Verjährung bei Schrottimmobilien

Mehr zum Thema: Immobilienrecht, Wohnungseigentum, Schrottimmobilien, Eigentumswohnung, Steuervorteil, Innenprovision, Schadensersatz
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In den vergangenen Jahren wurden zahlreichen Verbrauchern überteuerte Eigentumswohnungen als hervorragende Kapitalanlage mit Steuervorteil verkauft ( sogenannte "Schrottimmobilien" ).

Es gibt mittlerweile Urteile, in denen die Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rücknahme der Wohnung in den "Schrottimmobilien-Fällen" verurteilt worden sind, weil bei den Verkaufsverhandlungen durch die Verkäufer oder deren Vermittler falsche Zusagen getätigt wurden. So gehören zum Beispiel bei Immobilienkapitalanlagen zu den vom Berater zu offenbarenden Tatsachen der geringe Wert der von einer GmbH übernommenen Mietbürgschaft, eine ungesicherte Rentabilität, da die angesetzten Mieteinnahmen zu hoch angesetzt oder nicht ausreichend geprüft sind, die Zahlung von Innenprovisionen zwischen den Beteiligten Firmen oder Vermittlern über 15 % oder der wegen den Einkommensverhältnisses des Anlegers gegen Null tendierende Wert der Steuervorteile.

Bei Kaufverträgen, die im Jahr 2009 abgeschlossen wurden, droht die Verjährung der Schadensersatzansprüche mit Ablauf des 31.12.2012. Diese Verjährung kann grundsätzlich nur durch Einreichung einer entsprechenden Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises bei Gericht gehemmt werden. Um eine Kostentragungspflicht zu vermeiden, muss die Gegenseite außerdem vor Einreichung einer Klage zunächst außergerichtlich aufgefordert werden, den Kaufpreis zu erstatten. Damit die notwendigen rechtlichen Prüfungen und der außergerichtliche Schriftverkehr rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung abgewickelt werden können, sollten Betroffene keine Zeit mehr verstreichen lassen und ihre Ansprüche jetzt durch einen mit der Problematik vertrauten Rechtsanwalt überprüfen lassen.

Wir beraten und vertreten bundesweit in derartigen Fällen. Für eine erste Einschätzung der Erfolgsaussichten genügt die Übersendung sämtlicher im Zusammenhang mit der Erwerb der Immobilie erhaltener Unterlagen. Die Abrechnung unserer Tätigkeit richtet sich nach den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.