Verjährungsfrist bei Eingehungsbetrug?

30. September 2011 Thema abonnieren
 Von 
dave.dun
Status:
Schüler
(169 Beiträge, 34x hilfreich)
Verjährungsfrist bei Eingehungsbetrug?

Wie sidn die Fristen für Eingehungsbetrug geregelt?
Habe Jan. 2006 einen Vertragpartner aufgenommen, da er mir alle Verlangten Unterlagen vorlegte konnte ich mich dem Anscheinnach auch überzeugen das alles in Ordnung ist, zumal er mir von einem Anderen Unternehmer Persönlich bekannt war!

Im Jan. 2006 erhalte ich PFÜ's vom FA zu diesem vertragspartner, zu der Zeit hatte er aber das Unternehmen auf seine Frau Umgeschrieben, so das die PFÜ's nicht bedient wurden.

Im Mai 2011 hat das FA ihm alle Betriebsmittel Gepfändet und ich habe jede Menge Kunden und Umsatz verlohren.

Das FA teilte mir auf anfrage unter der Hand mit, das gegen die Person schon seit 2004 Vollstreckungen laufen und Gewerbe immer wieder Zwangsabgemeldet wurde! Er hat aber wohl immer einen andere EMA genommen und sich neu Angemeldet, was vom FA immer wieder Rückgängig gemacht wurde!

Wegen dem Vermögensschaden habe ich Strafanzeige zum Eingehungsbetrug getsellt, STA teilt nun mit das es keine Anklage geben soll weil die Verjährungsfrist von 5Jahren mit vertragsbeginn also Jan. 2006 begonnen habe!

Ich habe das aber erst Mai 2011 erfahren bzw. schon Jan. 2009 Angenommen.

Warum gilt die Verjährungsfrist nicht erst nach der Manifestierung des Deliktes?

Mal umgesetz auf Banken ( Griechenland :-) ) könnte jeder seine Bilanzen und Finanzunterlagen Fälschen und sich mit Krediten Versorgen und nach dem er die Kredite 5Jahre aus sich selbts Bedient hat, stellt er die Tilgung ein und kassiert den Rest als Gewinn, der würde doch dabei Straffrei ausgehen, weil die 5Jahres Verjährungsfrist ihn Schützt, oder?

LG Dave

-----------------
"Suche nicht nach Fehlern, suche nach Lösungen. [Henry Ford]"

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

Was war noch mal der Unterschied zwischen Straf- und Zivilrecht ?



-----------------
""

4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Lenina Huxley
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 434x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Warum gilt die Verjährungsfrist nicht erst nach der Manifestierung des Deliktes? <hr size=1 noshade>


§78a S. 2 StGB :

"Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt. "

Ich persönlich würde daher denken, der StA liegt hier falsch. Aber ich bin auch nicht so fit im Strafrecht...

quote:<hr size=1 noshade>Im Jan. 2006 erhalte ich PFÜ's vom FA zu diesem vertragspartner <hr size=1 noshade>


Und das hast du fleißig ignoriert?

-----------------
"War mein Rat hilfreich? Freue mich immer über Bewertungen mit 3-5 Sternen. :) "

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
dave.dun
Status:
Schüler
(169 Beiträge, 34x hilfreich)

quote:
Im Jan. 2006 erhalte ich PFÜ's vom FA zu diesem vertragspartner

Und das hast du fleißig ignoriert?


Nicht ganz, ich habe mich beim FA durch Rückfrage vergewissert ob der PFÜ der auf die Natürliche Person wirkte, auch einen Haftungsbeschluß auf die bei mir per Vertrag gebunden Juristische Person um fasst, also ob der PFÜ auch auf die GmBH, bzw. den GF ausgeweitet ist?

Dies wurde verneint und ich habe seit dem auch nichts mehr davon gehört!

LG EDi

-----------------
"Suche nicht nach Fehlern, suche nach Lösungen. [Henry Ford]"

-- Editiert dave.dun am 02.10.2011 15:56

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.019 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen