Verjährung der Haftstrafe

20. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
fb482475-31
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Verjährung der Haftstrafe

Guten Tag,

ich wurde im Februar 2014 zu einer einjährigen Haftstrafe, auf drei Jahre Bewährung verurteilt. Die Bewährung wurde widerrufen und im November 2014 hätte ich die Haftstrafe antreten sollen.

Allerdings setzte ich mich nach Marokko ab und lebe seitdem hier. Nun würde ich gerne wissen ob die Strafe wirklich nach 5 Jahren verjährt ist und ich dann einfach nach Deutschland reisen kann, ohne etwas befürchten zu müssen?

Außerdem habe ich noch offene Gerichts- und Anwaltskosten, die verjähren bestimmt nicht, oder?

Danke und viele Grüße

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3 Antworten
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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Wobei die StA dafür (vor Ablauf der Regelverjährung) einen Antrag stellen muss und das Gericht diesem stattgeben muss. Weiterhin muss (ebenfalls vor Ablauf der Regelverjährung) versucht worden sein die Auslieferung zu erreichen.
Letztlich ist es notwendig, dass die Auslieferung "nicht erreicht werden kann", weil z.B. kein Rechtshilfeabkommen mit dem Königreich Marokko in Strafsachen besteht, oder -sofern das zutrifft- eigene Staatsbürger nicht ausgeliefert werden.

Das alles sollte sich ja über einen RA in Deutschland herausbekommen lassen.

PS: Für die Punkte 2 und 3 ist es im Übrigen notwendig, dass die deutsche Justiz weiß, wo sich der Verurteilte aufhält. Eine Verlängerung nach dem Motto: "vielleicht ist er in Grönland, vielleicht in Feuerland oder vielleicht in Sibirien..." ist nicht möglich.

vgl. Leipold, Tsambikakis, Zöller, AnwaltKommentar StGB, 2. Auflg., S. 856, Rn. 2 ff.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fb482475-31
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Hilfe :)

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