Verkäufer erstattet nicht ... Mahnbescheid !?

12. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
StefanHAM
Status:
Schüler
(482 Beiträge, 133x hilfreich)
Verkäufer erstattet nicht ... Mahnbescheid !?

Hallo zusammen ... eine Frage ...

Mal angenommen Käufer K kauft bei Verkäufer V einen Artikel. V ist Privatperson, keine Firma.
Käufer K zahlt den Betrag per Überweisung.
Im Anschluss daran einigen sich beide darauf den Kauf abzubrechen.
Auch Verkäufer V ist damit einverstanden, dass der Kauf abgebrochen wird und bestätigt, dass er das Geld in drei Tagen erstatten wird. Zwei Wochen später ist immer noch keine Rückzahlung erfolgt.

Ich frage mich was in diesem Fall bindend ist ... der Kauf über ebay ... oder die Zusage den Kauf abzubrechen und das Geld zu erstatten? Kann V sich nachdem er zugestimmt hat den Betrag zu erstatten wieder auf den Kaufvertrag bestehen und seine Meinung ändern und nun nicht mehr erstatten wollen oder ist die letzte Aussage er würde dem Kaufabbruch zustimmen und erstatten bindend?

Falls letzteres, würde hier ein Mahnbescheid Sinn machen, wenn V auch nach zwei Wochen nicht erstattet hat?

Wer kennt sich mit dem Thema aus?

Gruß aus Hamburg
Stefan

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12330.07.2018 08:56:38
Status:
Schüler
(226 Beiträge, 38x hilfreich)

Hast du die Ware schon erhalten?

Weshalb bezahlst du, wenn du kein Interesse an der Ware hast?

Wenn der Verkäufer eine Privatperson ist, muss er die Ware nicht mehr zurücknehmen, es sei denn, sie sind defekt und das wurde nicht angegeben.

Du kannst auf die Ware bestehen, nicht aber auf einen Rückwicklung des Auftrages, das liegt an der Kulanz der privaten Verkäufer.

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#2
 Von 
StefanHAM
Status:
Schüler
(482 Beiträge, 133x hilfreich)

Im fiktiven, oben geschilderten Fall bin ich davon ausgegangen, dass der Verkäufer der Rücknahme bereits zugestimmt hat!
Das was Du antwortest hat mit meiner Fragestellung nichts zu tun!

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120331 Beiträge, 39875x hilfreich)

Zitat (von StefanHAM):
Im Anschluss daran einigen sich beide darauf den Kauf abzubrechen.

Je nachdem wie genu diese Kommunikation ablief, ist der Kauf noch gar nicht abgebrochen.

Man müsste also erst mal den Wortlaut der Kommunikation prüfen.



Zitat (von StefanHAM):
Falls letzteres, würde hier ein Mahnbescheid Sinn machen, wenn V auch nach zwei Wochen nicht erstattet hat?

Ich würde vor dem gerichtlichen Verfahren erst noch ein Einschreiben senden, zur Rückzahlung auffordern und dafür eine Frist nach Datum (14 Tage mindestens) setzen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
StefanHAM
Status:
Schüler
(482 Beiträge, 133x hilfreich)

Hallo Harry ... danke für die Antwort.

Gut, wir gehen mal davon aus der Verkäufer hat formuliert, dass er dem Abbruch des Kaufs und der Erstattung in zwei Tagen zustimmt ... das sollte doch wohl reichen als Abbruch, oder !?

Zwei Wochen Wartezeit ... Verkäufer V hat versprochen in zwei Tagen zu erstatten ... 14 Tage passiert nichts ... 16 Tage sind vorbei und nun noch ein Einschreiben und eine erneute Frist? Das würde weitere Kosten bedeuten und eine weitere immense Wartezeit ...!?

Ergibt sich die Forderung, die Käufer K durch den Mahnscheid beglichen haben möchte nicht schon daraus, dass V einem Abbruch zustimmt und eine Erstattung in 2 Tagen ankündigt?

Das schlimmste, was passieren könnte ... Verkäufer V erhebt Widerspruch. Aber gibt es hierfür eine Grundlage, wenn er dem Abbruch und der umgehenden Erstattung zugestimmt hat? Ich sehe die Grundlage hier nicht ... hätte Verkäufer V nicht von sich aus geschrieben, dass er erstattet, dann klar ... aber wenn er doch zusichert zu erstatten und es dann nicht macht !?

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120331 Beiträge, 39875x hilfreich)

Zitat (von StefanHAM):
das sollte doch wohl reichen als Abbruch, oder !?

Ist der Abbruch denn bereits nachweislich erfolgt? Da wird es ja bestimmt eine "Abbruchs-Mailbestätigung" von eBay gegeben haben?



Zitat (von StefanHAM):
Verkäufer V hat versprochen in zwei Tagen zu erstatten

In 2 Tagen ab / nach was?



Zitat (von StefanHAM):
Das schlimmste, was passieren könnte ... Verkäufer V erhebt Widerspruch.

Stimmt. Und dann? Wars das? Oder geht man ins Verfahren?
Worst Case: die Aussage "2 Tage" war zu unbestimmt, Beklagter zahlt während des Verfahrens / erklärt sofortige Anerkenntnis, Kläger bleibt auf ein paar Hundert EUR Verfahrenskosten sitzen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
StefanHAM
Status:
Schüler
(482 Beiträge, 133x hilfreich)

Die offizielle Abbruchsbestätigung von ebay sagen wir mal gibt es nicht, lediglich die Bestätigung des Verkäufers, dass er dem Abbruch zustimmt.

Meine Vermutung wäre in so einem Fall, dass der Verkäufer bei Eingang eines Mahnbescheids zahlt, weil er nicht damit rechnet, dass der Käufer diese Maßnahme tatsächlich einleitet ....

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#7
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Wenn keine Leistungszeit bestimmt ist, ist sie grundsätzlich sofort fällig.""2 Tage" war zu unbestimmt" wäre somit schonmal kein hilfreiches Argument nach einem sofortigen Anerkenntnis.

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#8
 Von 
StefanHAM
Status:
Schüler
(482 Beiträge, 133x hilfreich)

Was wenn V donnerstags sagt, dass er das Geld "jetzt am Wochenende" überweist?
Kann man dann davon ausgehen, dass er irgendein Wochenende in den nächsten 10 Jahren meint oder ist das bestimmt genug?

Was wenn Käufer K heute schreibt, dass er einen Mahnbescheid erlässt wenn die Erstattung nicht bis Mittwoch 15.11.17 erfolgt ist?

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#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16550 Beiträge, 9318x hilfreich)

Zitat:
Meine Vermutung wäre in so einem Fall, dass der Verkäufer bei Eingang eines Mahnbescheids zahlt, weil er nicht damit rechnet, dass der Käufer diese Maßnahme tatsächlich einleitet ....

Und dann legt der Verkäufer nach der Zahlung der Hauptforderung Teilwiderspruch bezüglich der Verfahrenskosten ein. Wenn der Verkäufer auch Privatperson ist, besteht die Chance, dass er damit durchkommt und der Käufer zwar das Geld zurück bekommen hat, aber auf den Kosten des Mahnbscheids sitzen bleibt.

Deshalb schließe ich mich Harry an:
Ich würde vor dem gerichtlichen Verfahren erst noch ein Einschreiben senden, zur Rückzahlung auffordern und dafür eine Frist nach Datum (14 Tage mindestens) setzen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120331 Beiträge, 39875x hilfreich)

Zitat (von StefanHAM):
Die offizielle Abbruchsbestätigung von ebay sagen wir mal gibt es nicht, lediglich die Bestätigung des Verkäufers, dass er dem Abbruch zustimmt.

Dann sollte man doch erst mal das mit dem Abbruch hinbekommen, bevor man sich über Erstattung, Zahlungsfristen und Mahnbescheid Gedanken macht.



Zitat (von StefanHAM):
Was wenn V donnerstags sagt,

Dann haben wir ein neues Fragment einer weiteren Sachverhaltsvariante.



Zitat (von StefanHAM):
Kann man dann davon ausgehen,

Ja, kann man.
Ob das korrekt wäre, erfährt man dann vor Gericht (wenn es soweit kommt).



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Dann sollte man doch erst mal das mit dem Abbruch hinbekommen, bevor man sich über Erstattung, Zahlungsfristen und Mahnbescheid Gedanken macht.


Ob jetzt das Verfahren der Plattform durchlaufen wird oder nicht, ist egal. Es gibt eine Übereinkunft. Aber noch keinen Verzug.

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#12
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 289x hilfreich)

Mir fehlt hier auch noch etwas, nämlich der Verkäufen hat ja das Geld, aberr was ist mir der Ware?
Ist diese bereits beim Käufer?
Wenn ja, käme eine Rückzahlung erst in Betracht, wenn diese nachweislich wieder beim Verkäufer ist.

Ansonsten, schliesse ich mich den anderen an, es gibt noch keinen Verzug.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

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#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120331 Beiträge, 39875x hilfreich)

Zitat (von Tasti123):
Ob jetzt das Verfahren der Plattform durchlaufen wird oder nicht, ist egal.

Nein, ist es nicht.
Wenn das Verfahren der Plattform durchlaufen wird, erhält der Verkäufer die Gebühren erstattet, er hat also weniger Verlust. Er könnte also durchaus darauf bestehen.



Zitat (von Tasti123):
Es gibt eine Übereinkunft.

Ja. Nur wissen wir leider nicht was dort überhaupt vereinbart wurde.
Wenn es so war das das Verfahren der Plattform durchlaufen werden müsste ...

Aber auch sonst könnte man da mit "Treu und Glauben" argumentieren - ob erfolgreich ist dann was anderes.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#14
 Von 
StefanHAM
Status:
Schüler
(482 Beiträge, 133x hilfreich)

Danke für Eure Antworten. In so einem Fall wäre es also erstmal wichtig Fristen zu setzen ... das nehme ich mit!

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