Verjährung und Berechtigung zusätzlicher Inkasso-Kosten

14. August 2016 Thema abonnieren
 Von 
MMue
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
Verjährung und Berechtigung zusätzlicher Inkasso-Kosten

Hallo!

Ich suche nach ein einigen Meinungen der Forum-Teilnehmer, um mir ein besseres Bild von (oder einen anderen Blickwinkel auf) folgende Sachlage zu machen:

Hauptforderung ca. 170,- Euro
am 6.12.2011 tituliert und
von mir gezahlt inkl. 135,- Euro für Zinsen, Mahn- und Inkassokosten und Gerichtsgebühren
in 3 Zahlungen, 2x in 2012, letzte Zahlung 21.10.2015.


Nun fordert das Inkasso auf Grund der langen Dauer zusätzliche Kosten von mir ich würde mich über Eure Meinung zur Berechtigung und Verjährung dieser Kosten interessieren.

Als Hinweis: Die titulierten Beträge wurde bezahlt. ALLEN weiteren Forderungen habe ich widersprochen. So z.B. auch den folgenden Forderungen:

1. Einigungsgebühr für eine nicht erfolgreiche Ratenzahlungs-Bitte vom 11.01.2012

Am 11.01.2012 habe ich gebeten, den Schuldtitel von 270,- in einer Anzahlung von 100,- und Folgeraten zu 25,- zahlen zu können. Darauf kam am 13.01.2012 der Vorschlag zur Ratenzahlung von monatlich 25,-.
a) Eine Einigungsgebühr wurde nie erwähnt, wurde jedoch intern für 12.01.2015 in Höhe von 45,- Euo berechnet.
b) Die Ratenzahlung wurde nie in dieser Form durchgeführt, denn ich habe wie in MEINEM Vorschlag einmalig 125,- überwiesen (100,- Anzahlung + 1. Raten 25,-) hatte dann aber kein Geld mehr zur Weiterzahlung.

Meine Fragen zu 1)
- Verjährt eine solche Teilforderung nach eigenem Datum (also Datum der "Vereinbarung" 2012 + 3 Jahre) oder nur zusammen mit der Gesamtforderung?
- Ist die Gebühr berechtigt, obwohl die "Vereinbarung" nie umgesetzt wurde und auch nicht zur Einigung führte?
- Ist die Gebühr berechtigt, obwohl in der schriftlichen Bestätigung nicht darauf hingewiesen wurde?

2. Es wurde 2x eine KontoVORpfändung (d.h. 1-monatige Blockade, 03/2013 und 08/2014) durchgeführt, die Kontopfändung jedoch nicht weiter betrieben.

Ich verstehe dies nicht. Der einzige Grund, der mir einleuchtet, ist Kostentreiberei.
Es wurde auf die Vollstreckung des Titels durch den GV verzichtet, und es wurde 2x auf die Kontopfändung verzichtet, so dass der Arrest / die Vorpfändung nach einem Monat automatisch aufgehoben wurde.

Meine Fragen zu 2)

Fällt irgend jemadem ein Grund ein, warum das Inkasso zu RECHT von mir verlangen kann, solche Kapriolen zu bezahlen?
Analog zu oben: Verjähren die Kosten 3 Jahre nach durchführung der Maßnahmen oder verjährt die gesamte (sich fast monatlich ändernde) Forderung nur als ganzes?


Zumal man diese Vorgehensweise im Kontext der weiteren "Kapriolen" sehen muss, die inzwischen schon wieder vom Inkasso zurückgenommen wurden:
- Fanatsieposten wie "Reaktivierungsvergütung nach Ruhephase" 45,- -- nach Widerspruch gestrichen.
- In Folge dessen Inkassokosten von titulierten und gezahlten 30,-, erhöht auf 75,-, dann 110,-, dann wieder zurück auf 75
- Verfahrensvergütung (wohl in Folge Kontovorpfändung) von titulierten und gezahlten 21,- auf 33,-, dann 63,- und zurück auf 45,-
- Kontoführungsgebühren von titulierten und gezahlten 6,15 auf 22,- erhöht auf 41,-, dann wieder zurück auf 6,15


Wie man sieht hat das Inkasso viele Forderungen schon wieder zurück genommen. Auf den drei o.g. Fällen blieben sie aber bestehen: Einigung, 2x Kontovorpfändung.

Meiner Meinung nach sind diese Posten nicht durchsetzbar. Davon abgesehen bin ich mir auch nicht sicher, ob das Inkasso bei dieser gesamten mehr als fragwürdigen Vorgehensweise tatsächlich eine gerichtliche Entscheidung anstrebt (bzw. riskiert).

Bleibt also die Frage, wie lang ich diesen Spaß noch mitmachen muss, bis die Forderungen verjährt sind.

Post vom Inkassobüro?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
The Mentalist
Status:
Praktikant
(970 Beiträge, 296x hilfreich)

Einigungsgebühr würde ich nicht zahlen, wenn du dem [den Kosten] nicht zugestimmt hast. Zu der Kontovorpfändung würde ich ja sagen, da kenne ich mich aber nicht so gut aus, da können hier andere mehr sagen.
Der Einigungsgebühr, wenn tatsächlich so wie von mir beschrieben gestellt, würde ich mit einem Dreizeiler widersprechen und die Schreiben ignorieren.

Den entwerteten Titel hast du dir aushändigen lassen?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Zitat:
- Ist die Gebühr berechtigt, obwohl die "Vereinbarung" nie umgesetzt wurde und auch nicht zur Einigung führte?
- Ist die Gebühr berechtigt, obwohl in der schriftlichen Bestätigung nicht darauf hingewiesen wurde?

Die Anfrage ging ans Inkassobüro oder an einen Anwalt ?
Falls Inkasso : Meiner Meinung nach nicht zu zahlen


ZV Kosten verjähren nach 30 Jahren: http://dejure.org/gesetze/BGB/197.html

Zitat:
2. Es wurde 2x eine KontoVORpfändung (d.h. 1-monatige Blockade, 03/2013 und 08/2014) durchgeführt, die Kontopfändung jedoch nicht weiter betrieben.

Zitat:
letzte Zahlung 21.10.2015.

Meiner Meinung nach müsstest Du die Kosten der 2 Vorpfändungen zahlen

-- Editiert von thehellion am 14.08.2016 20:10

Signatur:

EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
a) Eine Einigungsgebühr wurde nie erwähnt

Und muss damit nicht bezahlt werden.

Zitat:
- Verjährt eine solche Teilforderung nach eigenem Datum (also Datum der "Vereinbarung" 2012 + 3 Jahre) oder nur zusammen mit der Gesamtforderung?

Sie wäre als "Kosten der Zwangsvollstreckung" nicht verjährt, aber: Da nicht vereinbart muss die Einigungsgebühr sowieso nicht gezahlt werden.

Zitat:
Der einzige Grund, der mir einleuchtet, ist Kostentreiberei.

Sehe ich auch so. Aber wirklich wehren kann man sich dagegen nicht. Die Vorpfändung ist ein legitimes Mittel. Wenn natürlich permanent nur Vorpfändungen eingebracht werden (Monat auf Monat) ist irgendwann vielleicht mal Rechtsmissbrauch gegeben. Bei 2 Vorpfändungen auf Jahre verteilt ist es aber durchsetzbar.

Leider muss man das bezahlen.

Zitat:
Verjähren die Kosten 3 Jahre nach durchführung der Maßnahmen oder verjährt die gesamte (sich fast monatlich ändernde) Forderung nur als ganzes

Notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung verjähren nur mit dem Titel selbst, also nach frühestens 30 Jahren.

Zitat:
- Fanatsieposten wie "Reaktivierungsvergütung nach Ruhephase" 45,- -- nach Widerspruch gestrichen.
- In Folge dessen Inkassokosten von titulierten und gezahlten 30,-, erhöht auf 75,-, dann 110,-, dann wieder zurück auf 75

Es gibt nur das, was tituliert wurde. nachträgliches Erhöhen ist nicht.
Für die Vorpfändung gibt es ggf. eine eigene Gebühr. Aber auch nur für diese.

