Verkäufer liefert nicht, angebl. Rückzahlung kam nie

6. Januar 2005 Thema abonnieren
 Von 
Sundrop
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Verkäufer liefert nicht, angebl. Rückzahlung kam nie

Hallo zusammen, :)

ich habe ein Problem und hoffe, dass mir der eine oder andere eventuell einen Tip geben kann.

Die Situation ist folgende:

Ich habe bei eBay einen Artikel für € 145,00 von Frau B. (= eBay-Mitglied) ersteigert.
Direkt nach der Auktion erhielt eine Email - es schrieb allerdings keine Frau B. sondern ein Herr T.
Nun, mir recht, die Email-Adresse war ja die bei eBay registrierte.
Er schickte mir die Kontodaten (Konto läuft auf Herrn T.) und seine Handynummer.
Habe dann noch am selben Tag überwiesen.

Nachdem 14 Tage lang nichts passierte, kein Artikel eintraf und Herr T. über sein Handy auch nicht erreichbar war, schrieb ich im Abstand von jeweils mehreren Tagen zwei direkte Emails und eine Nachricht über das eBay-System. Nichts.

Erst nach weiteren 14 Tagen und einer vierten schriftlichen Kontaktaufnahme meinerseits, in der ich um Lieferung oder Geldrückzahlung bat und andernfalls eine Strafanzeige in Aussicht stellte, kam - wenn auch mit erheblicher Verzögerung - eine Antwort..
Dass jemand direkt nach Geldeingang plötzlich überhaupt nicht mehr erreichbar ist und auf keine einzige Email reagiert, weder durch Warensendung noch Rückmeldung in irgendeiner Form (er hatte von mir zwei Handy- und zwei Festnetz-Nummern, sowie zwei Email-Adressen - da gibt es also keine Ausrede) ist mir dann doch zu dreist.
Und siehe da, prompt fällt das Stichwort Anzeige, erfolgt umgehend eine Antwort von Herrn T.:

"Hallo,
ich überweise Ihnen Ihren Betrag sofort zurück,
bitte um Entschuldigung,ich habe ein Problem mit dem Besitzer, der den Artikel jetzt nicht herausgeben will.
MfG T."

Nun, auf die Rückzahlung warte ich natürlich bis heute.
Für eine Rückabwicklung meiner Überweisung war es natürlich schon zum Zeitpunkt seiner Antwort längst zu spät.

Nun meine Frage(n) an Euch.
Ich möchte diese Sache (gibt es für sowas eigentlich eine Verjährungsfrist?) nicht auf sich beruhen lassen.
Gegen wen muss ich Strafanzeige stellen?

Eigentlich ist ja immer das registrierte eBay-Mitglied (also Frau B. - deren Mitgliedschaft mittlerweile im übrigen beendet wurde) für alles haftbar, aber wie sieht es in diesem Fall aus?

Sämtliche Emails sowie die Kontodaten sind von Herrn T., demnach müsste ich doch eher gegen ihn Anzeige erstatten?

Sowohl die Tatsache, dass das Geld an ihn überwiesen wurde als auch seine Aussage, dass er den Artikel - aus welchem Grund auch immer - nicht liefern kann und deshalb Rücküberweisung ankündigt, haben wir ja schriftlich.

Und wie funktioniert das (funktioniert es überhaupt?), wenn ich nur seinen Vor- und Nachnamen, seine Kontonummer und eine Handynummer, aber keine Adresse habe - reichen diese Daten für eine Anzeige aus?

Besteht in diesem Fall überhaupt Aussicht auf Erfolg?

Bin für jede Hilfe dankbar!

Alex

Problem bei eBay und Co?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Laeuschen
Status:
Lehrling
(1293 Beiträge, 65x hilfreich)

Erstens: eine einmal selbst getätigte Überweisung, eben so wie einen Dauerauftrag, kann man NICHT nach deren Ausführung zurückbuchen. Egal, ob online oder per Beleg erteilt: das läuft nicht. Wäre ja noch schöner, wenn jeder, der es sich nach zwei, drei Tagen anders überlegt, eine Überweisung einfach so nach Lust und Laune zurückholen kann - obwohl die Meinung, das ginge, leider sehr verbreitet ist. Anders beim Abbuchungsauftrag, hier gilt eine 6-wöchige Frist (glauben Sie mir, ursprünglich habe ich so einen kaufmännischen Beruf gelernt und allein das Thema Überweisung hat uns Wochen in der Lehre beschäftigt ;) )

Was den "Ansprechpartner" betrifft: Melden Sie die Person, mit der Sie den Vertrag geschlossen haben - sprich Frau sowiewas. Inwieweit Herr sonstwo da rein funkt, ist ja erstmal wurscht. Der Vertrag gilt schließlich mit der Frau. So sehe ich das. Es sei denn natürlich, wir wären wieder beim Thema: unwissentliche Konto-Hijack-Aktionen angekommen und Frau B. ist weder existent oder weiß ggfs. gar nichts von ihrem Glück...aber das würde sich ja dann sehr bald herausstellen und dann wäre die Lage für den Mann ja noch negativer...

Bewahren Sie aber seine Daten gut auf; auch, wenn die Handynummer evtl. nicht ausreicht, um ihn herauszubekommen (wer weiß, wo er die herhaben könnte...), so reicht in jedem Fall aber seine Kontonummer aus.

Und stellen Sie Anzeige. Wenn Sie den Fall so schildern, wie hier, werden die Polizisten ohnehin ihren "Ansprechpartner" schnell selbst ausfindig gemacht haben - die wissen schon, was zu tun ist :)

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" Mein sehr junger Padawanschüler...möge die Macht mit dir sein!"

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#2
 Von 
stwe
Status:
Praktikant
(598 Beiträge, 102x hilfreich)

Gegen wen muss ich Strafanzeige stellen?

Sie stellen Strafanzeige und Strafantrag gegen den Ebay-Verkäufer. Sie können das auch gegen unbekannt machen. Auf jeden Fall alle Unterlagen mitschicken.

Die Anträge stellen Sie bei der zuständigen Staatsanwaltschaft. Wo wohnt denn der Verkäufer? Wenn Sie das nicht wissen, müssen Sie sich keine Sorgen machen, die StA leitet es ggf. an die zuständigen Kollegen weiter.

Formulierungsvorschlag:

---------------------------

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erstatte ich Strafanzeige wegen Betrug und aller darüber hinaus in Betracht kommenden Straftatbestände. Gleichzeitig bitte ich um Aufnahme der Ermittlungen und stelle Strafantrag aus sämtlichen rechtlichen Gesichtspunkten.

Dazu bringe ich folgenden Sachverhalt zur Kenntnis:

.....


Mit freundlichen Grüßen


Unterzeichner

----------------------------

Steffen

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#3
 Von 
Laeuschen
Status:
Lehrling
(1293 Beiträge, 65x hilfreich)

PS: Thema Verjährung: war einmal bei privat zu privat 30 Jahre. Ob das noch aktuell ist - ich denke, die werden das nicht stark beschnitten haben.....

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" Mein sehr junger Padawanschüler...möge die Macht mit dir sein!"

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#4
 Von 
Sundrop
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen, :)

vielen Dank für Eure schnellen Antworten - Ihr macht mir richtig Mut. ;)

Die werte Dame ist angeblich in Hannover (*) ansässig - wobei sich ja nun fast die Frage stellt, ob die damals bei eBay hinterlegte Adresse (oder die Frau) überhaupt existent ist.
Bei der Auskunft nichts gelistet, aber das heißt ja noch nichts...

(*)
Ich nehme an, dass in dem Fall diese Adresse hier gültig ist?

Staatsanwaltschaft Hannover
Volgersweg 67
30175 Hannover
Telefon 0511 3470
Fax 0511 3472591
(*)


Schickt man da einfach einen Din-A4 Umschlag mit sämtlichen Unterlagen (**) hin - vorzugsweise per Einschreiben und mit Rückporto?
Habe leider (oder wohl eher glücklicherweise) noch nie vor einem derartigen Problem gestanden - daher frage ich lieber doppelt und dreifach, bevor ich irgendwas falsch oder unvollständig mache. :)

(**)
- eBay Kaufbestätigung (Email inkl. Kaufpreis + Adressdaten von Frau B.)
- erhaltene Emails von Herrn T.
- verschickte Emails an Herrn T. (oder unnötig?)
- Kopie des Kontoauszugs mit dem Überweisungsbetrag
- 1 Email-Wechsel mit einem anderen geprellten Käufer (hat auch bezahlt und nichts erhalten)

Hab ich was vergessen?
(**)

Gruß,
Alex

-- Editiert von Sundrop am 06.01.2005 12:01:59

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#5
 Von 
Laeuschen
Status:
Lehrling
(1293 Beiträge, 65x hilfreich)

ich würde da gar nicht diesen aufwand betreiben, einfach an meinem heimatort die sache regeln, das wird dann ohnehin weitergeleitet.

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" Mein sehr junger Padawanschüler...möge die Macht mit dir sein!"

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#6
 Von 
stwe
Status:
Praktikant
(598 Beiträge, 102x hilfreich)

Staatsanwaltschaft Hannover
Volgersweg 67
30175 Hannover


Wenn die Dame in Hannover wohnt, ist das die richtige Adresse.

ast die Frage stellt, ob die damals bei eBay hinterlegte Adresse (oder die Frau) überhaupt existent ist.
Bei der Auskunft nichts gelistet, aber das heißt ja noch nichts...


Das herauszufinden, ist Sache der StA und Polizei. Die haben bessere Möglichkeiten als Sie.

