Verjährung Darlehen durch Sozialamt nach § 22 Abs. 5 SGB II

14. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
SockenPaule
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 6x hilfreich)
Verjährung Darlehen durch Sozialamt nach § 22 Abs. 5 SGB II

Hallo, liebe Forenbesucher!

Hat jemand hierzu eine Idee bzw. kann sagen, ob eventuell bereits eine Verjährung eingetreten ist?

Paulchen Mustermann hatte im Januar 2008 (genauer am 30.01.2008) ein Darlehn gemäß § 22 Abs. 5 SGB II erhalten, um Mietrückstände bezahlen zu können und nicht aus der Wohnung zu fliegen.

Im Bescheid, den sich Herr Mustermann erstmal hat in Kopie hat zukommen lassen und heute erhalten hat, steht geschrieben, dass er ab dem 01.04.2008 monatliche Raten in Höhe von 100 Euro auf ein bestimmtes Konto des Sozialamtes zu überweisen habe.
Da Herr Mustermann damals kein Konto besessen hat, hatte er im April und August 2008 jeweils 100 Euro an der Kasse des Sozialamtes einbezahlt. Allerdings wurde ihm dort gesagt, dass man diese Zahlung nur ausnahmsweise annehmen würde, denn Rückzahlungen hätten generell per Überweisung zu erfolgen. Da Herr Mustermann aber kein Konto hatte, hat er danach keine Zahlung mehr geleistet und hatte das Darlehen zwischenzeitlich auch vollkommen vergessen.
Vor einer Woche, also nach nunmehr 9 Jahren, erhält Paulchen nun ein Schreiben des Sozialamtes, in dem er aufgefordert wird das Darlehen zurückzuzahlen, selbstverständlich auch in kleinen Raten.
Paulchen ist zur Zeit nach einer schweren OP in einer Umschulungsmaßnahme, bekommt also vom Renternversicherer nur eine Art Übergangsgeld, hat aber eventuell ab Mai einen festen, neuen Job.

Nun fragt sich Paulchen aber, ob die Rückforderung des Darlehens nach der langen Zeit nicht eventuell schon verjährt sein könnte, denn immerhin hat sich das Amt 9 Jahre nicht gemeldet. Falls eine Verjährung eingetreten sein sollte, auf welche Quellen kann sich Paulchen berufen, die ihn von einer Zahlung entbinden kann?

Vielen lieben Dank für Denkanstöße.


-- Editier von SockenPaule am 14.02.2017 18:53

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3089x hilfreich)

Es KANN verjährt sein oder auch nicht... Sie müssten hier mal schauen, welcher Fall auf Sie zutrifft...


-- Editiert von fb367463-2 am 14.02.2017 23:05

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#2
 Von 
SockenPaule
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):
Es KANN verjährt sein oder auch nicht... Sie müssten hier mal schauen, welcher Fall auf Sie zutrifft...


-- Editiert von fb367463-2 am 14.02.2017 23:05


Hatte ich auch schon gefunden, aber ehrlich? Da verstehe ich nur Bahnhof. :schock:

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#3
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3089x hilfreich)

Tja.... dort stehen die Bedingungen, wann die Rückzahlung verjährt und wann nicht.. welche der Bedingungen auf Sie zutrifft können wir nicht wissen, da keine Glaskugel.

Daher bleibt es bei meiner Antwort. :engel:

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#4
 Von 
SockenPaule
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):
Tja.... dort stehen die Bedingungen, wann die Rückzahlung verjährt und wann nicht.. welche der Bedingungen auf Sie zutrifft können wir nicht wissen, da keine Glaskugel.

Daher bleibt es bei meiner Antwort. :engel:


Danke für Deine Antwort.
Leider stehen auch nicht mehr Fakten in dem Bescheid, als ich gepostet habe. Den Bescheid nehmen und eine Mütze werfen, würde mir nicht helfen. ;-)
Nach was müsste man in dem Bescheid denn schauen, damit man in dem Wirrwarr unter dem Link eventuell fündig werden kann, ob verjährt oder nicht? Hättest Du da einen Tipp für mich?
Vielen lieben Dank.

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#5
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Im Bescheid steht, dass ab 01.04.2008 die Rückzahlung beginnen soll. Würde den Fall so sehen wie in Beispiel 2 im Link, also Fälligkeit ab 01.04.2008 und Beginn der Verjährungsfrist damit mit Ablauf des Jahres 2008. Würde Einrede der Verjährung erheben und schauen was passiert. Keine Verhandlung, kein Anerkenntnis, keine Rate zahlen.

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