Moin zusammen,
Ich habe folgendes Problem.
Ich habe von einem Bekannten ein Auto gekauft für 1600€.
Der Wagen hatte einen Motorschaden und war nicht fahrbereit. Es war (wegen meinen finanziellen Gründen) abgemacht (auch schiftlich) dass ich jeden Monat zum 15. 100€ Rate bezahle. Ebenso erwarte ich von einer Behörde eine Summe X Geld zurück. Ich habe dem Verkäufe gesagt dass ich Ihm dann 1000€ quasi anzahle. Wir haben Vertraglich Ende September eingetragen für die Anzahlung.
Ich habe bis heute noch kein Geld von der Behörde bekommen. Ich zahle jeden Monat zum 15. meine Raten.
Ich habe den Wagen selber wieder Fahrbereit gemacht , sowie diverse viele Reparaturen vorgenommen, sodass der Wagen mitterweile ein Wert von ca. 5000€ hat.(Ich bin gelernter KFZ-Mechatroniker und habe die Reparaturen selbst durchgeführt)
Der Verkäufer will jetzt von mir den Wagen so wieder haben da die besagte Anzahlung nicht kommt. Ich verstehe das er sauer ist. Aber darf er das denn? Hat er das Recht dazu?
Verkäufer will Auto wieder zurück
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
ZitatAber darf er das denn? Hat er das Recht dazu? :
Kommt darauf an, ob im Vertrag irgendwas von Eigentumsvorbehalt steht.
Falls nicht, dann bist Du Eigentümer und er wird auf das Geld klagen müssen.
Habt ihr selbst einen schriftlichen Vertrag aufgesetzt? Wurde eine Vorlage genutzt? Falls ja, von wem? Gibt es nur einen mündlichen Vertrag? Wie HvS bereits geschrieben hat, es kommt darauf an, was vereinbart wurde.ZitatAber darf er das denn? Hat er das Recht dazu? :
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Hallo,
Im Kaufvertrag (schriftlich) steht das der wagen bis zu vollständigen Bezahlung sein eigentum bleibt. Allerdings hat der Wagen wagen mittlerweile seinen Wert min. Verdreifacht. Und ich bezahle jeden Monat meine Abgemachte Rate.
Mfg
Du hast an fremdem Eigentum herumgebastelt, das ist nicht das Problem des Eigentümers. Er hat einen Herausgeanspruch auf den Wagen im ursprünglichen Zustand. Bau alles wieder zurück und übergibt ihm den Wagen.
ZitatIm Kaufvertrag (schriftlich) steht das der wagen bis zu vollständigen Bezahlung sein eigentum bleibt. :
Damit ist das Fahrzeug noch das Eigentum des Verkäufer.
Erstens ist schon mal zweifelhaft, ob der Vertrag wirklich rückabgewickelt werden muss. Zweitens wären Ersatzansprüche des Käufers natürlich denkbar. Ich sehe nicht, warum er etwas zurückbauen müsste.
Das Fahrzeug war vorher ja nicht einmal fahrbereit. Insoweit müsste man bereits zwischen notwendigen Verwendungen und Aufwendungen unterscheiden.
Um das nicht ausufern zu lassen nur kurz: Am Ende des Tages hätte der Fragende grundsätzlich einen Anspruch bezüglich der Wertsteigerung. Außerdem kommen als ersatzfähig auch die darüber hinausgehenden Kosten in Frage; insbesondere auch, soweit der Fragende das ansonsten beruflich macht, sein Arbeitsaufwand. Den Wagen könnte der Käufer, bis seine Ansprüche befriedigt sind, prinzipiell zurückbehalten.
-- Editiert von Droitteur am 14.12.2017 14:09
Muss er nicht, er kann den Wagen ja auch so zurückgeben, hat dann halt das Geld für die Ersatzteile in den Sand gesetzt, die er nach dem Ausbau würde verkaufen können.ZitatIch sehe nicht, warum er etwas zurückbauen müsste. :
Das sehe ich komplett anders. Auf welcher rechtlichen Grundlage sollte der Fragesteller hier irgendwelche finanziellen Rechte gegenüber dem Eigentümer ableiten können?ZitatAm Ende des Tages hätte der Fragende grundsätzlich einen Anspruch bezüglich der Wertsteigerung. Außerdem kommen als ersatzfähig auch die darüber hinausgehenden Kosten in Frage; insbesondere auch, soweit der Fragende das ansonsten beruflich macht, sein Arbeitsaufwand. Den Wagen könnte der Käufer, bis seine Ansprüche befriedigt sind, prinzipiell zurückbehalten. :
Warum machen wir das nicht einmal anders herum?
