Verjährung von Haftungsansprüchen gegen Architekten

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Die Verjährung der Haftungsansprüche gegenüber dem Architekten richten sich zunächst einmal nach den Regelungen des zugrunde liegenden Architektenvertrages.Gleichwohl können aber auch noch nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Verjährungsfrist Ansprüche geltend gemacht werden, wenn der Mangel von dem Architekten arglistig verschwiegen wurde. Bei Vorliegen von Arglist beginnt nämlich die Verjährung erst mit der Kenntnis hiervon.

In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof bereits in ständiger Rechtsprechung hierzu entschieden, dass ein mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt einen Mangel seiner Leistung arglistig verschweigt, wenn er bei der Abnahme seines Werks nicht offenbart, dass er keine Bauüberwachung vorgenommen hat (BGH, Beschluss vom 17. Juni 2004 - VII ZR 345/03, BauR 2004, 1476). Das gilt nicht nur dann, wenn er überhaupt keine Bauüberwachung vorgenommen hat, sondern auch dann, wenn er nur einzelne der überwachungspflichtigen Gewerke nicht überwacht hat und dies verschweigt. Maßgeblich ist also einzig und allein, ob ein Mangel des Werks arglistig verschwiegen wird.

Voraussetzung für die Arglist ist allerdings, dass der Architekt das Bewusstsein hat, er habe seine Bauüberwachungsaufgabe nicht vertragsgerecht wahrgenommen. Ein solches Bewusstsein fehlt, wenn er nicht erkennt, dass ein Gewerk überwachungspflichtig ist, und er deshalb die Aufklärung darüber unterlässt, dass er eine Überwachung nicht durchgeführt hat (BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - VII ZR 77/08).

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