Verkäufer (gewerblich) droht nach negativer Bewertung

19. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
whataasaid
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)
Verkäufer (gewerblich) droht nach negativer Bewertung

Hallo zusammen,

ich hatte einen Artikel gekauft, welcher mir nicht zusagt und habe über eBay eine Rückgabe gestartet.
Den Artikel habe ich dann ohne Sendungsnachweis zurückgeschickt. Der Artikel ist angeblich nicht beim Verkäufer angekommen.

Ich habe nun nach langer Zeit eine negative Bewertung geschrieben in der Stand "Qualität mangelhaft, Rückversand, Keine Rückerstattung, Artikel angeblich nicht angekommen"

Der Verkäufer schreibt nun

"Unsere Anwälte ************* haben aufgrund des mit Ihen geführten Mailverkehr ebay aufgefordert die Bewertung zu löschen.
Das Gericht hat dem eiantrag mit einstweiliger Verfügung zugestimmt, da Sie Ihre Plichten laut § 439 verletzt haben und keinen Nachweis über die Rücksednung erbracht haben. Die Kostennote in der Höhe von *zzgl. ***** EUR Gerichtskosten, wird Ihnen persönlich duch das Gericht ******* zugestellt.

Man sollte nur Bewerten, egal ob positiv und egativ, wenn man die Rechtslage in Deutschlad kennt.
Sonst wird das ganz schnell teuer. Bei NIchtzahlung der Kostennote, wird das Landgericht Berlin sofort einen Gerichtsvollzieher beauftragen, die Schuld einzutreiben."

eBay hat einmal die Aussage getroffen, dass die Bewertung in Ordnung wäre am Telefon.
Jetzt schaue ich rein und die Bewertung ist tatsächlich entfernt worden ?
Ich habe nun etwas schiss das die Recht haben ?

Vg,


-- Editier von whataasaid am 19.07.2017 11:55

-- Editier von whataasaid am 19.07.2017 11:55

Problem bei eBay und Co?

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17017 Beiträge, 5897x hilfreich)

Ich kann dich leider nicht beruhigen, die haben nämlich Recht.


Zitat (von whataasaid):
Qualität mangelhaft
Kannst du diese Aussage beweisen?


Zitat (von whataasaid):
Rückversand
Kannst du den Rückversand beweisen?


Zitat (von whataasaid):
Keine Rückerstattung
Das ist wohl unstrittig, aber evtl. ja auch rechtens.


Zitat (von whataasaid):
Artikel angeblich nicht angekommen
Damit bezichtigst du den Verkäufer des Betruges!


Zitat (von whataasaid):
eBay hat einmal die Aussage getroffen, dass die Bewertung in Ordnung wäre am Telefon.
Es spielt überhaupt keine Rolle was irgendjemand gesagt hat.





-- Editiert von -Laie- am 19.07.2017 13:42

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#2
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Damit bezichtigst du den Verkäufer des Betruges!
DAS wird wohl der Knackpunkt der Bewertung sein.

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120326 Beiträge, 39874x hilfreich)

Zitat (von whataasaid):
Die Kostennote in der Höhe von *zzgl. ***** EUR Gerichtskosten, wird Ihnen persönlich duch das Gericht ******* zugestellt.

Abwarten was kommt, dann wieder hier posten.



Zitat (von whataasaid):
Man sollte nur Bewerten, egal ob positiv und egativ, wenn man die Rechtslage in Deutschlad kennt.

Stimmt.
Ungefährlich wäre z.B. eine negative Bewertung mit einem neutralen Text (z.B. NIE WIEDER!!!)
Bereits ein "NIE WIEDER!!! SAFTLADEN!!!!!" wäre problematisch.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
whataasaid
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Ja krass. Ich dachte mit dem ganzen würde ich einfach nur ausdrücken, dass der Artikel mir nicht gefallen hat und das eben beim Rückversand etwas schief gelaufen ist und ich daher keine Rückerstattung erhalten habe.

Hatte jetzt nicht damit gerechnet, dass ich da jetzt groß was zu erwarten hätte, aber ok, wenn ich da etwas falsch gemacht habe, werde ich das ganze unter "Lehrgeld" verbuchen, aber vorher nochmal schreiben oder ggfs. auch anwaltlich prüfen lassen.

Ich melde mich, sollte was kommen.

Danke bis dahin für die Antworten.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Droid
Status:
Schüler
(394 Beiträge, 276x hilfreich)

Wobei ich mich hier ohnehin frage warum eine negative Bewertung überhaupt gerechtfertigt sein sollte. Es geht um den Händler und nicht um das Produkt und wenn der Händler nicht zufällig auch noch Hersteller ist, dann hat "schlechte Qualität" nichts in der Händlerbewertung zu suchen. Dafür giibt es mittlerweile getrennte Produktbewertungen bei Ebay.
Eben so wenig ist der Händler daran Schuld das eine unversicherte Sendung nicht angekommen ist und solange das Gegenteil nicht bewiesen ist, sehe ich auch in diesem Punkt keine Rechtfertigung für eine negative Bewertung.

Außerdem sollte man immer bedenken das negative Bewertungen teils hohen Schaden für den Verkäufer bedeuten. Der Bewertungsdurchschnitt hat Einfluss auf die Gebühren, die Positionierung der Artikel, Titel wie "Top Verkäufer" etc. und damit auch Vertrauen potentieller Käufer...

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Aufgrund dieses Unsinns bewerte ich seit Jahren als Käufer grundsätzlich nicht mehr. Weder positiv noch negativ.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Methadir
Status:
Praktikant
(794 Beiträge, 407x hilfreich)

Zitat (von radfahrer999):
Zitat (von -Laie-):
Damit bezichtigst du den Verkäufer des Betruges!
DAS wird wohl der Knackpunkt der Bewertung sein.

Sehe ich anders. Angeblich heißt "nach Angabe des Verkäufers". Das ist erstmal eine wahrheitsgemäße Aussage. Sogar belegbar. Sie drückt zwar auch Zweifel aus, aber ich wüsste nicht, dass man jemandem per Gesetz uneingeschränkt vertrauen muss, bis das Gegenteil belegt ist. Es wird auch keine falsche Behauptung aufgestellt. Das wäre "Verkäufer drückt sich vor der Rückzahlung, indem er behauptet, die Ware sei nicht eingegangen." Das steht da nicht.
Als verständiger Leser der Bewertung entsteht bei mir auch kein falscher Eindruck über den Händler, ich erhalte lediglich die Gelegenheit, weitere solcher Bewertungen zu suchen, um ein eventuelles Schema zu erkennen.

"Qualität mangelhaft" würde ich von einem Verbraucher noch als Meinungsäußerung sehen. 'Mangelhaft' könnte zwar das Vorliegen eines Mangels im Sinne der Mängelhaftung implizieren, ist aber IMHO umgangssprachlich auch anders zu verstehen, nämlich als schlecht. Und das ist wieder subjektiv.

Zitat (von -Laie-):
Zitat (von whataasaid):
Rückversand
Kannst du den Rückversand beweisen?

Muss er das? Ich wüsste nicht, dass man jede öffentliche Behauptung einer eigenen Handlung beweisen muss.

Zitat (von -Laie-):
Zitat (von whataasaid):
Keine Rückerstattung
Das ist wohl unstrittig, aber evtl. ja auch rechtens.

Man darf ja auch Dinge beschreiben, die rechtens sind.

Insgesamt sehe ich hier eine erlaubte Meinungsäußerung (genannte Punkte plus den Ausdruck subjektiver Unzufriedenheit durch die Sterne). Ich sehe nicht, dass irgendein anderer Käufer hier durch falsche Behauptungen getäuscht würde. Ist die Bewertung alleinstehend, würde ich denken "was für Idiot, wer versendet auch ohne Nachweis". Tritt sowas gehäufter auf, würde ich mir schon meine Gedanken machen, das aber auch zu Recht.

Darüber hinaus irritiert mich die Holperige Verwendung von "§ 439" (was?) sowie das Rumreiten auf dem Gerichtsvollzieher. Mir scheint da eher jemand erschrecken zu wollen, um eine schnelle Löschung der Bewertung im Schock zu erreichen.
Ich würde die Bewertung jetzt entfernen, wenn aber nichts entsprechendes vom Landgericht kommt, Anzeige erstatten.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17017 Beiträge, 5897x hilfreich)

Zitat (von Methadir):
Muss er das?
Wenn er Rechte aus dem Versand ableiten möchte, dann ja, selbstverständlich. Würde er den Rückversand nachweisen können, dann würde es überhaupt eine Rolle spielen ob die Ware wieder beim Händler angekommen wäre oder nicht.

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#9
 Von 
Methadir
Status:
Praktikant
(794 Beiträge, 407x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Zitat (von Methadir):
Muss er das?
Wenn er Rechte aus dem Versand ableiten möchte, dann ja, selbstverständlich.