_______________________________
Muss er nicht. Er kann den Wagen auch behalten oder verlangt vor Rückgabe das Geld für seine Arbeit und die Wertsteigerung, die der Zurücktretende gern durch Weiterveräußerung realisieren darf.Zitat:Muss er nicht, er kann den Wagen ja auch so zurückgeben, hat dann halt das Geld für die Ersatzteile in den Sand gesetzt, die er nach dem Ausbau würde verkaufen können.ZitatIch sehe nicht, warum er etwas zurückbauen müsste. :
Das sehe ich komplett anders. Auf welcher rechtlichen Grundlage sollte der Fragesteller hier nicht finanzielle Rechte gegenüber dem Eigentümer ableiten können?Zitat:Das sehe ich komplett anders. Auf welcher rechtlichen Grundlage sollte der Fragesteller hier irgendwelche finanziellen Rechte gegenüber dem Eigentümer ableiten können?ZitatAm Ende des Tages hätte der Fragende grundsätzlich einen Anspruch bezüglich der Wertsteigerung. Außerdem kommen als ersatzfähig auch die darüber hinausgehenden Kosten in Frage; insbesondere auch, soweit der Fragende das ansonsten beruflich macht, sein Arbeitsaufwand. Den Wagen könnte der Käufer, bis seine Ansprüche befriedigt sind, prinzipiell zurückbehalten. :
Die vertragliche Ratenzahlung wird doch bedient. Der Rest lief mündlich und will bewiesen werden.
ZitatDer Rest lief mündlich und will bewiesen werden. :
Na zum Beispiel durch einen Blick in den Vertrag
Vertraglich eingetragen klingt für mich nicht grade nach mündlich.ZitatWir haben Vertraglich Ende September eingetragen für die Anzahlung. :
Kannst Du Deinen Gedankengang mal näher erklären? Eine Forderung aus Bereicherungsrecht ist zwar grundsätzlich denkbar, scheint mir hier aber doch etwas weit hergeholt.ZitatWarum machen wir das nicht einmal anders herum? :
Berry
Gern. Das Bereicherungsrecht (zumal mit seinen dahinter stehenden Wertungen) ist schon ein Anhalt. Daran würde ich aber nicht als einziges denken.
Meine Nachfrage an -Laie- war durchaus ernst gemeint (wenn auch vllt verklausuliert); er hätte ja mal schreiben können, auf welche Normen er den Anspruch auf Herausgabe des Wagens stützt. Von da aus hätten wir weitergehen können.
Sowohl für das Rücktrittsregime nach §§ 346 ff BGB
als auch für dingliche (hier eigentumtsbezogene) Herausgabeansprüche nach §§ 985 ff BGB
gibt es Regelungen, nach denen Verwendungen und Aufwendungen herauszugeben sind. Zu denken ist hier zum einen an § 347 Abs. 2 BGB
und zum anderen an §§ 994
, 996 BGB
.
Auf den Vertrag! Der K hat den Vertrag nicht erfüllt. Der VK kann vom Verkauf zurücktreten und sein Eigentum zurückverlangen.Zitater hätte ja mal schreiben können, auf welche Normen er den Anspruch auf Herausgabe des Wagens stützt. :
Ähm, deine §§ verpflichten den Schuldner (K) zum Wertersatz, nicht den Gläubiger (VK). Und wie du bereits völlig korrekt geschrieben hast, kann der Eigentümer aufgrund §985 die Herausgabe fordern. Die einzigen §§ die dem K nützlich sein könnten wären 994 und 996. Ob diese zur Anwendung kommen halte ich hier für sehr fraglich, denn der K hat Veränderungen an fremdem Eigentum vorgenommen wissentlich, dass er die vertragliche Vereinbarung nicht zahlen kann. Man kann nicht einfach an fremdem Eigentum, welches man im Besitz hat, notwendige oder nützliche Reparaturen durchführen und dann zum Eigentümer gehen und sagen: Hey, du hast mich zwar nicht gefragt, aber ich habe mal dieses und jenes gemacht, also bezahl mich mal. Das ist hier keinesfalls selbstverständlich, dass der VK würde zahlen müssen. Meiner Meinung nach gibt es keinen Grund für den VK etwas zu zahlen.
Moin,
Erstmal danke für die vielen Zuschriften.
Kurz nochmal zur erklärung, Der Wagen hatte beim Kauf wissentlich einen Motorschaden. Darum war der wagen ja auch so Günstig. Und die Diversen anderen Reparaturen mussten gemacht werden damit der Wagen auch wieder Tüv bekommt. Deshalb der Grund der Wertsteigerung. Und wie gesagt meine Monatlichen Raten bezahle ich ja.
Mfg
ZitatDeshalb der Grund der Wertsteigerung. Und wie gesagt meine Monatlichen Raten bezahle ich ja. :
Jedoch fehlt es eben an der vertraglichen Anzahlung, diese muss man erfüllen. Ansonsten kommt der Eigentumsvorbehalt zu tragen.
Rico,
was Du in 14 schreibst mag alles richtig sein.
Fakt ist aber, dass Du den Vertrag nicht eingehalten hast, denn Du hast die 1000 €, die als Sonderzahlung ausdrücklicher Vertragsbestandteil sind, nicht geleistet.
Das Auto sollte 1600 € kosten, mit Sonderzahlung und Deinen Raten wäre es jetzt schon fast oder sogar abbezahlt.
Ohne die Sonderzahlung fehlt aber noch ein erheblicher Betrag. Verzug besteht!
Zahle jetzt sofort den Rest und entziehe damit dem Verkäufer seinen Rückforderungsanspruch.
Werde Dir darüber klar, dass Du der Verantwortliche bist.
Lässt Du es auf einen Rechtsstreit ankommen, wird es für Dich bei dieser recht eindeutigen Sachlage richtig teuer werden.
Berry
Solange es möglich ist, die 1000 Euro aufzubringen, ist das selbstverständlich das beste, was man tun kann. Für den Fall, dass das Kind aber schon in den Brunnen gefallen ist, gäbe es, wie ich meine, trotzdem einen besseren Rat, wenn man unbedingt etwas raten will, ohne in der juristischen Materie zu stecken: Dann doch wohl besser das Fahrzeug weiterverkaufen und vom Erlös den Erstverkäufer auszahlen.
@rico: Was du schreibst, ist genau der Grund, warum ua zwischen notwendigen und nützlichen Verwendungen und sonstigen Aufwendungen unterschieden wird. Wenigstens für die notwendigen Verwendungen sollte meines Erachtens auch jeder Laie Verständnis aufbringen; aber sei es drum. Ich halte darüberhinaus weiterhin für denkbar, dass dir ebenso deine Arbeitsstunden zu ersetzen wären; darauf kommt es allerdings, soweit ich deinen Willen bisher erkenne, nicht an. Wichtiger erscheint mir, dass du ein Zurückbehaltungsrecht hast, und der Verkäfuer wohl schon deshalb auf die Rückforderung vernünftigerweise verzichten würde.
So zumindest meine Einschätzung. Solange du keinen Anwalt beauftragst, musst du selbst wissen, worauf du dich verlässt und ob du bereit bist, das notfalls gerichtlich auszustehen.
@Laie: Vertraglich haben sich die Parteien zu den jeweils versprochenen Leistungen verpflichtet. Der Anspruch auf Herausgabe nach einem Rücktritt folgt dagegen, wie ich dir schon vorgesagt habe, aus § 346 Abs. 1 BGB
.
Zwischen "Wertersatz" und "Verwendungs- und Aufwendungsersatz" besteht ein Unterschied. Der von dir nun ins Boot geholte Wertersatz steht dem Verwendungs- und Aufwendungsersatz nicht im Weg; Letzteres ist Anspruch des Schuldners, nicht des Gläubigers.
§§ 994
, 996 BGB
liegen deshalb gar nicht so fern, weil gerade in der Zeit, in welcher der Fragende die Verwendungen aufbrachte, er zum Besitz berechtigt war. Der Verständige weiß übrigens, dass selbst dem unberechtigten Besitzer nicht grundsätzlich nichts zusteht. Dass die Handlungen des Fragenden auch noch gerade der Wiederherstellung der Verwendbarkeit der Kaufsache dienten, ist darum bereits überflüssig zu erwähnen.
Es gibt Streit zwar darüber, inwieweit §§ 994
, 996 BGB
neben den sonstigen Regelungen anwendbar sind und diese von jenen gesperrt werden. Wenn man 994, 996 ablehnt, sind die sonstigen eben nicht gesperrt; dann landet man also wieder bei §§ 346 ff BGB
.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
1 Antworten
-
5 Antworten
-
1 Antworten
-
1 Antworten