Hallo liebes Forum,
man nehme an, ein Mietverhältnis endete im August 2017. Der Vermieter behielt die Mietkaution damals berechtigterweise ein, das diverse Schäden am Objekt vom Mieter verursacht wurden.
Am 2. Januar 2018 geht dem Vermieter per Übergabeeinschreiben ein Brief des ehemaligen Mieters zu, in dem nun die Kaution eingefordert wird.
Meines Erachtens ist die Forderung des Mieters, ob berechtigt oder nicht, zum 31.12.2017 verjährt. Ein Bekannter meinte allerdings, dass die Verjährungsfrist bis zum 02.01.2018 liefe, da der 31.12.2017 auf einen Sonntag fiel und der 1. Januar ein Feiertag war. Demnach wäre die Rückforderung gerade nich fristgerecht erfolgt.
Wer liegt mit seiner Einschätzung richtig?
Verjährung Rückforderung Mietkaution
4. Januar 2018
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Frage vom 4. Januar 2018 | 22:43
Von
Status: Beginner (73 Beiträge, 37x hilfreich)
Verjährung Rückforderung Mietkaution
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#1
Antwort vom 4. Januar 2018 | 22:47
Von
Status: Schlichter (7377 Beiträge, 1619x hilfreich)
Oder so ?
Zitat:Nach Beendigung des Mietverhältnisses Mietkaution unterliegt Verjährung
Mieter sollten den Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution nicht auf die lange Bank schieben - das Recht auf Rückerstattung verjährt nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt sechs Monate nach Ende des Mietverhältnisses.
-- Editiert von Michael32 am 04.01.2018 22:47
#2
Antwort vom 4. Januar 2018 | 22:53
Von
Status: Student (2464 Beiträge, 639x hilfreich)
ZitatHallo liebes Forum, :
man nehme an, ein Mietverhältnis endete im August 2017.
darauf kommt es nicht an, entscheidend für den Fristbeginn ist, wann hat der Vermieter die Wohnung zurückerhalten?
Darüber hinaus gilt es zu berücksichtigen:
sind die Schäden im Übergabeprotokoll erwähnt?
Hat der Mieter diese anerkannt und unterschrieben?
Hat der VM über die Kaution inzwischen abgerechnet
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#3
Antwort vom 4. Januar 2018 | 22:57
Von
Status: Beginner (73 Beiträge, 37x hilfreich)
Ups, es sollte natürlich nicht endete 2017, sondern 2014 heißen. Sorry!
Gehen wir mal von Mai 2014 aus, also Beginn der Verjährungsfrist 1. Januar 2015.
Es geht mir ja lediglich um die Frage wegen des Sonn- und Feiertages.
#4
Antwort vom 5. Januar 2018 | 09:46
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3206x hilfreich)
Am 2.1.18 war es verjährt.
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