Verjährung durch Mahnbescheid hemmen - aber richtig!

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Typische Fehler bei der Beantragung eines Mahnbescheides und der Hemmung der Verjährung vermeiden

Das Jahresende nähert sich mit schnellen Schritten, und wie zu jedem Jahresende drohen Ansprüche zu verjähren, deren Verjährung nicht rechtzeitig gehemmt wurde. Verjährung bedeutet, dass der Schuldner einen gegen ihn gerichteten Anspruch, zu dessen Erfüllung er auf Grund Gesetzes oder vertraglicher Vereinbarung verpflichtet ist, wegen Ablaufs einer im Gesetz bestimmten Zeit nicht mehr zu erfüllen braucht. (Der Anspruch erlischt aber nicht durch die Verjährung, d.h. der Schuldner kann ihn auch nach Verjährungseintritt noch erfüllen, und er wird in einem Zivilprozess sogar zur Leistung verurteilt, wenn er sich nicht ausdrücklich auf Verjährung beruft - das Gericht prüft Eintritt der Verjährung nicht von sich aus.)

Die folgenden Ausführungen befassen sich mit Aspekten, die bei der Verjährungshemmung durch einen Mahnbescheid zu beachten sind. Das gerichtliche Mahnverfahren ist besonders Gläubiger-freundlich, wenn kurzfristiger Eintritt der Verjährung droht:

  • es reicht der rechtzeitige Stellung des Antrags bei Gericht aus, wenn der Mahnbescheid demnächst zugestellt wird (§ 167 ZPO); es kommt dann nicht auf den Zeitpunkt der Zustellung beim Schuldner an, auch wenn dieser Zeitpunkt bereits nach Ablauf der Verjährung liegt;
  • bei der Stellung eines MB-Antrages besteht kein Anwaltszwang ohne Rücksicht auf die Höhe der geltend gemachten Geldsumme;

  • örtlich zuständig für die Stellung eines MB-Antrags ist das für den Wohn- oder Geschäftssitz des Gläubigers zuständige Amts- oder Arbeitsgericht (siehe dazu unten);
  • während z.B. für die Erhebung einer gerichtlichen Zahlungsklage eine dreifache Verfahrensgebühr (berechnet sich nach der Höhe des Streitwerts) bei Gericht als Vorschuss eingezahlt werden muss, ist es bei der Stellung eines MB-Antrages nur eine halbe Verfahrensgebühr, also ein Sechstel;

  • der geltend gemachte Anspruch muss nur stichwortartig bestimmt und abgrenzbar im MB-Antrag angegeben und nicht - wie im Klageverfahren - vollumfänglich begründet und unter Beweis gestellt werden;
  • legt der Schuldner nach Zustellung des Mahnbescheids nicht innerhalb von 14 Tagen Widerspruch bei Gericht ein, kann auf Antrag des Gläubigers vom Gericht ein Vollstreckungsbescheid erlassen werden, der bereits ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar ist und für dessen Erlass kein zusätzlicher Gerichtskostenvorschuss eingezahlt werden muss. (Klageverfahren dauern dagegen oft Monate, manchmal sogar Jahre.)

1. Verjährungseintritt richtig berechnen

Im Regelfall verjähren Ansprüche nach drei Jahren (§ 195 BGB), wobei die Verjährungsfrist mit dem Ende des Kalenderjahres (31.12., 24:00 Uhr) zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist, und in dem der Gläubiger von den Tatsachen, die den Anspruch begründen, und der Person des Schuldner Kenntnis erlangt hat, oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB).

Mit Entstehen des Anspruch ist dessen Fälligkeit gemeint, also der Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die Erfüllung des Anspruchs vom Schuldner fordern kann. Bei Ansprüchen, die auf eine Geldzahlung gerichtet sind, ist dies im täglichen Geschäfts-Leben stets dann der Fall, wenn die Gegenleistung, für die die Geldzahlung erfolgen soll, erbracht ist (also z.B. Lieferung und Übergabe der Kaufsache, Erbringung von Dienstleistungen, Abnahme einer Werkleistung). Schadenersatzansprüche, etwa aus Verkehrsunfällen, entstehen dagegen bereits mit dem tatsächlichen Schadenseintritt (BGH, NJW 2002, S. 2774); familienrechtlicher Unterhalt ist monatlich im Voraus zu zahlen (§ 1612 A bs. 3 Satz 1 BGB).

