A muss in zwei Wochen nach drei Jahren erneut die EV abgeben. Der GV trug nach einem kurzen Besuch eine fruchtlose Pfändung ein und schickte A per Post die Ladung zur Abgabe der EV.
A hat nun vor zwei Tage eine ältere Kamera für 50 EUR verkauft. War dies nun eine illegale Handlung oder durfte A das Gerät problemlos verkaufen? Es war kein Kuckuck auf der Kamera da der GV ja fruchtlos gepfändet hatte.
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Verkäufe kurz vor Abgabe der EV?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Sie sprechen offenbar die Vereitelung der Zwangsvollstreckung an, § 288 StGB
.
Ob dieser Tatbestand erfüllt ist, kann mangels der genauen Kenntnis der Lebensumstände des Schuldners, der Gläubigerinteressen und des relativ geringen Wertes der Kamera
in einem Laienforum nicht beurteilt werden.
Außerdem kann diese Straftat nur auf Antrag verfolgt werden.
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Wenn A nun hoffnungslos überschuldet wäre und ein sehr geringes Einkommen hätte würde das etwas an der Situation ändern?
Schliesslich wurde A nicht vom GV darauf hingewiesen das er nichts mehr verkaufen dürfte und kein Mensch kennt alle Gesetze auswendig.
Muss A diesen Verkauf in der EV eigentlich angeben oder dem GV mitteilen? Dort steht nur etwas über Vermögensgegenstände die man an Verwandte oder Familieangehörige verschenkt oder verkauft habe.
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Nun die 50 Euro wären in der Tat tatsächlich kein Problem, aus einem einfachen Grund.
Zum einen wäre bei einer öffentlichen Versteigerung deutlich weniger bei herausgekommen und zum anderen sind 50 Euro auch solche Gelder die man noch für Kost und Unterhalt des täglichen Lebens verbuchen kann.
Anders sähe die Sache aus, wenn eine wirklich teuere Spiegelreflexkamera verkauft wurde (Wert: 1000 Euro), diese hätte dann beispielsweise gepfändet werden können um den Erlös zur Tilgung der Schuld zu verwenden.
Es muss hier deutlich zwischen den Verhältnismäßigkeiten unterschieden werden: für 50 Euro (die man vielleicht für das tägliche Leben braucht) und 500 Euro besteht doch schon ein großer Unterschied.
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Selbstverständlich darf auch jemand der "gepfändet ist" und auch eine EV abgegeben hat, Sachen aus seinen Hausrat verkaufen.
Der Erlös sollte nur nicht im auffälligen Missverhältnis zum realen Wert stehen.
quote:
und kein Mensch kennt alle Gesetze auswendig.
Das ist regelmäßig keine juristisch haltbare Entschuldigung, da würde ich mir keinen Hoffnung machen.
Die Gesetze sind in Kraft und veröffentlicht, damit gelten sie - unabhängig davon ob man sie gelesen hat oder gar auswendig kennt.
In Zweifel muss man vorher selbständig tätg werden, z.B. durch nachfragen oder lesen (und dann nachfragen).
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
Also muss A auch dem GV nichts davon mitteilen bei der Abgabe der EV oder irgendwo dort eintragen?
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-- Editiert Ilbasco am 01.04.2013 20:10
A muss an dem Tag der Abgabe der eV wahrheitsgemäße Angaben über sein Vermögen und seine Einkünfte machen.
Bezgl. der Veräußerung von Gegenständen VOR der Abgabe der eV an Dritte (nicht Verwandte) war dies nicht unrechtmäßig. Hätte der GV die Kamera für versteigerbar befunden, dann hätte er sie auch mitgenommen (wieg ja nichts so ein Ding). In Zeiten der Digi-Kameras hat er dies - wohl zu Recht - für unwirtschaftlich erachtet.
A muss über die Veräußerung keine Auskunft geben, es sei denn, er hätte sie an einen Verwandten, Lebensgefährten o.ä. verkauft. Welcher Personenkreis bei diesen Verkäufen angegeben werden muss steht ausführlich im auszufüllenden Vermögensverzeichnis.
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-- Editiert AltesHaus am 04.04.2013 11:01
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