Verjährung unterschiedlicher Arten von Grundschuldzinsen

6. März 2016 Thema abonnieren
 Von 
der-Wissensdurstige
Status:
Beginner
(128 Beiträge, 101x hilfreich)
Verjährung unterschiedlicher Arten von Grundschuldzinsen

Hallo zusammen,

Grundschuldzinsen sind nicht gleich Grundschuldzinsen,
das ergibt sich aus vielen von mir mittlerweile gelesenen Internetseiten.

Es gibt Grundschulden die laut BGB keine Forderung absichern
und sogenannte Sicherungsgrundschulden die als Sicherheit für eine Forderung,
überwiegend ein Darlehen einer Bank sind.

Während die Grundschuldzinsen einer reinrassigen BGB-Grundschuld (meist wenige Prozente)
echte Zinsen sind
(wie diejenigen die eine Bank gewöhnlich für Kredite von ihren Kunden verlangt),

sind die Grundschuldzinsen einer Sicherungsgrundschuld,
das ist eine Grundschuld die
-für Laien verwirrend- zwar auch Grundschuld genannt wird,
aber nur eine Sicherheit , meist für ein Darlehen, darstellt
(und völlig jenseits von Gut und Böse liegen, so zwischen 10 und 20 Prozent !!!)
also keine Zinsen im klassischen Sinn sind,
(sind sie eventuell "wiederkehrende Leistungen",?
denke ich als juristischer Laie allerdings auch nicht!)

Nun gibt es im BGB besondere (kurze) Verjährungsregeln für Zinsen
um den Schuldner nicht durch sich anhäufende Zinsforderungen zu ruinieren.

Wo genau finde ich eine Aussage des GESETZGEBERS oder kompetenter Leute dazu,
die nicht den Banken nahestehen oder deren Interessen vertreten ?

Dank an alle die mir qualifiziert antworten.



-- Editier von der-Wissensdurstige am 06.03.2016 13:56

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Eine Grundschuld ist eine dingliche Sicherung des eingetragenen Gläubigers. Bis maximal zu dieser Höhe nebst eingetragenen Zinsen und eingetragenen Nebenleistungen darf der Gläubiger in das Grundstück aus der Grundschuld heraus vollstrecken. Entsprechend verjähren die eingetragenen Zinsen nicht, weil sie im Grunde nur die Maximalhöhe angeben, bis zu der der Gläubiger vollstrecken kann.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
der-Wissensdurstige
Status:
Beginner
(128 Beiträge, 101x hilfreich)

das stimmt SO,
mit Bezug auf die Grundschuldzinsen,
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit NICHT

und beantwortet auch meine Frage nach dem Unterschied nicht.

Übrigens:

das die Grundschuldzinsen nicht nur für Darlehens-Zinsen sondern auch für andere Verbindlichkeiten haften hat der BGH in einer Entscheidung zum AGBG schon vor langer Zeit gekippt,
die Banken wollen das aber nicht wahrhaben
weil es wohl nicht so bekannt ist.

-- Editiert von der-Wissensdurstige am 06.03.2016 17:56

2x Hilfreiche Antwort

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