Mit der Stellung der Rechnung oder dem Ablauf einer Zahlungsfrist wird eine Zahlungsforderung nur dann fällig, wenn dies ausdrücklich im Vertrag oder in den Vertrag einbezogener Allgemeiner Geschäftsbedingungen so vereinbart ist. Beispiel:

Bei einem Bauwerkvertrag ist die Geltung der "Allgemeinen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/B)" vereinbart. Nach §§ 14, 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B ist für die Fälligkeit der Vergütung für die Bauleistungen neben der Abnahme des Bauwerks die Stellung einer prüffähigen Schlussrechnung durch den Bau-Auftragnehmer erforderlich, mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen. Ist die Schlussrechnung dem Bauherrn für ein am 15.11.2012 abgenommenes Bauwerk zum 15.12.2012 zugegangen, wird die Forderung erst zum 14.01.2013 fällig. Die Forderung verjährt dann nicht zum 31.12.2015, sondern erst zum 31.12.2016. Ohne die Einbeziehung der VOB/B in den Bauvertrag wäre die Vergütungsforderung des Bau-Unternehmers bereits mit der Abnahme (15.11.2012) fällig geworden und verjährt zum 31.12.2015.

(Auch Vergütungsforderungen von Anwälten werden erst mit einer prüffähigen Vergütungsberechnung fällig, wobei hier das Gesetz bestimmt, dass der Lauf der Verjährung nicht von der Rechnungstellung abhängig ist - § 10 Abs. 1 Satz 2 RVG. Die Verjährung anwaltlicher Vergütungsforderungen beginnt immer mit der Beendigung des Mandats zu laufen, der Anwalt kann ihren Lauf nicht durch eine verzögerte Rechnungstellung hinausschieben. Der Anwalt kann vor Beendigung des Mandats zwar Vorschuss vom Mandanten fordern, § 9 RVG, dessen Nichtzahlung führt jedoch lediglich zu einem Leistungsverweigerungsrecht des Anwalts, ein Vorschuss kann nicht eingeklagt werden. Die Nichtzahlung eines Vorschusses hat auch keine verjährungsrechtlichen Folgen.)

Die Verjährungsfrist kann durch Vertrag (auch Allgemeine Geschäftsbedingungen) bis auf 30 Jahre verlängert (aber auch verkürzt, mit Ausnahme der Haftung für Vorsatz im Vorhinein) werden (§ 202 BGB). Es empfiehlt sich daher, den Inhalt von Verträgen genau zu lesen, ob dort Klauseln zur Forderungsverjährung enthalten sind. In Zweifelsfällen sollte man einen Anwalt konsultieren.

(In Arbeits- und Tarifverträgen sind daneben häufig Verfallklauseln enthalten, wonach Forderungen aus dem Arbeitsvertrag innerhalb einer bestimmten Zeit nach ihrer Fälligkeit oder Beendigung des Arbeitsverhältisses erlöschen, wenn sie vorher nicht schriftlich und ggfs. auch gerichtlich geltend gemacht worden sind. Oft sind die Fristen dieser Verfallklauseln sehr kurz und betragen nur einen bis wenige Monate. In Einzelarbeitsverträgen muss eine vereinbarte Verfallfrist mindestens 3 Monate ab Fälligkeit betragen. Diese Verfallfristen werden häufig übersehen und führen zum Forderungsverlust.)

Bei vertraglichen Forderungen sind Schuldner und Schuldgrund in aller Regel dem Gläubiger bekannt, so dass Zahlungsforderungen entstehen und zu laufen beginnen, sobald die Gegenleistung erbracht sind (s.o.). Zahlungsforderungen für erbrachte Leistungen, die im Jahr 2012 fällig geworden sind, verjähren daher regelmäßig zum 31.12.2015.

