Verjährung wird ignoriert?

27. August 2016 Thema abonnieren
 Von 
high55555
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Verjährung wird ignoriert?

Hallo,

ich bin (angeblich) am 16.04.2016 geblitzt worden. Der erste Kontakt diesbezüglich war am 29.07.2016 ein Bußgeldbescheid. Kein Anhörungsbogen vorher, nichts. Auch Nachweise wie ein Foto lagen nicht bei. Gemäß StVG ist das damit verjährt, da mehr als 3 Monate zwischen Vergehen und erstem Kontakt diesbezüglich vergangen sind. Also habe ich EInspruch eingelegt. Jetzt bekomme ich Antwort, dass keine Gründe für eine Rücknahme vorliegen und man das an die Staatsanwaltschaft weitergegeben hat. WTF? Gibt es da irgendein Schlupfloch welches ich nicht kenne oder übersehe? Wie sollte man sich da jetzt verhalten?

mfg

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Kein Anhörungsbogen vorher, nichts. Auch Nachweise wie ein Foto lagen nicht bei.
Kan es sein, dass ein solcher Brief an dich abgesendet wurde, du den jedoch einfach nur nicht erhalten hast? Sollte dem so sein, dann wars das mit der Verjährung! Es genügt wenn die beegen können etwas abgesendet zu haben...

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#2
 Von 
high55555
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

Erhalten habe ich zumindest nichts. Das ist natürlich dann eine Frage der Beweislast.

Die Frage ist jetzt aber abwarten was kommt? Zum Anwalt gehen? Einspruch zurück ziehen und bezahlen? Wie weit kann sich das erhöhen wenn sich die Staatsanwaltschaft einschaltet?

-- Editiert von high55555 am 27.08.2016 12:15

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)
Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119668 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von high55555):
Gemäß StVG ist das damit verjährt, da mehr als 3 Monate zwischen Vergehen und erstem Kontakt diesbezüglich vergangen sind.

Von welchem Land reden wir?
Im deutschen StVG steht solches nämlich nicht.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
high55555
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ähhh doch? Paragraph 26 Absatz 3.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119668 Beiträge, 39759x hilfreich)

Also in meiner Version steht

Zitat:
Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.

Von irgendeinem "Erstkontakt" ist da nichts zu finden

Das bedeutet, das nach 3 Monaten die Verfolgungsverjährung eintreten könnte. Es könnte aber auch sein, das die Verfolgungsverjährung unterbrochen wurde.


Ergangen bedeutet im übrigen die Anweisung den Bescheid zu drucken/zuzustellen. Danach hat die Behörde noch 2 Wochen Zeit den Bescheid zuzustellen. Dürfte hier also auf den letzen Drücker aufgegangen sein.



Man wird hier also Akteneinsicht nehmen müssen, wenn man erfahren will, ob die Verjährung tatsächlich eingetreten ist.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
high55555
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein, das Ding ist nicht am 29.07. Bei mir eingegangen sondern ausgestellt worden (Eingang war erst im August). Die Frage ist also nur ob sie vorher schon mal was geschickt haben und ob sie das beweisen können. So oder so, höchst zweifelhafte Vorgehensweise (auch weil sie keine Beweise beilegen wie ein Foto, ich kann mich null daran erinnern. Dann könnte man ja wahllos Bußgeldbescheide verschicken).

-- Editiert von high55555 am 27.08.2016 20:09

0x Hilfreiche Antwort

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