Verjährungsfrist bei kommunalen Rechnungen ?

24. Juli 2014 Thema abonnieren
 Von 
Maxifant
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 87x hilfreich)
Verjährungsfrist bei kommunalen Rechnungen ?

In unserem Ortsteil ist in den Jahren 2009/10 die Hauptstrasse saniert worden (Kanal, Fahrbahndecke, Bürgersteig etc.). Im Frühjahr 2011 haben wir als Anlieger dann die anteilige Kostenrechnung über 7500€ bekommen. Da uns die Rechnung zu hoch erschien haben wir dann zusammen mit gut einem Dutzend weiteren Anliegern Wiederspruch gegen die Rechnung eingelegt und um Einsicht in die Unterlagen gebeten. Diesen Termin hatten wir dann im Sommer 2011. Die Einsicht in die Unterlagen hat uns in der Annahme bestärkt das irgendwas "faul" ist. Dies haben wir auch klar und deutlich gegenüber dem Bauamtsleiter und dem Bürgermeister bekräftigt.
Seit diesem Termin im Sommer 2011 haben wir nichts mehr gehört.. weder eine Mahnung noch eine Erwiederung auf unseren Wiederspruch.

Kann mir jemand sagen wann solche Ansprüche verjähren ?

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-- Editiert Maxifant am 24.07.2014 11:45

Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?

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34 Antworten
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#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Lies [URL=http://dejure.org/gesetze/BGB/195.html]§195 BGB [/URL] & [URL=http://dejure.org/gesetze/BGB/199.html]§ 195 BGB [/URL]

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""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"

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#2
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

http://www.kassenverwalter.de/files/verj__hrung.pdf

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""

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16475 Beiträge, 9287x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Lies §195 BGB & § 195 BGB <hr size=1 noshade>

Nein. Da es sich um eine öffentlich-rechliche Forderung handelt, richtet sich die Verjährung nach dem Kommunalabgabengesetz des jeweiligen Bundeslandes, die zwar teilweise auf das BGB verweisen, aber durchaus Unterscheide aufweisen. In dem von hamburger-1910 verlinkten Dokument steht das auch so drin.
In welchem Bundesland spielt die Angelegenheit?



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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Maxifant
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 87x hilfreich)

Die Sache spielt in Hessen..

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16475 Beiträge, 9287x hilfreich)


§3 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) verweist nicht auf das BGB sondern auf die Abgabenordnung (AO).
Aus §228 und §229 AO ergibt sich ein Verjährungsbeginn jeweils am Jahresende und eine Verjährungsfrist von 5 Jahren.

Für die im Ausgangsbeitrag genannte Konstellation tritt Verjährung also in der Nacht vom 31.12.2016 auf den 1.1.2017 ein.



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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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#6
 Von 
Maxifant
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 87x hilfreich)

Ich muß diese Frage nochmal nach oben schiessen da heute sich die Gemeinde gemeldet hat und ihre Forderung mit einer neuen Festsetzung der Kosten fordert.
Laut Gemeinde wird der "Bescheid über die Festsetzung des Strassenbeitrages vom 25.11.2011" aufgehoben und gleichzeitig eine neue "Festsetzung des Strassenbeitrages" gefordert.
Die neue Forderung ist für uns von damals 7.438€ auf 7.845€ gestiegen aufgrund eines nun erhöhten beitragsfähigem Aufwand von 274.200€ statt damals 269.000€

Seit der Bestätigung des form- und fristgerechten Eingangs des Widerspruch vom 1.6.2011 hatten wir von der Gemeinde nichts mehr gehört und am 31.12. 2016 die Sache wegen Verjährung zu den Akten gelegt.

Wie müssen wir uns nun verhalten... kann die Stadt trotz Verjährung die Forderung aufrecht erhalten ?

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16475 Beiträge, 9287x hilfreich)

Mh, schwierig.
Das Sie eine Bestätigung des form- und fristgerechten Eingangs des Widerspruch vom 1.6.2011 bekommen haben, wirft ein neues Licht auf die Sache. Das hatten Sie bislang verschwiegen. Dadurch wird die Sache nämlich weniger eindeutig.
Wäre der Bescheid über den Anliegerbeitrag rechtkräftig geworden, wäre mittlerweile Zahlungsverjährung eingetreten.
Die Stadt wird sich aber auf den Standpunkt stellen, dass durch den Widerspruch der Bescheid keine Rechtskraft erlangt hat und die Festsetzungsverjährung nach §171 der Abgabenordnung gehemmt wurde. Platt gesagt: So lange der Widerspruch in Bearbeitung ist, wird die Verjährungsuhr angehalten. Und hier hat die Bearbeitung des Widerspruchs halt 7 Jahre gedauert.
So könnte die Stadt zumindest argumentieren - und wenn sie so argumentiert, wird sie wahrscheinlich damit durchkommen.

Wenn mehrere Anlieger betroffen sind, sollte man evtl. überlegen, ob man zusammenschmeißt und gemeinsam einen Anwalt (mit Spezialgebiet Verwaltungsrecht) beauftragt, der erstmal nur erneute Akteneinsicht nimmt und die Verjährungsfrage prüft.
Oder man legt wieder (ohne Anwalt) Einspruch ein, mit der Begründung, dass man von Verjährung ausgeht. Dann wird die Stadt sich ja positionieren, warum sie meint, dass keine Verjährung vorliegt. Dann könnte man immer noch einen Anwalt beauftragen. (Wobei man natürlich immer die Einspruchsfristen beachten muss.)

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Der erste Bescheid enthielt nur eine anteilige Zahlung. Daher ist nicht klar, wann die Verjährungsfrist zu laufen begann.

Daneben sollte man die Rechtsbehelsbelehrung genau anschauen. In vielen Bundesländern ist ein Einspruch nicht mehr möglich, vielmehr muss direkt geklagt werden.

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#9
 Von 
Kissenschlacht
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 252x hilfreich)

Zitat:
Der erste Bescheid enthielt nur eine anteilige Zahlung. Daher ist nicht klar, wann die Verjährungsfrist zu laufen begann.


Guter Punkt. Der TE sollte uns verraten, was genau die "Kostenrechnung" aus 2011 über 7500 € (oder waren es 7.438 €?) war, gegen die Wiederspruch [sic] eingelegt worden ist . Ein Vorausleistungsbescheid? Ein Beitragsbescheid für eine Teileinrichtung der Straße (Aufwandspaltung)?

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#10
 Von 
Maxifant
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 87x hilfreich)

Ich liste nochmal chronologisch auf:

2009/10: Baumaßnahme

25.05.2011: Bescheid über die Festsetzung und Erhebung des Straßenbeitrages.
"Die Feststellung der Fertigstellung dieser Arbeiten gemäß § 11 Absatz 9 Hessisches Kommunalabgabengesetz (HessKAG) ist durch den Beschluss des Magistrates vom 18.04.2011 getroffen und in der Ausgabe .... usw.
Der beitragsfähige Aufwand für die Straßenbauarbeiten und sonstige Maßnahmen beträgt 269.095,91€"

Unser Anteil damals --> 7.438,85€

31.05.2011: Widerspruch gegen den Beischeid über die Festsetzung und Erhebung des Straßenbeitrages
Widerspruch wurde eingelegt wegen:

a) falsche Ermittlung der Flurstücksgröße (Grundbuchauszug liegt vor)

b) es handelt sich um eine Ortsdurchfahrt die als Kreisstraße klassifiziert ist. Somit "überwiegend überörtlicher Durchgangsverkehr" (25% umlegbar) und nicht um eine Strasse mit "überwiegend innerörtlichem Verkehr" (50% umlegbar)

01.06.2011: Hiermit bestätigen wir den form- und fristgerecht Eingang ihres Widerspruchs

7,5 Jahre Pause

23.11.2018: Bescheid über die Festsetzung und Erhebung des Strassenbeitrages


"der Bescheid über die Festsetzung und Erhebung des Strassenbeitrages für die Strasse xxxxxxx vom 25.11.2011 wird aufgehoben.
Gleichzeitig ergeht folgender neuer Bescheid
Der betragsfähige Aufwand für die Strasenbauarbeiten und sonstige Massnahmen beträgt 274.176,15€"

Unser Anteil jetzt 7.844,99€. Es wird nicht auf einen neuerlichen Magisratsbeschluß hingewiesen.

Ich kann mir nicht vorstellen, das man nach 7,5 Jahren einfach mal so den alten Bescheid aufheben und einfach einen neuen erlassen kann. Denke hier greift die "Festsetzungsverjährung" nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 KAG... und somit ist die neue Festsetzung verjährt.
Einige der Anwohner hatten damals bezahlt und haben nun noch eine Nachzahlung bekommen.

Wie seht ihr die Lage ?



-- Editiert von Maxifant am 29.11.2018 15:22

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#11
 Von 
Maxifant
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 87x hilfreich)

Weiterhin frage ich mich warum die Gesamtsumme um 1,88% steigt und unser Anteil um 5,47%. Das kann nur heissen, das bei einem der Bescheide falsch gerechnet wurde.
Das zeigt sich auch daran, das die Gesamtgeschoßfläche von 38.641qm auf 37.369qm gefallen ist. Hier werden ich sicher von meinem Recht Gebrauch machen die Akten zum 2. Mal einzusehen

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#12
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16475 Beiträge, 9287x hilfreich)

Was mich irritiert, ist, dass anscheinend kein Bezug zum Widerspruch von damals genommen wurde. Wenn Sie eine Eingangsbestätigung zum form- und fristgerechten Widerspruch haben, muss ja irgendwann ein Bescheid kommen, ob dem Widerspruch stattgegeben wird.

Zitat:
Denke hier greift die "Festsetzungsverjährung" nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 KAG... und somit ist die neue Festsetzung verjährt.

*Wenn* das Widerspruchsverfahren seit über 7 Jahren läuft, kann keine Festsetzungsverjährung eingetreten sein. Die erste Festsetzung (gegen die der Widerspruch eingelegt wurde) war eindeutig innerhalb der Festsetzungsfrist - und so lange das Widerspruchsverfahren läuft, ist die Verjährung gehemmt.
Deshalb wäre es so wichtig zu wissen, was aus Ihrem Widerspruch geworden ist.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#13
 Von 
Maxifant
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 87x hilfreich)

Nein.. eine Erwiderung auf meinen Widerspruch gab es nie.

Nochmal zu meinem Verständnis der Begriff "Festsetzungsfrist"

So wie ich das verstehe muß die Kommune innerhalb von 4 Jahren nach Feststellung der Fertigstellung (18.4.2011) "die Rechnung" schreiben. Das haben sie mit der 1. Rechnung auch getan. Nun aber nach 7,5 Jahren nochmal eine neue, mit anderen Zahlen zu schreiben ist aus meiner Sicht nicht mehr zufällig. Würde ja bedeuten das sie in 10 Jahren nochmal kommen könnten.

Anders mit der Verjährungsfrist.. die beträgt 5 Jahre und ist u.U. durch den Widerspruch gehemmt.

Oder verstehe ich da was falsch.


-- Editiert von Maxifant am 30.11.2018 08:09

-- Editiert von Maxifant am 30.11.2018 08:11

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#14
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16475 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Oder verstehe ich da was falsch.

Ja. Die Festsetzungsfrist wird auch durch einen Widerspruch gehemmt. (§171 AO auf die das KAG verweist).

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#15
 Von 
Kissenschlacht
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 252x hilfreich)

Zitat:
Denke hier greift die "Festsetzungsverjährung" nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 KAG... und somit ist die neue Festsetzung verjährt.


Dieser Artikel stammt aus der bis zum 31.12.2012 gültigen Fassung des HKAG. Ich kenne den Inhalt dieser historischen Norm nicht.

Zitat:
Nochmal zu meinem Verständnis der Begriff "Festsetzungsfrist"
So wie ich das verstehe muß die Kommune innerhalb von 4 Jahren nach Feststellung der Fertigstellung (18.4.2011) "die Rechnung" schreiben.


Diese Frist hat die Gemeinde ja zunächst auch gewahrt, dann aber den Bescheid 2018 komplett aufgehoben und durch einen neuen Bescheid ersetzt. Die Frage der Festsetzungsfrist stellt sich also nur hinsichtlich der neuen Festsetzung in 2018.
Gesetzt den Fall Art. 13 Abs. Nr. 4 HKAG a.F. verwies auf die Abgabenordnung, dann beginnt die Festsetzungsfrist nach § 170 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist und endet 4 Jahre danach (§ 169 AO ). Unterstellt, die Beitragsfrist ist am 18.04,2011 entstanden, beginnt die Frist mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen und endet mit Ablauf des Jahres 2015.

Nach § 171 Abs. 3a AO ist die Festsetzungsfrist im hier diskutierten Fall jedoch nicht abgelaufen, weil Widerspruch eingelegt wurde (Ablaufhemmung).

Sonderbar ist, dass auch die Anlieger, die keinen Widerspruch eingelegt haben, nachveranlagt wurden. Das spricht dafür, dass die Beitragspflicht nicht am 18.04.2011 entstanden ist. Dazu sollte die Gemeinde befragt werden.

Zitat:
Anders mit der Verjährungsfrist.. die beträgt 5 Jahre und ist u.U. durch den Widerspruch gehemmt.


Sie meinen die Zahlungsverjährung?
Unterstellt, der Bescheid vom 25.05.2011 sah vor, dass der Beitrag innerhalb eines Monats (oder etwas um den Dreh) zu zahlen gewesen wäre und Sie hätten bis heute nicht gezahlt, ohne irgendwelche weiteren Zahlungsaufforderungen erhalten zu haben, dann dürfte in der Tat Zahlungsverjährung eingetreten sein.

Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Falls der mit Bescheid vom 25.05 11 festgesetzte Beitrag im Jahre 2011 fällig geworden ist (was wahrscheinlich ist), beginnt die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2011 und endet mit Ablauf des Jahres 2016. Im Jahre 2018 war der mit Bescheid vom 25.05.11 festgesetzte Beitragsanspruch also verjährt.

Der Widerspruch hemmt oder unterbricht den Ablauf dieser Frist nicht.

Durch die Zahlungsverjährung erlischt der Anspruch aus dem Beitragsschuldverhältnis. Den Beitrag einfach neu (und sogar höher) festzusetzen, dürfte daher nicht zulässig sein.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Maxifant
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 87x hilfreich)

Zitat (von Kissenschlacht):
Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Falls der mit Bescheid vom 25.05 11 festgesetzte Beitrag im Jahre 2011 fällig geworden ist (was wahrscheinlich ist), beginnt die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2011 und endet mit Ablauf des Jahres 2016. Im Jahre 2018 war der mit Bescheid vom 25.05.11 festgesetzte Beitragsanspruch also verjährt.

Der Widerspruch hemmt oder unterbricht den Ablauf dieser Frist nicht.

Durch die Zahlungsverjährung erlischt der Anspruch aus dem Beitragsschuldverhältnis. Den Beitrag einfach neu (und sogar höher) festzusetzen, dürfte daher nicht zulässig sein.


Jetzt haben wir 2 Meinungen.. die einen sagen durch den Widerspruch wird die Verjährung gehemmt und andere sagen das die Verjährung nicht gehemmt ist

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#17
 Von 
Maxifant
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 87x hilfreich)

Ich denke hier sollte erstmal Klarheit über 2 Begriffe gemacht werden

1) Festsetzungsfrist (4 Jahre) = Frist in der die Gemeinde nach Feststellung der Fertigstellung (18.4.2011) den Kostenbescheid erlassen muß. Die Frist kann garnicht gehemmt werden da die Gemeinde ja vor Ablauf dieser Frist (25.5.2011) den Bescheid erlassen hat und ich erst danach Widerspruch eingelegt habe. Die Gemeinde hat sich also hier rechtskonform verhalten und kann aus meiner Sicht nicht nach 7,5 Jahren einen solchen Bescheid aufheben.

2) Verjährungsfrist (5 Jahre) = Frist innnerhalb welcher die ganze Angelegenheit erledigt sein muß. Diese kann durch einen Widerspruch u.U. gehemmt werden. Die entscheidende Frage ist ob durch Untätigkeit der Gemeinde (kein Widerspruchsbescheid) nicht hier die Verjährung doch greift. Weiterhin müsste doch die Gemeinde auch einen Widerspruch an die nächst höhere Instanz (Kreis) geben der darüber entscheidet.

-- Editiert von Maxifant am 30.11.2018 14:22

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#18
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16475 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Die Frist kann garnicht gehemmt werden da die Gemeinde ja vor Ablauf dieser Frist (25.5.2011) den Bescheid erlassen hat und ich erst danach Widerspruch eingelegt habe.