Wenn dagegen z.B. ein Unfallverursacher Unfallflucht begeht und seine Identität nicht bekannt ist, beginnt die 3-jährige Verjährung für Schadenersatzansprüche aus dem Unfall erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem die Identität des Schädigers dem Geschädigten bekannt wird, spätestens jedoch tritt zehn Jahre nach dem Unfall Verjährung ein (§ 199 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB).

Wichtig ist eine Ausnahme von der dreijährigen Regelverjährungsfrist:

Schadenersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung oder Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an (§ 199 Abs. 2 BGB).

Zu beachten ist, dass für vertragliche Gewährleistungansprüche im Gesetz oft abweichende und verkürzte Verjährungsfristen bestimmt sind, so z.B. bei Mängelgewährleistung aus Kaufverträgen im Regelfall zwei Jahre ab Übergabe der Kaufsache (§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB, bei Bauwerken nach 5 Jahren - § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, bei dinglichen und im Grundbuch eintragbaren Rechten nach 30 Jahren - § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Werkverträge 2 - 5 Jahre ab Abnahme (je nach Leistungsinhalt des Werkvertrages - § 634a Abs. 1 und 2 BGB) und bei Reiseverträgen zwei Jahre nach dem vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung der Reise (wobei hier zusätzlich eine einmonatige Ausschlussfrist nach Reiseende gilt, innerhalb derer Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend zu machen sind, § 651g BGB). Auch für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Beschädigung oder Veränderung der Mietsache oder Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen auf die Mietsache oder wegen Wegnahme der Einrichtung tritt Verjährung schon sechs Monate nach Rückerhalt der Mietsache (Vermieter) oder Beendigung des Mietverhältnisses (Mieter) ein (§ 548 BGB).

Ferner läuft die Verjährung nicht, wenn und solange zwischen den Parteien Verhandlungen über die Forderung geführt werden. Während dieser Zeit ist die Verjährung gehemmt. Hier ist jedoch oft unklar, wann und durch wen die Verhandlungen ggfs. abgebrochen wurden. Die Verjährung tritt in diesen Fällen frühestens in drei Monaten nach Abbruch der Verhandlungen ein.

2. Was bedeutet "Hemmung der Verjährung"?

Sobald die Verjährungsfrist gehemmt wird, läuft sie ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Hemmung nicht weiter. Die Dauer der Hemmung wird in den Lauf der Verjährungsfrist nicht einberechnet. Fällt die Hemmung weg, läuft die Verjährung an der Stelle weiter, an der sie gehemmt war. Beispiel: Forderung verjährt zum 31.12.2015. Hemmung tritt zum 15.12.2015 ein. Zum 15.07.2016, 24:00 Uhr, endet die Hemmung. Es waren bei Eintritt der Hemmung noch 16 Kalendertage "übrig". Mit diesem Stand beginnt die Verjährungsfrist also dann am 16.07.2016, 00:00 Uhr, wieder zu laufen. Verjährung tritt dann am 31.07.2016, 24:00 Uhr, ein.

Daneben gibt es noch den Neubeginn der Verjährung, der dazu führt, dass die Verjährungsfrist in ganzer Länge neu zu laufen beginnt. Der Neubeginn der Verjährung ist beschränkt auf Fälle der Beantragung oder Durchführung von gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlungen, Anerkenntnissen, Abschlagszahlungen, Zinszahlungen oder Stellung von Sicherheitsleistungen durch den Schuldner. Beispiel: Ein gerichtliches Urteil oder ein Vollstreckungsbescheid, die auf eine Geldzahlung gerichtet sind, sind 30 Jahre ab ihrem Erlass vollstreckbar, bevor sie verjähren. Durch jede Maßnahme der Zwangsvollstreckung - z.B. Konto- oder Lohnpfändung, Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher - beginnt die 30-jährige Verjährungsfrist von vorne zu laufen, soweit die Vollstreckung nicht erfolgreich war.