Ich würde die übrigen Kosten für die 2 Vorpfändungen bezahlen und dann würde ich dem Inkasso schreiben, dass man binnen 14 Tagen den entwerteten Titel zurückverlangt, andernfalls würde man via Anwalt eine Klage auf Herausgabe anstrengen.
Ich würde mich wegen den erfundenen Gebührenpositionen, die du da aufgelistet hast, beim Aufsichtsgericht des Inkassos beschweren und das Gericht auffordern, die Einhaltung des RVG durchzusetzen und dem Inkasso unter Drohung des Lizenzentzuges die Erhebung von Kontoführungskosten, Reaktivierungsgebühren, die nachträgliche Erhöhung von Inkassokosten und das Nutzen von Vorpfändungen als reines Druckmittel zu verbieten.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
MMue
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Hui, danke für die schnellen Antworten.

@ The_Mentalist
Den Titel habe ich mehrach verlangt, aber nicht bekommen. Ist wohl aber auch verständlich, wenn das IKU noch Forderungen stellt.

@ thehellion
Die Ratenzahlungsanfrage ging ans IKU. Ein Anwalt war noch nie involviert.

So, 3 Meinungen, dass die Kontovorpfändungsgebühren wohl nicht abzuwehren sind.

Ich will nicht den kleinkarierten Klug*******r spielen; ich möchte versuchen, mögliche Fluchtwege / Schlupflöcher gegen euer -- wenn nicht professionelles so doch auf jeden Fall vorhandenes -- Fachwissen auszutesten.

Ein Schlupfloch, das mir noch einfällt, wäre folgende Argumentation:

Diese 3 "Maßnahmen" wurden vom IKU vor dem Ausgleich der titulierten Forderung durchgeführt, gehören aber selbst nicht zum Titel, sind also nicht § 197 (1) Nr. 3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche, oder Nr. 4, Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden.

(D.h. Nr 4 vielleicht schon. Muss man interpretieren. Und ich als Informatiker interpretiere gerne anders als die Juristen.)

Und die Zwangsvollstreckung wurde eben nicht durchgeführt. Ich kann das verstehen, denn dieses akkurate Mittel bringt einen schnellen Abschluss, gerade ohne dass
- das IKU noch viele Möglichkeiten für "Maßnahmen" hat,
- eine Pause machen und fixe 6,15% Zinsen (wegen Stress damals nicht aufgepasst) kassieren
- oder es mal Spaßes halber mit Reaktivierungsgebühren versuchen kann.

Also gehören diese Maßnahmen nicht zur ZV, sind höchtens "Maßnahmen zur Forderungsbeitreibung". Und auch "notwendig" kann man sie nicht nennen, denn was bringt eine Kontosperre, wenn die eigentliche Pfändung nachher nicht durchgeführt wird.

Und überhaupt: Ist ein IKU, dass die ZV außer Acht lässt, tatsächlich berechtigt, nach eigener Wahl Kosten für unproduktive Maßnahmen zu generieren, die ich dann tatsächlich zahlen muss?

Was meint ihr? Könnte ich mich mit so einem Schlupfloch durchkommen?


P.S.: Nochmal zum Zahlen der Kosten, falls das Schlupfloch doch keine so gute Idee sein sollte:

Bisher will das IKU immernoch die Gesamtkosten (115,- Euro) haben. Die Posten (Kontovorpfändung) sind zwar auf einem internen Schulden-Kontoauszug aufgeführt, wurden aber vom IKU noch nie separat genannt.

Und so lange es keine Vereinbarung gibt, dass die Begleichung dieser Einzel-Kosten zu einer endgültigen Schuldbefreiung führen würden, sollte ich IMHO von mir aus nicht einfach so Zahlungen entrichten. Erst abklären, dann zahlen, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Ein Schlupfloch, das mir noch einfällt, wäre folgende Argumentation:

Nein, das ist keine gangbare Argumentation.
Lies dir bitte §788 ZPO durch.
Die Vorpfändung IST eine Zwangsvollstreckungs-Maßnahme.

Zitat:
Die Posten (Kontovorpfändung) sind zwar auf einem internen Schulden-Kontoauszug aufgeführt, wurden aber vom IKU noch nie separat genannt.

Du hast aber die beiden Schreiben des Gerichtsvollziehers auf dem Tisch. Darin sind die Kosten für die Vorpfändung und die etwaigen Inkassokosten genannt. Inkassokosten dürften so um die 10€ sein, ist eine geringe Gebühr.

Zitat:
Und so lange es keine Vereinbarung gibt, dass die Begleichung dieser Einzel-Kosten zu einer endgültigen Schuldbefreiung führen würden, sollte ich IMHO von mir aus nicht einfach so Zahlungen entrichten

Dann könnte das Inkasso auf die Idee kommen, die Gebühren per Kontopfändung einzutreiben. Und das kann es. Und du hast mehr Kosten an der Backe.
Die fehlende Einigung kann man anders entgegenwirken: Überweise zweckgebunden, also im Verwendungszweck ergänzen "Nur Kosten Vorpfändung XYZ". Dann bestimmst du, wofür das Geld ist.
Danach den Titel zurückfordern und ankündigen, dass man die Herausgabe einklagt. wenn sie sich weigern oder gar eine Vollstreckung versuchen: Ab zum Anwalt und den vor Gericht die Pfändung abwehren und die Herausgabe erzwingen.

Es gibt hier nichts mehr zu einigen. Das, was kraft Gesetz zu bezahlen ist, muss bezahlt werden. Kein Cent weniger, kein Cent mehr.

-- Editiert von mepeisen am 15.08.2016 07:41

Signatur:

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
MMue
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):

Lies dir bitte §788 ZPO durch.
Die Vorpfändung IST eine Zwangsvollstreckungs-Maßnahme.
Ja, ist eigentlich logisch, den hier war der GV ja tatsächlich tätig, der bei mir zuhaus nie vorbei kam.

Zitat (von mepeisen):

Zitat:
Die Posten (Kontovorpfändung) sind zwar auf einem internen Schulden-Kontoauszug aufgeführt, wurden aber vom IKU noch nie separat genannt.

Du hast aber die beiden Schreiben des Gerichtsvollziehers auf dem Tisch. Darin sind die Kosten für die Vorpfändung und die etwaigen Inkassokosten genannt. Inkassokosten dürften so um die 10€ sein, ist eine geringe Gebühr.
Nur die GV- und Verfahrens-/Zustell-Gebühren. Nicht die Kosten, die das IKU noch berechnet. Die stehen zwar auf dem Kontoauszug, aber der ist auf Grund der vielen zwischenzeitlichen Änderungen ja kaum das Papier wert.


Wie ist das:

Diese Kosten sind ja zeitlich nach dem Titel entstanden und damit im Vollstreckungsbescheid nicht enthalten. Der Titel ist vollständig bezahlt, wobei natürlich das IKU die Zahlung auf von mir widersprochene Positionen angerechnet haben kann. Noch nicht einmal DAS geht aus den Unterlagen hervor.

Gibt es eine Rechtsgrundlage, mit der ich bestimmen kann, dass meine Zahlungen auf die titulierten Forderungen (Hauptforderung + titulierte Kosten und Zinsen) angerechnet werden müssen oder darf das IKU einfach auch nachträgliche Kosten (und irgendwelche Fantasie-Spesen) zuerst bedienen?

Zitat (von mepeisen):

Die fehlende Einigung kann man anders entgegenwirken: Überweise zweckgebunden, also im Verwendungszweck ergänzen "Nur Kosten Vorpfändung XYZ". Dann bestimmst du, wofür das Geld ist.


Geht das wirklich so einfach: Diese Überweisung nur für Position X, jene Überweisung nur für Position Y ??

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Nicht die Kosten, die das IKU noch berechnet

Doch auch die. Soweit sie nach dem RVG berechnet sind und korrekt sind.

Zitat:
Wie ist das:

Funktioniert nicht. Kraft Gesetz muss der Schuldner diese Kosten bezahlen. Nur wirklich unnötige Maßnahmen muss man sich nicht gefallen lassen oder bezahlen. Beispielsweise Kontopfändungen bei 50 verschiedenen Banken, obwohl man gar kein Kunde dort ist. So etwas wäre grober Unfug.

Zitat:
Gibt es eine Rechtsgrundlage, mit der ich bestimmen kann, dass meine Zahlungen auf die titulierten Forderungen (Hauptforderung + titulierte Kosten und Zinsen) angerechnet werden müssen

Klar gibt es die im BGB. Einfach bestimmen, wie das verrechnet werden soll. Es geht wirklich so einfach, wie ich es schrieb.

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