Verjährungszeit einer Trunkenheitsfahrt nach § 24a StVG

14. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
jgk16
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Verjährungszeit einer Trunkenheitsfahrt nach § 24a StVG

Hier stehen Fehler zur Disskussion in der Rechtsprechung zur Sache bisher.

In der bisherigen Auslegung wurde willkürlich ohne dass Verfahrensvorgaben missachtet wurden, die Verjährungszeit nach Ordnugnsidrigkeitengesetz geregelt.

Dabei hat man Willkür angewendet, man hat den Zweifel für Angeklagte ausgelgt und man hat lex specials missachtet. Das sind drei Fehler, die sich durch die weiere Rechtsanwendung hinwegsetzen.

Nun ist nämlich nach lex specials und auch bei Zweifeln das StVG anzuwenden für die Berechnung der Verjährungszeit.

Denn die Trunkenheitsfahrt ist eine Verkehrsordnungswidrigkeit, die § 24 entspricht und demnach unter § 26 StVG innerhalb von drei Moanten ahnden ist.

Denn sie ist Inhalt einer aufgrund § 6 Abs. 1 erlasenen Rechtsverordnung und ist nach lex specials nach dem Gesetz mit gleichem Fachgebiet und ohne Verallgemeinerung zu verfolgen.

Auf Grund § 6 Abs. 1 ist wie folgt ausgeführt:

-Maßnahmen, um die sichere Teilnahme sonstiger Personen am Straßenverkehr zu gewährleisten, sowie die Maßnahmen, wenn sie bedingt geeignet oder ungeeignet oder nicht befähigt zur Teilnahme am Straßenverkehr sind; ( § 6 Abs. 1 Satz 1 Nummer y))

-die Maßnahmen bei bedingt geeigneten oder ungeeigneten oder bei nicht befähigten Fahrerlaubnisinhabern oder bei Zweifeln an der Eignung oder Befähigung nach § 3 Abs. 1 sowie die Ablieferung, die Vorlage und die weitere Behandlung der Führerscheine nach § 3 Abs. 2, (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nummer q))

-die Maßnahmen zur Beseitigung von Eignungsmängeln [...] (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Numemr d))

-die Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die Beurteilung der Eignung durch Gutachten sowie die Feststellung und Überprüfung der Eignung durch die Fahrerlaubnisbehörde nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 4, 7 und 8, (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nummer c))


Meinen Sie die Trunkenheitsfahrt nach § 24a StVG zählt hierzu nicht, sie sei also nicht einer "aufgrund" dessen erlassenen Rechtsverordnung zu ahnden bzw. erst anch 1960 also nur dazugehörig mit Verwais?

Meinen Sie das der Vorsatz lex specials hier wirklich nicht zum tragen kommt, sondern besagt es sei Ordnungswidrigkeitengesetz anzuwenden?

Meinen Sie, dass man diese Dinge einfach zu übergehen hat und eine Verbreitung nicht vorsätzlich und fahrlässig fehlerhaft ist, wenn diese Einwände nicht rechtskonform zu entkräften sind?

Gilt in Zukunft fehlerhafte Rechtsauslegung oder der Grundsatz Fehler zu finden und zu beseitigen?

Freue mich über Gegenteiliges aber auch über Bestätigungen.



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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von jgk16):
Gilt in Zukunft fehlerhafte Rechtsauslegung oder der Grundsatz Fehler zu finden und zu beseitigen?

Kommt ganz darauf an wie die Gerichte das entscheiden.

Als Beschuldigter kann man natürlich Fehler finden und versuchen innerhalb des eigenen Verfahrens zu beseitigen.
Mit etwas Ausdauer und Geld kann man auch versuchen eine höchstrichterliche Entscheidung herbeizuführen und somit die Rechtsauslegung zu verändern.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9318x hilfreich)

Ich weiß nicht, was es da auszulegen gibt.
Die Verjährung für Taten nach §24a STVG ist doch eindeutig geregelt, nämlich in §31 Abs. 2 OWiG .
Die Sonderregel des §26 Abs. 3 STVG bezieht sich nur auf Taten nach §24 STVG, nicht auf Taten nach §24a STVG.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat:
Denn die Trunkenheitsfahrt ist eine Verkehrsordnungswidrigkeit, die § 24 entspricht und demnach unter § 26 StVG innerhalb von drei Moanten ahnden ist.


Falsch, die Trunkenheitsfahrt ist eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a StVG und fällt demnach nicht unter den § 26 StVG .

Zitat:
Denn sie ist Inhalt einer aufgrund § 6 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung


Falsch, denn das StVG ist keine Rechtsverordnung, sondern ein Gesetz. Würde man die 0,5 Promille-Grenze in der StVO finden, dann wäre das Argument korrekt, denn die StVO ist im Gegensatz zum StVG eine Rechtsverordnung.

Weil die 0,5-Promille-Grenze gar nicht in einer Rechtsverordnung geregelt ist, fällt sie auch nicht unter den § 24 StVG und ist der § 26 StVG nicht anwendbar. Das wiederum führt dazu, dass die Verjährungsfrist nach dem OWiG gilt.

Zitat:
Gilt in Zukunft fehlerhafte Rechtsauslegung oder der Grundsatz Fehler zu finden und zu beseitigen?


Welche fehlerhafte Rechtsauslegung? Da gibt es nichts auszulegen, denn es ist völlig klar, dass bei einer Trunkenheitsfahrt eine Verjährungsfrist von 6 Monaten gilt. Ein anderes Ergebnis wäre eine fehlerhafte Rechtsauslegung.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9318x hilfreich)

Zitat:
Da gibt es nichts auszulegen, denn es ist völlig klar, dass bei einer Trunkenheitsfahrt eine Verjährungsfrist von 6 Monaten gilt. Ein anderes Ergebnis wäre eine fehlerhafte Rechtsauslegung.

Na, da lehnen Sie sich aber weit aus dem Fenster.
Es sind nämlich nicht 6 Monate, sondern 2 Jahre, da ein Fall des §31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG vorliegt, wie sich aus §24 Abs. 4 STVG ergibt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9318x hilfreich)

Stimmt :cheers:

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

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