Gehemmt ist die Verjährung auch, wenn dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht - z.B. weil der Gläubiger vorleistungspflichtig ist und noch nicht geleistet hat (die Ware wurde noch nicht geliefert, die Abnahme einer Werkleistung ist wegen erheblichen Mängeln noch nicht erfolgt) oder die Forderung gestundet ist.

3. Wodurch tritt Hemmung der Verjährung ein?

Neben Verhandlungen über den Anspruch - wobei die bloße Ablehnung oder Zurückweisung der Zahlung durch den Anspruchsgegner noch keine Verhandlungen sind - ist im Gesetz katalogartig festgelegt, welche Handlungen zur Hemmung der Verjährung führen (§ 204 Abs. 1 BGB).

Die wichtigsten Fälle sind:

  1. die Erhebung einer Leistungsklage
  2. die Zustellung eines Mahnbescheides
  3. die Zustellung eines Antrags aus Erlass einer einstweiligen Verfügung
  4. die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrages auf Gewährung von Prozesskosten- oder Verfahrenskostenhilfe.

Wichtig: Nicht wird die Verjährung gehemmt durch außergerichtliche schriftliche Rechnungen, Mahnungen oder Zahlungsaufforderungen des Gläubigers, selbst wenn sie per Einschreiben mit Rückschein oder durch den Gerichtsvollzieher zugestellt werden.

Damit der Gläubiger die Verjährungsfrist voll ausschöpfen kann (also bis zum 31.12., 24:00 Uhr), und weil der Gläubiger auf die Bearbeitungszeit des Gerichts keinen Einfluss hat, tritt die verjährungshemmende Wirkung der Zustellung eines Mahnbescheids (oder eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung) rückwirkend schon zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei Gericht ein (§ 167 ZPO), wenn der Mahnbescheid dem Schuldner "demnächst" zugestellt wird. (Beispiel: Verjährungseintritt am 31.12., 24:00 Uhr, Eingang des Antrags bei Gericht am 31.12., 20:00 Uhr,Zustellung des Mahnbescheids an den Schuldner am 10.01. des Folgejahrs).

"Demnächst zugestellt" bedeutet um die 14 Tage oder - unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls - geringfügig darüber (BGH, Urteil v. 3.2.2012, V ZR 44/11). Unschädlich sind hierbei Verzögerungen, die ihren Grund im Verantwortungsbereich des Gerichts haben, z.B. langsame Arbeitsweise oder Überlastung. Dem Gläubiger zuzurechnen sind dessen Versäumnisse, z.B. verspätete Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses, Angabe einer veralteten Anschrift des Schuldners im MB-Antrag, fehlende örtliche Zuständigkeit des Mahngerichts, unterlassene Benutzung vorgeschriebener Antragsformulare oder fehlende maschinelle Lesbarkeit des Antrags, fehlende Unterzeichnung durch den Antragsteller oder sonst fehlende Angaben, die gesetzlich vorgeschrieben sind. Diese sind (§ 690 Abs. 1 ZPO):

Nr. 1: Bezeichnung der Parteien (Name und Anschrift - Postfachadresse genügt nicht), ggfs. ihrer gesetzlichen Vertreter und Prozessbevollmächtigten;

Nr. 2: Bezeichnung des Mahngerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;

Nr. 3: Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert zu bezeichnen;

Nr. 4: die Erklärung, dass die Leistung nicht von einer Gegenleistung abhängt, oder dass diese bereits erbracht ist;

Nr. 5: die Bezeichnung des Gerichts, das für das streitige Verfahren zuständig ist (falls Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt wird).

Wird der Antrag aus letzterem Grund vom Gericht zurückgewiesen, bleibt die die Verjährung hemmende, rückwirkende Wirkung der Antragseinreichung erhalten, wenn innerhalb eines Monats ab Zugang des Zurückweisungsbeschlusses eine Klage bei Gericht erhoben wird (§ 691 Abs. 2 ZPO).

