Verjährung einer nicht endgültig abgerechneten Handwerker Leistung

13. März 2002 Thema abonnieren
 Von 
Hupfer
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 3x hilfreich)
Verjährung einer nicht endgültig abgerechneten Handwerker Leistung

Im Juni 1996 ließen wir über einen Architekten ein Reihenhaus bauen. Die einzelnen Gewerke mußten jeweils beauftragt werden. Im Jahreswechsel 96/97 erfolgte der Einzug. Nach und nach trafen die "geprüften" Schlussrechnungen ein, bis auf die der Elektroinstallation. Diese wurde durch Anschlagsforderungen zu einem großen Teil jedoch beglichen. Anfang März. 2002 erhielten wir nun eine "geprüfte" Schlußrechnung mit dem Datum 27.12.01 über den Architekten.
Wie ist nun die rechtlichen Lage nach 4 Jahren?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Das sieht sehr nach Verjährung aus, wenn die Verträge direkt zwischen Ihnen und den Handwerkern zustande kamen.
Zur Fälligkeit der Rechnung ist eine Prüfung durch Ihren Architekten jedenfalls nicht erforderlich.

Wann wurde der Abschlag gezahlt? Teilzahlungen können nämlich eine verjährungsunterbrechende Wirkung haben.

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Hupfer
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 3x hilfreich)

die Abschlagszahlungen erfolgten im Jahre '97, genau so wie sie ins Haus kamen. Danach eben war sozu sagen funkstille, so daß wir auch auf "mündliche" Nachfragen hin, davon aus gingen, mit den Abschlägen ist die Auftrag abgerechnet.

3x Hilfreiche Antwort

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