Guten Abend allerseits,
schönes Forum und interessante Artikel hier. Habe trotzdem eine Frage.
Zunächst mal der Fall:
Eine ganz gewöhnliche Versteigerung im Internet (z.B. bei eBay). Verkäufer und Käufer nehmen Kontakt miteinander auf und können sich bis zuletzt nicht über die Zusatzkosten einigen (eBay-Gebühren werden in Rechnung gestellt, obwohl nicht in der Auktionsbeschreibung aufgeführt; deutlich höhere Kosten als notwendiges Porto werden verlangt, obwohl lediglich Portoerstattung erwartet wurde). Plötzlich bricht die Kommunikation seitens des Verkäufers ab. Viel später erhält der Käufer die Mitteilung, daß der Verkäufer angeblich verstorben sei und nun die Erben seine restlichen Geschäfte erledigen. Allerdings sind die Erben genauso geldgeil und der Zank geht weiter.
Daher einmal folgende Fragen:
1.) Dürfen die Erben die Auktion weiter abwickeln? (Auch im Namen des ehemaligen Verkäufers?)
2.) Darf der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, weil der Verkäufer verstorben ist?
3.) Hat der Käufer ein Recht darauf, einen für ihn kostenlosen Nachweis des Sachverhaltes (Tod des Verkäufers / Rechtsnachfolge der Erben bzgl. der Auktion) einzufordern, damit er sicher sein kann, daß kein makaberer Scherz mit ihm getrieben wird?
Vielen Dank für Ihre Antworten. Bin dankbar auch für jeden Link der zum Thema führt.
Ihr SoIstsRecht
Verkäufer nach Internet-Auktion verstorben, was nun?
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?
Hallo,
1) ja, Erben sind die Rechtsnachfolger des Verstorbenen , das heißt sie treten in alle Rechtsgeschäfte des Verstorbenen ein , können offene Forderungen eintreiben , haften aber auch für alle Forderungen gegen den Verstorbenen.
2)Nein , da ja sein Vertragspartner in Form seiner Erben immer noch vorhanden ist , siehe oben.
3)Recht ja , in Form der Vorlage des Erbscheins , kostenlos nein ( Kopien ,Versand etc. )
Hinweis: Erkundigen sie sich , ob ein Testamentsvollstrecker eingestzt wurde und wenden Sie sich ggf. an diesen ,Sie können sich auch beim für den Wohnsitz des Verstorben zuständigen Amtsgericht nach den Erben bzw. den im Erbschein genannten Personen und dem Testamentsvollstrecker erkundigen.
MfG
tzz
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