Hier sollte folgendes beachtet werden:

Droht eine Forderung zu verjähren, dann hat zumeist schon seit längerem kein Kontakt mehr zum Schuldner bestanden. Es ist damit zu rechnen, dass er zwischenzeitlich seinen Wohn- oder Geschäftssitz verändert hat. Deshalb sollte man ausreichende Zeit vor der Beantragung eines Mahnbescheides - zu empfehlen mindestens einen Monat vorher - bei der für den Schuldner örtlich zuständigen Gemeindeverwaltung eine Anfrage nach der aktuellem Anschrift des Wohn- oder Geschäftssitzers des Schuldners stellen.

Stellt sich erst bei einem Zustellungsversuch heraus, dass die zuletzt bekannte Anschrift des Schuldner nicht mehr stimmt, kann es für eine rechtzeitige, "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO (s.o.) erfolgende Zustellung zu spät werden.

Alle Arten von schuldrechtlichen Ansprüchen unterliegen der Verjährung (§ 194 Abs. 1 BGB), egal auf welchen Inhalt sie gerichtet sind: Unterlassen, Dulden, aktives Tun (z.B. Herausgabe einer Sache, Abgabe einer Willenserklärung, Erbringen einer vertraglich geschuldeten Leistung). Das Gesetz definiert einen "Anspruch" als Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können (§ 194 Abs. 1 BGB).

Mit dem Mahnbescheid geltend gemacht werden - und damit deren Verjährung gehemmt werden - können jedoch nur Ansprüche, die auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet sind (sog. "Forderungen"), und die nicht (mehr) von der Erbringung einer Gegenleistung abhängig sind.

Alle anderen Ansprüche müssen zum Zweck der Verjährungshemmung mit der Erhebung einer Klage, oder, wenn es schnell gehen soll, mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, geltend gemacht werden.

Für das gerichtliche Mahnverfahren sind spezielle, maschinenlesbare Antragsformulare durch Rechtsverordnung vorgeschrieben, die zwingend benutzt werden müssen - oder der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragsformulare sind nicht bei Gericht, sondern im Schreibwarenhandel erhältlich.

Daneben gibt es sog. Barcode-Anträge, die aus dem Internet - über die jeweiligen Justizportale der Bundesländer - heruntergeladen werden können.

Die Anträge müssen schriftlich entweder per Post beim Mahngericht eingereicht werden, oder bei dessen Geschäftsstelle abgegeben, oder in den Nachtbriefkasten des zuständigen Gerichts eingeworfen werden (bis 24:00 Uhr fristwahrend möglich). Unzulässig ist eine Antragstellung per E-Mail oder - nach herrschender Meinung - vorab per Telefax. (Die Einlegung eines Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid ist dagegen per Telefax zulässig.) Ob die Einlegung eines Mahnbescheides per Telefax zulässig ist, ist in der Rechtsprechung jedoch streitig: Das Berliner Kammergericht (KG) hat etwa entschieden, dass ein vorab (!) per Telefax eingereichter Antrag auf Erlaß des Vollstreckungsbescheids (mit anschließender zeitnaher Nachsendung des maschinell lesbaren Antragsformulars) wahrt die Frist des § 701 Satz 1 ZPO wahrt (KG - Beschuss vom 25.06.2009 - 8 W 56/09). Dies muss dann folgerichtig auch für den Erlass eines Mahnbescheides gelten. Auch nach dieser Rechtsprechung ist eine Telefax-Beantragung nur dann zulässig, wenn sie vorab erfolgt, und ein schriftlicher Antrag zeitnah per Post nachgesendet wird. Die Rechtsprechung des KG ist aber nicht die allgemeine Auffassung aller Gerichte, so dass man ein Risiko eingeht, wenn man einen Mahnbescheid vorab per Fax beantragt und der schriftliche Antrag erst nach Fristablauf bei Gericht eingeht.

Eine Online-Antragstellung über das Internet ist zulässig, allerdings bedarf es hierzu der Benutzung spezieller Signaturgeräte, die normalerweise nur Anwaltskanzleien besitzen.

Dies gilt auch für ausgedruckte Barcode-Antragsformulare:

Ohne Besitz eines Signaturgeräts sind solche Anträge per Post bei Gericht einzureichen. (Per Fax übermittelte Barcode-Anträge sind nicht maschinell lesbar.)