Da bin ich anderer Meinung.
Der Bescheid ist ja durch den Widerspruch nicht endgültig (= rechtskräftig) festgesetzt worden, sondern nur vorläufig - es muss ja noch über den Widerspruch entschieden werden. Und für diese Zeit (biszur Entscheidung über den Widerspruch) ist die Festsetzungsfrist gehemmt.
Wäre ja auch irgendwie unsinnig, wenn ein innerhalb der Festsetzungsfrist erstellter Bescheid, gegen den Widerspruch eingelegt wird, dur deshalb nicht neu festgesetzt werden kann, weil die Festsetzungsfrist mittlerweile vorbei ist. (Dann könnte die Gemeinde ja einfach jedem Bürger 1 Stunde vor Ende der Festsetzungsfrist einen sinnlosen Gebührenbescheid über 1 Mio. € schicken. Eine Neufestsetzung ist leider, leider nicht möglich, da trotz Widerspruch am nächsten Tag ja schon die Festsetzungsfrist vorbei wäre.)

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#19
 Von 
Kissenschlacht
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 252x hilfreich)

Zitat:
Verjährungsfrist (5 Jahre) = Frist innnerhalb welcher die ganze Angelegenheit erledigt sein muß. Diese kann durch einen Widerspruch u.U. gehemmt werden


Die ganze Angelegenheit (einschließlich Widerspruchsverfahren) muss nicht erledigt sein. Entscheidend ist, ob der festgesetzte Beitrag innerhalb der Frist bezahlt worden ist oder nicht.

Die Verjährungsfrist (Zahlungsverjährung) richtet sich nach § 228 ff. AO . Unter welchen Umständen die Verjährung gehemmt ist, kann § 230 AO entnommen werden.

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.

Ein Widerspruch hemmt die Verjährung also nicht.

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#20
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16475 Beiträge, 9287x hilfreich)

Eine Zahlungsverjährung kann aber erst eintreten, wenn der Bescheid rechtskräftig ist - denn erst dann besteht eine Zahlungspflicht.

Logisch, dass die Zahlungsverjährung durch einen Widerspruch nicht gehemmt wird - so lange über den Widerspruch nicht entschieden ist, hat die Frist für die Zahlungsverjährung noch gar nicht angefangen. Deshalb gibt es auch nichts zu hemmen.

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Kissenschlacht
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 252x hilfreich)

Zitat:
Eine Zahlungsverjährung kann aber erst eintreten, wenn der Bescheid rechtskräftig ist - denn erst dann besteht eine Zahlungspflicht.


Da der Widerspruch in diesem Fall, also bei der Anforderung öffentlicher Abgaben, nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat, ist der mit Bescheid vom 25.05.11 festgesetzte Beitrag in dem Zeitpunkt fällig geworden, den der Bescheid als Zahlungstermin angibt.
Dass die Behörde die Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO ausgesetzt hat, ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen.
Die Zahlungspflicht entsteht also, obwohl Widerspruch eingelegt worden ist.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Maxifant
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 87x hilfreich)

Hier mal die Rechtshelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift --> Adresse <-- zu erheben. Durch die Einlegung eines Widerspruchs wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere entfällt dadurch nicht die Verpflichtng zur Zahlung innerhalb des oben angegebenen* Zeitraums

* 1 Monat

Einige derer die ebenfalls im Widerspruch sind haben folgendes in ihrem Widerspruch stehen:

"Ich beantrage die Aussetzung der Vollziehung bis zur Klärung der Angelegenheit"

Allerdings hat die Gemeinde auf diesen Antrag nicht reagiert... oder braucht sie das nicht ?

-- Editiert von Maxifant am 04.12.2018 09:50

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Kissenschlacht
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 252x hilfreich)

Damit dürfte dieser Punkt wohl geklärt sein.
Der Beitrag ist trotz Widerspruchs fällig geworden und der Zahlungsanspruch konnte dementsprechend auch verjähren, bzw. ist verjährt.

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Maxifant
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 87x hilfreich)

Erstmal ein dickes DANKE an drkabo und Kissenschlacht für eure Mühen !!!!

Wie verhält es sich aber mit denen die die Aussetzung der Vollziehung bis zur Klärung beantragt haben ?

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Kissenschlacht
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 252x hilfreich)

Der Antrag selbst bewirkt noch gar nichts. Die Vollziehung muss durch die Behörde (oder vom Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO ) ausgesetzt bzw. angeordnet worden sein.

Ist das erfolgt, ist die Verjährung nach § 231Abs. 1 Nr. 1 AO unterbrochen.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Maxifant
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 87x hilfreich)

Perfekt !! Danke kissenschlacht.

War mir nicht sicher ob durch den "Antrag auf Aussetzung" dies automatisch passiert oder ob die Behörde explizit zustimmen muß. Da die Behörde zustimmen muß und dies im keinem Fall passiert ist wird auch hier die Verjährung NICHT gehemmt.

Nochmals besten Dank !!

Was wäre jetzt das geschickteste ?

Gegen den neuerlichen Bescheid Widerspruch einlegen obwohl dieser keine Rechtsgrundlage hat oder einfach garnichts tun und mal schauen was passiert ?

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Kissenschlacht
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 252x hilfreich)

Der Bescheid vom 23.11.18 hat eine Rechtsgrundlage. Das KAG Hessen i.V.m. mit der Beitragssatzung der Gemeinde.

Den Bescheid ignorieren und damit bestandskräftig werden lassen, ist keine gute Idee.

Also Widerspruch einlegen, mit der Begründung, dass der Beitrag bereits am 25.05.11 festgesetzt worden ist, dieser Zahlungsanspruch nach § 228 AO verjährt ist, womit nach § 47 AO i.V.m. § 232 AO alle Ansprüche der Gemeinde aus dem Beitragsschuldverhältnis erloschen sind und daher auch keine erneute Festsetzung des Beitrags (auch nicht in geränderter Höhe) mehr zulässig ist.

Stellen Sie den Antrag, die Vollziehung auszusetzen.

Warten Sie die Reaktion der Gemeinde ab.

1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Maxifant
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 87x hilfreich)

Wie ein weiterer Betroffener beim zuständigen Sachbearbeiter in Erfahrung gebracht hat ist im Jahr 2014 noch eine Rechnung in Höhe von rd. 5.000€ eingetroffen. Man stellt sich nun bei der Gemeinde auf den Standpunkt, das durch diese Rechnung erst jetzt die endgültige Berechnung der Strassenbaubeibeträge durchgeführt werden kann und somit die Festsetzungsfrist erst zum 31.12.2018 endet. Somit wäre noch keine Verjährung eingetreten.

Der Beschluss des Magistrats der Fertigstellung der Baumaßnahme stammt aber vom 18.04.2011.

Der Betroffene teilte dem Sachbearbeiter mündlich mit, das wir gern bereit sind die Beiträge für die nachträgliche Rechnung in Höhe von im Schnitt 100€ pro Anlieger zu tragen. Die Hauptforderung aber verjährt sei.



0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Kissenschlacht
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 252x hilfreich)

Das erklärt, warum der beitragsfähige Aufwand nun höher ist und warum auch die Anlieger, die keinen Widerspruch eingelegt hatten und bei denen daher die Festsetzungsfrist nicht gehemmt war, herangezogen worden sind.

Die Sache mit dem Fertigstellungsbeschluss war bis 2012 eine Besonderheit des KAG Hessen und wurde danach auch da abgeschafft.
Schwer zu sagen, welche rechtliche Bedeutung diesem Beschluss beizumessen ist.
Ich vermute, dass neben dem Beschluss immer noch alle anderen Voraussetzungen erfüllt sein mussten, um die sachliche Beitragspflicht entstehen zu lassen. Dazu gehört, dass die Maßnahme tatsächlich abgeschlossen ist und der beitragsfähige Aufwand berechenbar ist.
Das wäre dann erst 2014 der Fall gewesen, wenn man der Aussage der Gemeinde denn Glauben schenken darf.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Maxifant
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 87x hilfreich)

schön und gut... aber irgendwann muss ja mal Schluss sein.
Wenn die Gemeinde morgen auf die Idee kommt nochmal 20 Bäume entlang der Strasse zu pflanzen und sagt, das dies auch noch zur damaligen Baumaßnahme gehört bekommen wir wieder eine Rechnung. Da kann doch irgendwie nicht sein.

Welchen Sinn macht dann ein Magistratsbeschluss der feststellt, das die Baumaßnahme abgeschlossen ist.

Ich zitiere mal die Strassenbeitrags-Satzung unserer Gemeinde:

§ 5
Entstehen der Beitragspflicht
(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der tatsächlichen Fertigstellung der beitragsfähigen Maßnahme. Der Magistrat stellt den Zeitpunkt der Fertigstellung fest und macht diese Feststellung öffentlich bekannt.

So geschehen am 18.4.2011

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