"Verjährungsfrist" angeblicher sexueller Missbrauch an behinderten Kindern

6. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
H. Odensack
Status:
Praktikant
(594 Beiträge, 117x hilfreich)
"Verjährungsfrist" angeblicher sexueller Missbrauch an behinderten Kindern

Angenommen, Person A möchte Person B wegen sexuellen Missbrauchs während der Kindheit anzeigen (zu Unrecht, aber das tut nichts zur Sache). Meines Wissens hat Person A mit einer Anzeige Zeit, bis sie das 28. Lebensjahr vollendet hat, also 10 Jahre nach dem 18. Geburtstag. Wie sieht das aus, wenn Person A geistig behindert ist (und praktisch auf Beeinflussung eines Dritten, z. B. Person C, die Anzeige stellen möchte)? Gelten da andere Fristen, oder hätten A und C dann länger Zeit?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Meines Wissens hat Person A mit einer Anzeige (123recht.net Tipp: Strafanzeige stellen ) Zeit, bis sie das 28. Lebensjahr vollendet hat, also 10 Jahre nach dem 18. Geburtstag.


Nein, ...

der einfache sexuelle Missbrauch von Kindern ( = bis 13) verjährt nach 10 Jahren, der schwere nach 20. Beginnen(!) tun diese Fristen -nach aktueller Rechtslage- mit dem 30. Lebensjahr des Opfers (bzw. ruht die Frist bis dahin). Ein Opfer, dass zur Tatzeit z.B. 13 ist, hat also 27 Jahre Zeit (bei einfachem Missbrauch), bzw. 37 Jahre (bei schwerem) --> 17 Jahre bis zum 30. Geburtstag plus 10, bzw. 20 Jahre.

Vor der letzten Gesetzesänderung ruhte die Verjährung bis zum 21. Lebensjahr. Dort wären also "nur" 18 bzw. 28 Jahre Zeit (auf das o.g. Beispiel bezogen)

Zitat:
Wie sieht das aus, wenn Person A geistig behindert ist (und praktisch auf Beeinflussung eines Dritten, z. B. Person C, die Anzeige stellen möchte)? Gelten da andere Fristen


Nein

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