Für Mahnbescheide im arbeitsgerichtlichen Verfahren gibt es gesonderte Antragsformulare, die man etwa beim Arbeitsgericht kostenlos erhalten kann, oder über das Internet beziehen kann (etwa bei Amazon für 6,- €).

4. Örtliche Zuständigkeit des Mahngerichts

a) Arbeitsgerichtliches Mahnverfahren

Das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren findet statt für alle Zahlungsansprüche aus Geldforderungen aus einem Arbeitsverhältnis, also z.B. Lohn- und Spesenforderungen des Arbeitnehmers, Erstattungsforderungen des Arbeitgebers oder Schadenersatzansprüche, die in einem Arbeitsverhältnis ihren Grund haben.

Örtlich zuständig für die Antragstellung ist in diesen Fällen das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Antragsteller (Gläubiger) seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat (§ 46a Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG).

Zu beachten ist, dass in arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren die Widerspruchsfrist gegen den Mahnbescheid nicht zwei Wochen, sondern nur eine Woche beträgt (§ 46a Abs. 3 ArbGG).

In allen anderen Fällen ist das für den Wohn- oder Geschäftssitz des Antragstellers örtlich zuständige Amtsgericht ausschließlich als Mahngericht zuständig.

Zu beachten ist allerdings, dass das gerichtliche Mahnverfahren mittlerweile in allen Bundesländern zentralisiert ist, d.h. die Zuständigkeit für das Mahnverfahren ist einem zentralen Mahngericht für ein Bundesland übertragen worden; teilweise ist sogar ein zentrales Mahngericht für mehrere Bundesländer zuständig.

Dies ist bei der Einreichung des MB-Antrages zu beachten. Insbesondere, wenn durch Einwurf des Antrags in den Nachbriefkasten des Amtsgerichts die Frist noch im Laufe des 31.12. gehemmt werden soll, muss man, je nach dem, wo man wohnt, u.U.mehrstündige Fahrzeiten mit der Bahn oder dem Auto einplanen. Zu beachten ist auch, dass die Mahnabteilungen der Amtsgerichte oft in eigene Zweigstellen ausgelagert sind, die einen eigenen Nachtbriefkasten haben, der für Fristwahrungen zu benutzen ist. So befindet sich etwa die Mahnabteilung für das Amtsgericht Aschersleben (zuständiges zentrales Mahngericht für die Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen) in Straßfurt.

Die genauen Anschriften der Mahngerichte kann man über die Justizportale der Bundesländer im Internet herausfinden.

Folgende zentrale Mahngerichte sind zuständig:

Baden-Württemberg: Amtsgericht Stuttgart

Berlin und Brandenburg: Amtsgericht Berlin-Wedding

Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern: Amtsgericht Hamburg-Altona

Hessen: Amtsgericht Hünfeld

Niedersachsen: Amtsgericht Uelzen

Nordrhein-Westfalen: a) Bezirke der Oberlandesgerichte Hamm und Düsseldorf: Amtsgericht Hagen

b) Bezirk des Oberlandesgerichts Köln: Amtsgericht Euskirchen

Rheinland-Pfalz und Saarland: Amtsgericht Mayen

Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen:

Amtsgericht Aschersleben - Zweigstelle Straßfurt

Schleswig-Holstein: Amtsgericht Schleswig

5. Richtiger Anspruchsgegner

In der Praxis wird häufig der Fehler gemacht, dass bei der Bezeichnung der Parteien Schuldner und gesetzlicher Vertreter miteinander verwechselt werden. So wird z.B., wenn eine GmbH der Anspruchsgegner ist, deren Geschäftsführer als Anspruchsgegner irrtümlich angegeben. Da eine GmbH eine selbständige juristische Person ist (§ 13 GmbHG), führt dies dazu, dass die Forderung gegen die GmbH verjährt, während der Mahnbescheid gegen den Geschäftsführer sich gegen den falschen Anspruchsgegner richtet.

Bei der Stellung eines MB-Antrages muss daher gerade bei Handels- und Kapitalgesellschaften genau geprüft werden, wer juristisch der Schuldner der Forderung ist, und wer nur der gesetzliche Vertreter des Schuldners ist.

