Vergütung bei Freistellung

21. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Ing30
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Vergütung bei Freistellung

Sehr geehrte Damen und Herren,

in einem Entwurf zu einem außertariflichen Arbeitsvertrag ist folgende Formulierung zum Thema Freistellung von der Arbeitspflicht gegeben:

"Übersteigt die Freistellungszeit die Dauer des Resturlaub und der Zeitguthaben, muss sich der Arbeitnehmer auf die Vergütung desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterleibens der Dienstleistung erspart".

Können Sie mir dies bitte anhand eines Beispieles erläutern?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17365 Beiträge, 6466x hilfreich)

Das sollte dir dein künftiger AG erklären - ich verstehe den Satz nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Ich würde das Kauderwelscj so interprtieren:

In der Zeit der Freistellung wird erst der Resturlaub und dann das Zeitguthaben verrechnet. Wenn dann noch Freistellungszeit übrigbleibt, soll dafür kein Gehalt gezahlt werden - also eine unbezahlte Freistellung.

7 Tage Freistellungszeit
- 1 Tag Resturlaub
- 2 Tage Zeitguthaben
= 4 Tage unbezahlte Freistellung



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Es ist völlig schnuppe, wie man die wirre Formulierung dieses Arbeitgebers interpretieren könnte. Die ist ja schon inhaltlich fast sinnfrei, schließlich erspart der AN ja gar nichts infolge der unterbliebenen Dienstleistung. :dau:
Die Klausel dürfte aufgrund ihrer Unverständlichkeit nichtig sein, auch wenn man den Vertrag unterschreibt. Schließlich ist der AG dafür verantwortlich, dass er einen verständlichen Arbeitsvertrag formuliert.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Es ist völlig schnuppe, wie man die wirre Formulierung dieses Arbeitgebers interpretieren könnte. Die ist ja schon inhaltlich fast sinnfrei, schließlich erspart der AN ja gar nichts infolge der unterbliebenen Dienstleistung. :dau:
Die Klausel dürfte aufgrund ihrer Unverständlichkeit nichtig sein, auch wenn man den Vertrag unterschreibt. Schließlich ist der AG dafür verantwortlich, dass er einen verständlichen Arbeitsvertrag formuliert.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von altona01):
Es ist völlig schnuppe, wie man die wirre Formulierung dieses Arbeitgebers interpretieren könnte.

Es soll ja durchaus Gerichte geben die auch mal den § 133 BGB anwenden ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Da der Arbeitgeber der sogenannte "Vertragsverwender" ist, und diese schwammigen Formulierungen verwendet, hat der Arbeitnehmer in so einem Fall sehr gute Karten vor Gericht. Dass er bei Vertragsabschluss in erster Linie seine Interessen schriftlich gefasst hat, das weiß ja nu auch der Richter.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Ing30
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

danke für die Antworten. Soweit ich weiß muss doch der AG wenn er den AN freistellt, bespielsweise im Falle einer Kündigung durch den AN, grundsätzlich den AN vergüten?

1x Hilfreiche Antwort

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