Verjährungsfrist von Rückforderungen Jobcenter

12. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
vendra64
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Verjährungsfrist von Rückforderungen Jobcenter

Hallo liebes Forum, vielleicht kann mir jemand hier eine klare Auskunft geben.
Am 21.1.2016 erhielt ich einen endgültigen Bewilligungsbescheid sowie damit verbunden einen Erstattungsbescheid vom Jobcenter. Dagegen bin ich in Widerspruch gegangen. Am 21.03.2016 erhielt ich dann den Änderungsbescheid zum Erstattungsbescheid vom 21.1. Darin wurden immer zwei Positionen ausgewiesen. Meine und die meiner minderjährigen Tochter. Aufgrund einer verwirrenden Aufstellung in einer Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Inkasso der ARGE hatte ich gedacht alles bis März 2017 (ca. 1000,00 Rückzahlung) abgezahlt zu haben. In dieser Forderung wurde aber lediglich meine Position ausgeschrieben. Die Forderung für mein minderjähriges Kind tauchte darin nicht auf. Nun, am 3.5.2017 bekommt meine Tochter, inzwischen volljährig, eine Mahnung vom Inkasso, über ca.300 Euro mit Bezug auf den Erstattungbescheid vom 21.3.2016. Meine Fragen:
1. ist es zulässig, das meine volljährige Tochter eine Forderung bekommt, die 2016 schon einmal gegenüber mir gefordert wurde? oder muss sich das Jobcenter nicht an mich wenden.
2. gilt die Jahresfrist der Verjährung in diesem Falle auch entsprechend dieses Urteils? Sozialgericht Gießen Urt. v. 05.05.2015 – Az. S 22 AS 629/13
oder bezieht sich das Urteil nur auf den Zwischenraum zwischen Kenntnis und Erstellung des Rückforderungsbescheids.
Danke für eine Antwort
Vendra64

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Meinem Wissen nach gilt mit Rechtskraft des Bescheides eine 30jährige Verjährungsfrist.

Da der Bescheid auf beide lautet, wird allerdings auch mit jeder deiner Zahlung die Verjährung neu beginnen. Wenn überhaupt beginnt die Verjährung somit ab März 2017, als die letzte Zahlung stattfand.

Zitat:
1. ist es zulässig, das meine volljährige Tochter eine Forderung bekommt, die 2016 schon einmal gegenüber mir gefordert wurde? oder muss sich das Jobcenter nicht an mich wenden.

Klar. Bei Gesamtschuldnern darf sich der Gläubiger aussuchen, von wem er verlangt.

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