Richtet sich die Forderung gegen eine Aktiengesellschaft (AG), dann ist diese die Schuldnerin, während der Vorstand, vertreten durch den oder die Vorsitzenden, gesetzliches Vertretungsorgan ist.

Eine GmbH & Co. KG ist eine Personengesellschaft in der Form der Kommanditgesellschaft (KG), die prozess- und parteifähig ist. D.h. Schuldner ist die GmbH & Co. KG, die vertreten wird durch den unbeschränkt haftenden Komplementär oder geschäftsführenden Gesellschafter, der in diesem Fall eine GmbH ist. Deren Vertreter ist wiederum ein Geschäftsführer als natürliche Person. So müssen die Vertretungsverhältnisse dann in einem MB-Antrag auch angegeben werden. (Die Komplementär-GmbH kann hier als Gesamtschuldnerin neben der Schuldnerin, der GmbH & Co. KG, in Anspruch genommen werden, nicht aber der Geschäftsführer der GmbH.)

BGB-Gesellschaften (auch Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR - genannt) werden heute von der Rechtsprechung als parteifähig angesehen (Urteil des BGH vom 29.11.2000 - II ZR 331/00). Dies bedeutet, dass eine Forderung gegen eine BGB-Gesellschaft nicht mehr gegen alle einzelnen ihrer Gesellschafter gesondert geltend zu machen ist, sondern es reicht aus, die Forderung - auch in einem MB-Antrag - gegen die Gesellschaft als solche geltend zu machen, wobei zumindest ein vertretungsberechtigter geschäftsführender Gesellschafter anzugeben ist. Dies gilt auch im umgekehrten Fall der Beantragung eines Mahnbescheids durch eine BGB-Gesellschaft.

Richtet sich eine Forderung gegen mehrere Schuldner, die zusammen haften (sog. Gesamtschuldner), muss die Verjährung gegen jeden einzelnen Schuldner durch Beantragung eines gesonderten Mahnbescheides gehemmt werden.

Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, einen Anwalt zu konsultieren.

6. Individualisierte, bestimmte Bezeichnung des Anspruchs

Für die Individualisierung im Sinne des § 690 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 1 ZPO ist keine Substantiierung des mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs oder gar seine Begründung erforderlich. Vielmehr genügt die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung. Der Anspruch muss durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden können, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung möglich ist, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht. Der Schuldner muss bereits im Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids erkennen können, woraus der Gläubiger seinen Anspruch herleiten will. Bei der Geltendmachung einer Mehrzahl von Einzelforderungen muss deren Bezeichnung im Mahnbescheid dem Schuldner ermöglichen, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrags aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen. Nur dann ist ihm eine sachgerechte Entscheidung innerhalb der Widerspruchsfrist möglich, ob eine Verteidigung gegen die geltend gemachten Ansprüche sinnvoll ist. Wann diesen Anforderungen genüge getan ist, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (BGH, Urteil vom 23.01.2008, Az.: VIII ZR 46/07).

Welcher Anspruch gemeint ist, muss nur für den Schuldner, nicht für einen außenstehenden Dritten erkennbar sein (BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05, WM 2007, 1084).

Es genügt in der Regel die Angabe des Forderungsgrundes, z.B. "Forderung auf Kaufpreiszahlung" und die Bezugnahme auf ein außergerichtliches, datiertes Forderungs- oder Rechnungsschreiben, das dem MB-Antrag nicht beigefügt zu sein braucht (BGH, a.a.O.).

Gerade wenn einer oder einzelne von mehreren Ansprüchen geltend gemacht werden, oder mehrere Ansprüche zusammen geltend gemacht werden, muss für den Schuldner erkennbar sein, welcher genaue Anspruch in welcher Höhe geltend gemacht wird. Dann reicht es etwa nicht aus, pauschal "Ansprüche auf Gewährleistung" geltend zu machen.

