Verjährung Übernahme Bestattungskosten

15. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
LittleFu
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Verjährung Übernahme Bestattungskosten

Hallo

Ich habe von der Stadt Hannover eine Anhörung vor Leistungsbescheid bekommen.
Darin geht es um die Erstattung der Kosten für die Beerdigung meines Vaters.

Der Vater verstarb 2012, ich (und mein Bruder) konnten jetzt erst durch die Stadt
als Bestattungspflichtige ermittelt werden.

Jetzt sollen wir also die Bestattungskosten, die die Stadt vorab übernommen hat,
übernehmen.

Ich habe schon ein Schreiben vorbereit, wegen unbilliger Härte
(Eine Unterhaltspflicht für den Vater, konnten wir aus gleichen Gründen damals bereits
entgegenwirken)

Nach so langer Zeit, habe ich mich umgeschaut, wann diese Kosten verjähren.
Im Verwaltungskostengesetz für Niedersachsen sind es 3 Jahre in dem die
Kostenschuld enstanden ist (nach Ablauf des Jahres).
Sprich zum 01.01.2016

Nicht alle Kosten die für die Bestattung aufgeführt sind, liegen jedoch im Jahre 2012.

Ich nenne hier mal die einzelnen Punkte:
- Vater verstarb am 27.11.2012
- Rechnung Bestattungskosten der Bestattungsfirma vom 15.03.2013
- Einäscherung, Rechnung vom 18.12.2012
- Todesbescheinigung Krankenhaus vom 06.12.2012
- Verwaltungsgebühr (ohne Datum)

Ich gehe von aus, das ich und mein Bruder, trotz Härte, diese Kosten tragen müssen.
Falls ja, welche Kosten wären bereits verjährt?

Hier mal der Link zu dem Verwaltungsgesetz Niedersachsen:
http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/iaw/page/bsvorisprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=a&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-VwKostGND2007pP8&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint

Danke und Gruß
C.

Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?

Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?

Ein erfahrener Anwalt im Verwaltungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Verwaltungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Alle Kosten sind bereits verjährt.

Die Bestattung des Vater hat doch mit Sicherheit im Jahr 2012 stattgefunden, somit ist die Leistung und der darauf beruhende Anspruch auf Zahlung auch im Jahr 2012 begründet. Die Rechnung ist lediglich eine Aufstellung der Forderung, die der Überprüfung der Kosten dient, sie hat keine Auswirkungen auf die Verjährung.

Einrede der Verjährung müssen Sie erheben und dabei auf das Gesetz verweisen. Solange sie das nicht tun besteht der Anspruch zu Recht.

Sollte es zu einem Verfahren vor einem Verwaltungsgericht kommen ist das erste was Sie tun müssen bei der Begründung der Klagabweisung, die Einrede der Verjährung.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Alle Kosten sind bereits verjährt.

Nein - nicht unbedingt.

Zitat:
Die Bestattung des Vater hat doch mit Sicherheit im Jahr 2012 stattgefunden, somit ist die Leistung und der darauf beruhende Anspruch auf Zahlung auch im Jahr 2012 begründet. Die Rechnung ist lediglich eine Aufstellung der Forderung, die der Überprüfung der Kosten dient, sie hat keine Auswirkungen auf die Verjährung.

Das wäre so, wenn es um die Bezahlung der Bestattungsrechnung durch eine Privatperson gehen würde.
Hier hat aber die Stadt die Rechnungen bezahlt und möchte nun Angehörige in Regress nehmen.
Es geht also nicht darum wann die Anspruch des Bestatters auf Bezahlung verjährt (der Bestatter ist ja schon bezahlt - und zwar von der Stadt), sondern wann der Regressanspruch der Stadt verjährt.
Und da kommt halt das Niedersächsische Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) ins Spiel.

Beim Regressanspruch der Stadt handelt es sich um eine Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen im Sinne des §6(2) NVwKostG.

Die Verjährungsfrist beträgt (wie der Fragesteller richtig herausgefunden hat) 3 Jahre zum Jahresende, §8(2) Satz 2 NVwKostG.
Man muss aber auch Satz 1 lesen: "Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Kostenschuld entstanden ist." und dann §6(2) NVwKostG: "Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages."

D.h. Beginn der Verjährungsfrist für den Regressanspruch ist der Tag, an dem die Stadt die Rechnungen bezahlt hat. (Nicht das Bestattungsdatum und auch nicht das Rechnungsdatum).

Man müsste also herausbekommen, wann welche Rechnung von der Stadt bezahlt wurde. Alles was bereits 2012 bezahlt wurde, dafür ist der Regressanspruch verjährt, für alles andere nicht.
Und wenn man die Zahlungsgeschwindigkeit der öffentlichen Hand kennt, dann kann man fast sicher davon ausgehen, dass während des Jahres 2012 gar nichts mehr bezahlt wurde, sondern alles erst 2013.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
LittleFu
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich sehe es auch so wie drkabo,

nur mit dem Unterschied, das die Verjährung nicht "ab" dem Zeitpunkt zählt, wann die Stadt gezahlt hat, sondern
von wann die Forderung (von den jeweiligen Instituten) datiert sind.

Hier hatte ich gehofft, eine relativ klare Antwort zu bekommen.
Ich warte noch auf die Antwort von der Stadt Verwaltung, da ich in dem Brief auch auf eine teilweise
Verjährung hingewiesen habe.

Bin zwar Rechtsschutzversichert, aber schon seit 20 Jahren, und weiss nicht mehr, was alles abgedeckt ist,
nur das ich pro Fall eine Selbstbeteiligung von 500 Euro habe, sodaß es hier wohl keinen Sinn macht.

Ich danke schonmal, falls noch jemand eine Antwort hat.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.032 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen