfreich)

Eltern haften nicht für ihre Kinder ...





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

quote:
weil es Fahrlässig ist, einem so jungem Kind die Verfügung über ein Konto mit über 100€ Guthaben zu gewähren


Warum sollte das fahrlässig sein? So viel spart man sich mit 14/15 in ein paar Wochen vom Taschengeld.

Und wenn die Eltern dann argumentieren, das sollte nur für kleine Anschaffungen sein und nicht für "alles in ein Handy investieren" und das wurde dem Jugendlichen auch ausdrücklich gesagt, dann greift der "Taschengeldparagraph" auch nicht. Darauf würde ich mich als VK nicht einlassen, das Prozeßkostenrisiko übersteigt den "Schaden" bei weitem.

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2x Hilfreiche Antwort

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