Werden eine Vielzahl von Einzelansprüchen aus einem Dauerschuldverhältnis geltend gemacht - z.B. aus einem Telefonkartenvertrag oder einem Energielieferungsvertrag - dann müssen alle geltend gemachten Einzel-Rechnungen im MB-Antrag einzeln angegeben werden (mit Datum und Rechnungsnummer); es genügt hier nicht, lediglich eine Rechnung beispielhaft anzugeben. Bei fehlendem Platz im Antragsformular kann auf ein beiliegendes Blatt im Antrag hingewiesen werden, in dem die geltend gemachten Hauptforderungen (oder Nebenforderungen oder Zinsansprüche) im einzelnen dargestellt werden.

Die Crux ist, dass das Mahngericht bei Erlass des Mahnbescheides nicht prüft, ob der Anspruch hinreichend individualisiert ist. Diese Prüfung obliegt dem Streitgericht im streitigen Verfahren, wenn die Verjährungseinrede erhoben wird. Kommt das Streitgericht dann zu der Auffassung, dass die Forderung(en) im Mahnbescheid nicht hinreichend individualisiert war(en), ist/sind sie verjährt, ohne dass es noch eine rückwirkende Heilungsmöglichkeit gibt.

Deshalb sollte man besser einen Anwalt einschalten, bevor man Fehler macht, die einen viel Geld kosten können.

7. Wann endet die Hemmung der Verjährung?

Bis zur Schuldrechtsreform im Jahr 2001 führte die Zustellung eines Mahnbescheids dazu, dass die Verjährungsfrist noch einmal von vorne in voller Länge zu laufen begann.

Nach § 204 Abs. 2 BGB endet die Hemmung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Verfahrensbeendigung die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, sobald eine der Parteien es weiter betreibt.

Die Verjährung einer Forderung tritt zum 31.12.2015, 24:00 Uhr, ein. Am 28.12.2015 geht ein Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Mahnbescheides über die Forderung bei Gericht ein. Der Mahnbescheid wird dem Schuldner am 12.01.2016 zugestellt. Am 19.01.2016 geht der Widerspruch des Schuldners bei Gericht ein. Die gerichtliche Benachrichtigung über die Einlegung des Widerspruchs durch den Schuldner geht dem Gläubiger am 22.01.2016 zu. Der Gläubiger bleibt in der Folgezeit untätig. Am Montag, den 25.07.2016 geht die Zahlung der weiteren Gerichtskosten bei der Justizkasse und zugleich der Antrag auf Abgabe der Sache ins streitige Verfahren beim Mahn-Amtsgericht ein.

Ist die Forderung verjährt?

Da der MB-Antrag vor Ablauf der Verjährungsfrist bei Gericht einging und dem Schuldner demnächst zugestellt wurde, greift die Rückwirkungsfiktion des § 167 ZPO auf den Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht - also den 28.12.2015 - ein. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Verjährung der Forderung wirksam gehemmt.

Letzte Verfahrenshandlung vor dem Stillstand des Verfahrens ist die gerichtliche Benachrichtigung über die Einlegung des Widerspruchs, die dem Gläubiger am 22.01.2016 zugeht. Somit endet die Hemmung der Verjährung sechs Monate später, also mit dem 22.07.2016. Nun läuft die Verjährungsfrist weiter; die Zeit der Hemmung wird in die Frist nicht eingerechnet (§ 209 BGB). Zum Zeitpunkt des Beginns der Hemmung, am 28.12.2015, sind noch drei Tage der Verjährungsfrist „übrig".

Nach dem Ende der Verjährung zum 22.07.2016 würde die Forderung damit am 25.07.2016, 24:00 Uhr, endgültig verjähren.

Durch den rechtzeitigen Eingang der Einzahlung des weiteren Gerichtskostenvorschusses für das streitige Verfahren und den beim Amtsgericht eingegangenen Antrag auf Abgabe der Sache ins streitige Verfahren, beides noch im Laufe des 25.07.2016, ist die Verjährung erneut - noch rechtzeitig - gehemmt worden.

Sollten Sie fragen im Zusammenhang mit der Verjährung haben, oder meine Unterstützung bei der Hemmung der Verjährung wünschen, bin ich Ihnen gerne behilflich.