Verhalten bei Tatvorwurf

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Gefahr für den Angeklagten -- frühzeitiges Geständnis und polizeiliches Vernehmungsprotokoll!

Gefahr für den Angeklagten – frühzeitiges Geständnis und polizeiliches Vernehmungsprotokoll!

 

Das deutsche Strafprozessrecht ist an vielen Stellen unvollständig und vor allem logisch nicht konsistent. Dies zeigt sich beispielhaft am hier dargestellten Beispiel:

Ein Beschuldigter legt aufgrund hohen, aber noch zulässigen Drucks durch die Polizei ein Geständnis ab. Das Geständnis wird im Vernehmungsprotokoll niedergeschrieben. Aufgrund des Geständnisses kommt es zur Anklage. Neben dem Geständnis gibt es kaum greifbare Anhaltspunkte für eine Verurteilung.

Denkbare Strategie könnte nunmehr sein, das Geständnis zu widerrufen und zu den Vorwürfen zu schweigen.

Zwar ist das Geständnis protokolliert. Nach § 250 StPO unterliegt das Vernehmungsprotokoll allerdings einem Beweisverbot und kann deshalb nicht in die Hauptverhandlung verlesen werden. Dabei ist gleichgültig, wer das Protokoll aufgenommen hat, Staatsanwaltschaft, Polizei oder eine andere Behörde.

Schön und gut, könnte man meinen. Aber weit gefehlt.

Denn: Nicht verboten ist die Vernehmung der Vernehmungsbeamten oder sonstiger Personen, die bei der Vernehmung anwesend waren zum Inhalt der früheren Angaben.

Nun könnte man sich darauf verlassen, dass deren Erinnerungsvermögen nach oftmals erheblichem Zeitablauf zwischen Vernehmung und Hauptverhandlung gelitten hat. Oftmals hört man von Polizeibeamten die Aussage: „Ich habe alles aufgeschrieben, was der Angeklagte mir gesagt hat und nichts hinzugefügt. Was er gesagt hat, weiß ich nicht mehr. Dies steht alles in meinem Bericht.“

Und nun der Clou: Das Gericht wird dem Beamten nunmehr seinen Bericht vorlesen, denn dies ist nach herrschender Meinung durchaus zulässig. Es bedarf nur noch einer Bestätigung durch den Zeugen, und schon gilt der Inhalt des Protokolls als Teil seiner Aussage, und ist damit verwertbar.

Der dargestellte Fall zeigt einmal wieder: Einmal gemachte Aussagen sind in der Welt, und im Zweifel nicht mehr rückgängig zu machen. Es empfiehlt sich entsprechend, ohne rechtlichen Beistand immer und ausnahmslos zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen.

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