Verhältnismaßigkeit Fangprämie

26. September 2011 Thema abonnieren
 Von 
stravinski
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Verhältnismaßigkeit Fangprämie

Guten Tag, alle zusammen,
da dieses Thema hier schon in all seinen Facetten im Forum bearbeitet wurde, möchte ich folgenden Fall relativ kurz halten, und um Hilfe der Forumsteilnehmer bitten.

In meinem Fall bekommt Person A nach einem vorgeworfenen Ladendiebstahls im Warenwert von unter 5 Euro Post von einer Anwaltskanzlei, die die Zahlung einer Vertragsstrafe/Fangprämie von 100 Euro,
1,3 Geschäftsgebühr RVG von 32,50 Euro, und
Post und Telekommunikationspauschale von 6,50 Euro fordert.

Nach meiner bisherigen Recherche scheint es allgemeiner Konsens zu sein, dass diese Forderung i.d.R. zu hoch ist und die Prämie dem Warenwert angepasst sein sollte bzw eine Pauschale von 50 Euro angemessen ist.

Desweiteren, habe ich hier mehrmals gelesen, dass eine Zahlung von 50 Euro und ein Verweigerung des Restbetrags sinnvoll sei, mit Berufung auf ein Urteil des BGH von 1969 und aktuellen Bestätigungen auf Urteile des OLG Zweibrücken.

Meine Frage lautet nun ob ein ähnliches Vogehen auch in diesem Fall zu empfehlen ist, oder ob dies veraltete Infortmationen sind. Auch würde ich mich über einen konkreten Link zu einem Urrteil des OLG Zweibrücken freuen, da ich bisher nur das BGH Urteil im Forum verlinkt gesehen habe.

Über helfenden Antworten würde ich mich sehr freuen, und bedanke mich schon im voraus.

-- Editiert stravinski am 26.09.2011 14:35

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Ich würde es letztendlich so handhaben und die Forderung um 50,00 € kürzen. Für den Rest müßte der Anwalt klagen (was er wohl nicht tun wird).

Eins muß man jedoch dazu sagen:

Es werden in der Folge -wahrscheinlich- (viele) "böse Briefe" vom Anwalt kommen mit allerlei "Drohungen" (Klage etc.) und v.a. weiteren Kosten. Man sollte sich gut überlegen ob man das "nervlich" durchhält und es tatsächlich "spitz auf Knopf" darauf ankommen läßt, ob er klagt. Sehr viele knicken auf halber Strecke ein und zahlen dann doch noch. Und zwar dann nicht nur die "fehlenden" 50,00 €, sondern auch noch die weiter angelaufenen Gebühren.

Man muß sich also gleich am Anfang gut überlegen, ob man bereit ist, die Sache auch zur Not bis zu Ende auszufechten. Ist man es nicht, kann man auch gleich die 100,00 € zahlen, denn wenn man auf halber Strecke einknickt, wird es garantiert teurer.

Was die Urteile angeht:

Die ominöse "neue" Entscheiung des OLG Zweibrücken gibt es m.M. gar nicht. Ich glaube da hat sich ein einfacher Schreibfehler über die letzten Jahre im Internet verbreitet (witzigerweise auch von Anwälten übernommen). Auch ich selbst habe sicherlich einige Male darauf Bezug genommen :) . Mittlerweile bin ich jedoch davon überzeugt, dass es sich um diese Entscheidung handelt: OLG Zweibrücken NStZ 2000, 536 , die es nicht online gibt, auf die aber auch das OLG Hamm 2 Ss 427/03 Bezug nimmt, sowie das OLG Oldenburg Ss 426/04 wo jedoch nicht über die Höhe der Fangprämie entschieden wurde, sondern über die Geringwertigkeitsgrenze im Sinne von § 248a StGB (also auch in der Entscheidung Zweibrücken) (50,00 €)

Es gibt noch eine BGH-Entscheidung aus 1979:
http://www.ejura-examensexpress.de/online-kurs/entsch_show_neu.php?Alp=1&dok_id=4053

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

-- Editiert !!Streetworker!! am 26.09.2011 16:32

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
stravinski
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Hey Streetworker,
vielen Dank für deine Antwort (und Respekt für die ganze Arbeit und Zeit die du anscheinend schon seit Jahren freiwillig in dieses Forum investierst). Denkst du es wäre sinnvoll die aufgelisteten Anwaltskosten mitzuzahlen (auch wenn es keine Zahlungsaufforderung des Kaufhauspersonals gab, falls dies relevant ist), oder sollten diese ignoriert werden, und nur auf die eigentlich Fangprämie bezug genommen werden?
Lässt sich die Wahrscheinlichkeit einer Klage, und durchschnittliche Kosten eines Zivilprozesses pauschalisieren?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:
Denkst du es wäre sinnvoll die aufgelisteten Anwaltskosten mitzuzahlen


Würde ich machen, denn das Kaufhaus darf sich durchaus eines Anwalts bedienen um seine Forderung geltend zu machen.

quote:
Lässt sich die Wahrscheinlichkeit einer Klage


Kaum, dass ist eine individuelle Entscheidung des Kaufhauses, bzw. dessen Anwalts. Ich denke eher das nicht geklagt würde, aber genausogut kann geklagt werden, man weiß es nicht.

quote:

und durchschnittliche Kosten eines Zivilprozesses


Etwas über 200,00 € ohne eigenen Anwalt.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Hab gerade gesehen, dass derLink zu Alpmann-Schmidt offenbar nur eine begrenzte Lebensdauer hatte. Hier noch mal der BGH aus 1979:

Akenzeichen: (Dieser Link müßte permantent sein)

<a href="http://www.caselaw.de/caselaw.isa?Link&DocumentName=VI+ZR+254/77&DocumentNo=11722&CategoryNo=30" target="_blank">VI ZR 254/77</a>

Auf der sich dann öffnenden Seite nochmals auf den dortigen Link mit dem obigen AZ klicken, dann geht das Urteil im Volltext auf.





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-- Editiert !!Streetworker!! am 26.09.2011 18:31

1x Hilfreiche Antwort

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