Dem stimme ich uneingeschränkt zu. Wir reden aber nicht darüber, dass er Geld will, sondern ob er die Bewertung abgeben durfte.
Die Bewertung besteht im Wesentlichen aus drei Teilen:
1. Eine Bewertung der Qualität. Ich bin geneigt, die trotz einiger genannter Caveats als erlaubte Meinungsäußerung zu sehen.
2. Eine Schilderung zu Vorgängen nach der Lieferung. Darin wird geschildert dass
a) die Ware zurückgesendet wurde. Das muss meiner Ansicht nach bewiesen werden. Behauptungen zu eigenen Handlungen sind erlaubt, jedenfalls solange daraus nicht zwangsläufig etwas negatives über einen Dritten folgt.
b) der Händler das Geld dafür nicht zurückerstattet hat. Das ist unstrittig.
c) der Händler das damit begründet, dass die Ware nicht angekommen ist. Das ist ebenfalls unstrittig. Das "angeblich" drückt Zweifel aus, die sind aber IMHO legitim.
3. einer subjektiven Meinungsäußerung zum Gesamtvorgang durch die Sternbewertung.

Ich sehe in nichts davon ein Problem.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Methadir
Status:
Praktikant
(794 Beiträge, 407x hilfreich)

Korrektur:

Zitat (von Methadir):
Das muss meiner Ansicht nach bewiesen werden

Das muss meiner Ansicht in diesem Zusammenhang nach NICHT bewiesen werden

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17017 Beiträge, 5897x hilfreich)

Zitat (von Methadir):
Behauptungen zu eigenen Handlungen sind erlaubt, jedenfalls solange daraus nicht zwangsläufig etwas negatives über einen Dritten folgt.
Genau das ist der Knackpunkt. Ich persönlich fasse es so auf, dass der Fragesteller zum Ausdruck bringen möchte, dass der VK nicht zurückzahlt obwohl das Paket zurückgeschickt wurde und angekommen ist. Andere Interpretationen sind möglich, so auch die Deinige. Der Fragesteller kann das aber gerne von einem Gericht klären lassen wenn er der Meinung ist damit durchzukommen.

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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Methadir
Status:
Praktikant
(794 Beiträge, 407x hilfreich)

Er bringt zum Ausdruck, dass er das für möglich hält. Er behauptet weder das das sicher so sei, noch dass er irgendwelche Hinweise dafür hätte. Er sagt nur, dass er der Aussage des Händlers keinen unbedingten Glauben schenkt. Das muss er auch nicht, man darf Menschen sein Misstrauen aussprechen.
Ich kenne die Rechtsprechung nicht, aber ich sehe da kein Problem.

Ich glaube noch immer nicht, dass die Verfügung existiert und sehe in dem Fall Raum für Strafbestände.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120326 Beiträge, 39874x hilfreich)

Zitat (von Methadir):
Ich würde die Bewertung jetzt entfernen

Wie will man etwas entfernen, das nicht mehr existiert?
Zitat (von whataasaid):
Jetzt schaue ich rein und die Bewertung ist tatsächlich entfernt worden ?




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
whataasaid
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Bislang habe ich keinen Brief erhalten.

Beim Landgericht Berlin wollte man mir keine Auskunft geben, ob ein Verfahren anhängig ist. Meiner Meinung nach ungeheuerlich, dass der Verkäufer seine Kunden derart verunsichert/bedroht und dann nichts macht. Ungeheuerlich finde ich auch, dass eine real existierende Rechtsanwaltskanzlei aus Berlin genannt wird, die angeblich das entsprechende Eilverfahren eingeleitet hätte, aber offensichtlich gar nichts gemacht hat ?

Laut Bewertungen scheint das wohl eine Masche des VK zu sein und bei negativen Bewertungen heftigst mit Anwalt gedroht.

Das ist doch nicht mehr legal oder ? Ich kann doch keine Anwaltskanzlei benennen die mich vertreten würde und dann gar nicht vertritt ? Macht der VK sich keine Gedanken darüber, dass das die Anwaltskanzlei vielleicht nicht so gut findet, wenn diese benannt wird ? Was wenn ich der Anwaltskanzlei den Fall schilder ?

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120326 Beiträge, 39874x hilfreich)

Zitat (von whataasaid):
Was wenn ich der Anwaltskanzlei den Fall schilder ?

Warum nicht.
Entweder passiert nichts oder die Kanzlei rückt dem Verkäufer auf die Pelle oder der Verkäufer erinnert sich das er vergaß der Kanzlei den Auftrag zu erteilen gegen Dich vor zugehen.



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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5051 Beiträge, 1960x hilfreich)

Zitat:
Die Kostennote in der Höhe von *zzgl. ***** EUR Gerichtskosten, wird Ihnen persönlich duch das Gericht ******* zugestellt


Ich frage mich, wie ein Gericht einem Beklagten eine Kostennote zusenden kann, wenn der Beklagte von dem Verfahren überhaupt nichts weiß. Ich würde erst einmal warten, bis die Einstweilige Verfügung zugestellt wurde. Und auch dann kann der Beklagte dieser Verfügung ja widersprechen.

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