Verhinderung der Bildung einer Gesamtstrafe geht das?

30. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
go237546-01
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 2x hilfreich)
Verhinderung der Bildung einer Gesamtstrafe geht das?

Hallo

ich habe folgendes Problem ich habe vor einem knappen halben Jahr einen Strafbefehl mit 90Tagessätzen wegen einer Verkehrssache die vor rund einem dreiviertel Jahr war bekommen.

Die Strafe und Kosten sind schon lange komplett bezahlt.

Jetzt habe ich vorgestern einen neuen Strafbefehl bekommen wegen einer Sache die vor 13Monanten war und habe 15Tagessätze Geldstrafe wegen §325 Abs.5StGB bekommen.

Meine Frage weil doch diese Sache vor der ersten war würde doch eine Gesamtstrafe gebildet werden die dann aber über den 90Tagessätzen liegen müsste wohl 95 oder ähnlichen Bereich.

Kann ich das noch verhindern wenn ich zB die Geldstrafe sofort bezahle also bevor die Einspruchsfrist abgelaufen ist?

Mir geht es darum das doch zwei Strafen mit einmal 90 und einmal 15Tagessätzen kürzen in den Registern stehen als eine Gesamtstrafe von über 90Tagessätzen?

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

Mich würde interessieren, mit was die Luft verunreinigt worden ist und ob Sie Einspruch einlegen wollen?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Die Strafe und Kosten sind schon lange komplett bezahlt.


Damit ist die vorherige Geldstrafe bereits vollständig vollstreckt und so ist keine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 StGB mehr möglich.

Zukünftig werden sie jedoch in Ihrem Führungszeugnis für private Zwecke und in Führungszeugnissen aller weiteren Belegarten zwei Eintragungen vorfinden. Nämlich die beiden Verurteilungen zu den Geldstrafen. Nur die erste Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen führt noch nicht zur Aufnahme in das Führungszeugnis. Sobald eine zweite Geldstrafe gleich welcher Höhe vor Fristablauf der Ersten i. S. d. § 34 BZRG hinzukommt, erfolgt die Aufnahme der beiden Geldstrafen in das Führungszeugnis.

Zu den Fristen:
Die Eintragungen werden 3 Jahre ab Urteilsdatum der ersten Geldstrafe in das Führungszeugnis aufgenommen. Sind 3 Jahre seit diesem Urteilsdatum verstrichen und ist keine neue Verurteilung dazugekommen, werden die Eintragungen nicht mehr aufgenommen (ugs. aus dem Führungszeugnis gelöscht) (vgl. § 34 BZRG )

Die endgültige Tilgung (§ 46 StGB ) und damit gänzliche Löschung aus dem Register erfolgt nach 5 Jahren mit einer Überliegefrist von einem Jahr, sofern keine neue Verurteilung hinzugekommen ist.



Grüße

-- Editiert von PP9325 am 30.10.2017 03:48

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Damit ist die vorherige Geldstrafe bereits vollständig vollstreckt und so ist keine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 StGB mehr möglich.


Richtig

Zitat:
Zu den Fristen:
Die Eintragungen werden 3 Jahre ab Urteilsdatum der ersten Geldstrafe in das Führungszeugnis aufgenommen. Sind 3 Jahre seit diesem Urteilsdatum verstrichen und ist keine neue Verurteilung dazugekommen, werden die Eintragungen nicht mehr aufgenommen (ugs. aus dem Führungszeugnis gelöscht) (vgl. § 34 BZRG )


Nicht ganz richtig. Die Verurteilungen werden jeweils für 3 Jahre ab ihrem jeweiligen Urteilsdatum ins Führungszeugnis aufgenommen. Komplett sauber ist das Führungszeugnis also erst wieder, wenn seit der zweiten Verurteilung 3 Jahre vergängen sind.

Zitat:
Die endgültige Tilgung (§ 46 StGB ) und damit gänzliche Löschung aus dem Register erfolgt nach 5 Jahren mit einer Überliegefrist von einem Jahr, sofern keine neue Verurteilung hinzugekommen ist.


Richtig. Gerechnet ab Datum der zweiten Verurteilung.

Beim Führungszeugnis wäre i.Ü. bei einer Gesamtstrafenbildung eher ein Vorteil entstanden als ein Nachteil, da dann das Datum der älteren Geldstrafe als Fristbeginn gezählt hätte. Das FZ wäre also ein halbes Jahr eher sauber gewesen, als es jetzt der Fall ist, da auch bei einer Gesamtstrafe von über 90 TS nur die 3jährige Frist gezogen hätte.

Beim BZR wäre ein Nachteil entstanden, dass ist richtig, da durch eine Gesamtstrafe von über 90 Tagessätzen die 10jährige Frist ausgelöst worden wäre, statt der 5jährigen, wie es jetzt der Fall ist.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Zitat:
Nicht ganz richtig. Die Verurteilungen werden jeweils für 3 Jahre ab ihrem jeweiligen Urteilsdatum ins Führungszeugnis aufgenommen. Komplett sauber ist das Führungszeugnis also erst wieder, wenn seit der zweiten Verurteilung 3 Jahre vergängen sind.


Stimmt, da hast du recht, ich meinte da irgendwie im Kopf zu haben, dass es generell ab dem Datum ersten Verurteilung gezählt werden würde, aber du hast du recht. Da war ich im Kopf wohl bei der Gesamtstrafe. ;)

Grüße
PP

-- Editiert von PP9325 am 30.10.2017 17:30

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
go237546-01
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke für die Erklärungen ich hatte da eben noch einen StPO-§ im Kopf aber wenn das gar nicht relevant ist dann passt ja alles.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Sie meinen wahrscheinlich § 460 StPO . Der zieht aber nur dann, wenn eine Gesamtstrafenbildung möglich gewesen wäre, aber "vergessen" wurde. Das ist hier ja nicht der Fall. Durch die komplette Zahlung von Strafe 1 ist eine Gesamtstrafenbildung nicht möglich.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.997 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen