Sehr geehrte Damen und Herren,
in einem Entwurf zu einem außertariflichen Arbeitsvertrag ist folgende Formulierung zum Thema Freistellung von der Arbeitspflicht gegeben:
"Übersteigt die Freistellungszeit die Dauer des Resturlaub und der Zeitguthaben, muss sich der Arbeitnehmer auf die Vergütung desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterleibens der Dienstleistung erspart".
Können Sie mir dies bitte anhand eines Beispieles erläutern?
Vergütung bei Freistellung
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Das sollte dir dein künftiger AG erklären - ich verstehe den Satz nicht.
Ich würde das Kauderwelscj so interprtieren:
In der Zeit der Freistellung wird erst der Resturlaub und dann das Zeitguthaben verrechnet. Wenn dann noch Freistellungszeit übrigbleibt, soll dafür kein Gehalt gezahlt werden - also eine unbezahlte Freistellung.
7 Tage Freistellungszeit
- 1 Tag Resturlaub
- 2 Tage Zeitguthaben
= 4 Tage unbezahlte Freistellung
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Es ist völlig schnuppe, wie man die wirre Formulierung dieses Arbeitgebers interpretieren könnte. Die ist ja schon inhaltlich fast sinnfrei, schließlich erspart der AN ja gar nichts infolge der unterbliebenen Dienstleistung.
Die Klausel dürfte aufgrund ihrer Unverständlichkeit nichtig sein, auch wenn man den Vertrag unterschreibt. Schließlich ist der AG dafür verantwortlich, dass er einen verständlichen Arbeitsvertrag formuliert.
Es ist völlig schnuppe, wie man die wirre Formulierung dieses Arbeitgebers interpretieren könnte. Die ist ja schon inhaltlich fast sinnfrei, schließlich erspart der AN ja gar nichts infolge der unterbliebenen Dienstleistung.
Die Klausel dürfte aufgrund ihrer Unverständlichkeit nichtig sein, auch wenn man den Vertrag unterschreibt. Schließlich ist der AG dafür verantwortlich, dass er einen verständlichen Arbeitsvertrag formuliert.
ZitatEs ist völlig schnuppe, wie man die wirre Formulierung dieses Arbeitgebers interpretieren könnte. :
Es soll ja durchaus Gerichte geben die auch mal den § 133 BGB anwenden ...
Da der Arbeitgeber der sogenannte "Vertragsverwender" ist, und diese schwammigen Formulierungen verwendet, hat der Arbeitnehmer in so einem Fall sehr gute Karten vor Gericht. Dass er bei Vertragsabschluss in erster Linie seine Interessen schriftlich gefasst hat, das weiß ja nu auch der Richter.
Hallo,
danke für die Antworten. Soweit ich weiß muss doch der AG wenn er den AN freistellt, bespielsweise im Falle einer Kündigung durch den AN, grundsätzlich den AN vergüten?
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