Schickt man da einfach einen Din-A4 Umschlag mit sämtlichen Unterlagen (**) hin - vorzugsweise per Einschreiben und mit Rückporto?

Alles in einen großen Umschlag und ab die Post nach Hannover. Um alles andere kümmern die sich. Schon bal wird ein Aktenzeichen vergeben, unter dem das Verfahren geführt wird. Dieses wird Ihnen schirftlich zur Kenntnis gegeben.

Alternativ bleibt der Weg zur örtlichen Polizeidienststelle, die die Sache auch aufnehmen kann.

Steffen

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#7
 Von 
stwe
Status:
Praktikant
(598 Beiträge, 102x hilfreich)

PS: Thema Verjährung: war einmal bei privat zu privat 30 Jahre. Ob das noch aktuell ist - ich denke, die werden das nicht stark beschnitten haben.....

Das ist leider nicht richtig.

Die Verjährungsregeln wurden umfassend geändert.

Steffen

p.s.: Wenn man keine Ahnung hat.........(Dieter Nuhr) - sorry aber man muß nicht auf jeden Beitrag antworten, man kann es.

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#8
 Von 
Sundrop
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

@ Steffen,

herzlichen Dank für die Antworten. :)
Wenn Sie sich mit Verjährungsregeln besser auskennen... wie sieht denn die aktuelle Sachlage aus?

Stimmt das hier?

Bis zur sog. Schuldrechtsreform betrug diese Frist regelmäßig 30 Jahre. Mit Inkrafttreten der Reform am 1. Januar 2002 wurde der Zeitraum aber auf drei Jahre verkürzt. Dies gilt nicht nur für Ansprüche, die nach diesem Zeitpunkt entstanden sind. Vielmehr sind auch Altforderungen aus der Zeit davor betroffen. Die verkürzte Verjährungsfrist für solche Forderungen hat aufgrund der Neuregelungen am 1. Januar 2002 begonnen und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2004.

Zum Jahreswechsel 2004/2005 droht z.B. bei folgenden wichtigen Ansprüchen die Verjährung:

* Vertragliche Erfüllungsansprüche (z.B. Zahlung des Kaufpreises, Lieferung der Kaufsache, Zahlung rückständiger Zinsen),
* Bereicherungsansprüche (z.B. Rückzahlung überbezahlter Heizkosten oder Mieten oder bei Zahlung trotz nichtigen Kaufvertrags) sowie
* Schadensersatzansprüche soweit sie nicht auf Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen (z.B. wegen Falschberatung beim Erwerb von Kapitalanlagen).

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Laeuschen
Status:
Lehrling
(1293 Beiträge, 65x hilfreich)

@stwe

Im Leben muss man nur eines, sterben. Sonst ist alles mehr oder minder freiwillig; ein Forum dient dem Meinungsaustausch. Wenn man alles genau wüsste, bräuchte man somit keine Foren. Bis vor ca. drei Jahren war es noch 30 Jahre, das steht so in den Lehrbüchern und so wurde es auch gelehrt und angewendet. Deswegen auch die Aussage:

Ob das noch aktuell ist - ich denke, die werden das nicht stark beschnitten haben.....

"ich denke" ist ungleich "ich weiß" ;)

Somit - bevor ich Kritik übe, erst mal die Murmel im Schädel arbeiten lassen....dann erspart man sich diese Peinlichkeit, erwischt zu werden, dass man Beiträge, die man nur halbherzig liest, logischerweise falsch versteht und somit unnötig kritisiert...denn, wie gesagt: "man muss hier nicht auf alles antworten"!!



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" Mein sehr junger Padawanschüler...möge die Macht mit dir sein!"

-- Editiert von Laeuschen am 06.01.2005 19:20:32

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Laeuschen
Status:
Lehrling
(1293 Beiträge, 65x hilfreich)

Aber da wir uns ja jetzt laut BGB §195 auf drei Jahre einigen konnten - was wohl hier bei diesem Fall auch ausreichend ist, trotzdem der Komplettheit halber folgender Einwand:

"Ausnahmsweise kann die regelmäßige Verjährung 10 oder 30 Jahre dauern.


Ist nämlich trotz Durchführung zumutbarer Maßnahmen der Gegner nicht feststellbar oder war es erst Jahre später in zumutbarer Weise möglich zu erfahren, dass ein Anspruch überhaupt besteht, beginnt die Jahresendverjährung erst mit dem Jahr der Kenntniserlangung über die fehlenden Umstände.

Spätestens nach 10 Jahren — bei Schadensersatzansprüchen teilweise nach 30 Jahren — tritt die Verjährung auch dann ein, wenn die notwendige Informationen über Anspruch und Gegner nicht ermittelt werden konnten."

Da man hier Ermittlungsprobleme des Mr. X hat - bedarf es wohl keiner weiteren Worte....



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" Mein sehr junger Padawanschüler...möge die Macht mit dir sein!"

-- Editiert von Laeuschen am 06.01.2005 19:25:39

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