Verjährung Anwaltsforderung

12. Januar 2002 Thema abonnieren
 Von 
Sczepanski
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Verjährung Anwaltsforderung

Hallo,

im Januar 1999 habe ich Rechtsberatung durch einen Anwalt erhalten und eine erste Rechnung auch vollständig bezahlt.

Jetzt - frühestens am 31.12.2001 gegen Mittag - hat mir der Anwalt einen Brief in den Briefschlitz geworfen, der im Altpapier im Keller (offenes Treppenhaus) gelandet ist. Durch Zufall habe ich diesen Brief jetzt gefunden.
Danach will der Anwalt, dass ich auf die "Einrede der Verjährung" verzichte und über 3.000 DM Honorar zahle.
Eigentlich müsste eine Anwalts-Forderung aus 1999 doch schon verjährt sein.

Dazu zwei Fragen:
1. reicht es zur Unterbrechung der Verjährung, wenn der Anwalt
noch am 31.12.2001 einen Mahnbescheid bei Gericht beantragt
oder muss mir der Mahnbescheid nachweisbar
(z.B. über einen Gerichtsvollzieher) zugehen?
2. kann überhaupt ein Mahnbescheid erfolgen, wenn die Forderung
mangels Rechnungsstellung noch gar nicht fällig war?

Mit freundlichen Grüßen
scz

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
MCNeubert
Status:
Lehrling
(1337 Beiträge, 258x hilfreich)

1. Der Mahnbescheid muss ihnen bis zum 31.12.2001 zugestellt worden sein - eine Beantragung bei Gericht ist nicht ausreichend.

2. Ohne Rechnungsstellung wird die Zahlung im Zweifel sofort nach der Rechtsberatung fällig. Einer vorhergehenden Rechnung bedarf es für eine Mahnung daher nicht.

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#2
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Gem. § 198 BGB beginnt die Verjährung bereits mit Entstehen des Anspruchs also im Zeitpunkt der Fälligkeit. Einer Rechnung bedarf es hierzu nicht.
Sofern die Rechtsberatung bereits im Jahre 1999 vollständig abgeschlossen war, verjährt der Gebührenanspruch gem. § 196 BGB nach 2 Jahren, mithin zum 31.12.2001.

Grundsätzlich reicht zur Verjährungsunterbrechung die Beantragung eines Mahnbescheides noch am 31.12., sofern gleichzeitig die erforderlichen Kosten eingezahlt werden. Erfolgt alsbald eine Zustellung an den Schuldner, so wirkt dies auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück.
Ob hier der "Kollege" jedoch bereits einen Mahnbescheid beantragt hat erscheint zweifelhaft, was soll ansonsten die Aufforderung, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.

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#3
 Von 
Sczepanski
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Herzlichen Dank für die schnellen Antworten.

Soweit ich als "Nichtvolljurist" sehe, stehen die Bestimmungen von 209 BGB und 693 II ZPO etwas widersprüchlich gegenüber.

... na ja, inzwischen liegt eine Zustellungsbenachrichtigung vor,
mal sehen, wann das Ganze bei Gericht geltend gemacht wurde ....

Mit freundlichen Grüßen
Sczepanski

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