Hallo,
es ist für einen Erbfall Testamentsvollstreckung angeordnet. Im Testament ist folgendes aufgeführt:
"Der Testamentsvollstrecker soll eine jährliche Vergütung erhalten in Höhe von 10% der Bruttoeinkünfte (Zinsen, Mieten, etc. des verwalteten Nachlasses) zuzüglich Ersatz seiner Aufwendungen."
Bisher gab es eine Immobile durch die Mieteinkünfte erzielt wurden, so dass der Testamentsvollstrecker bei 10% hier etwa 4500 Euro jedes geltend gemacht hat. Diese Immobilie wurde durch den Testamentsvollstrecker veräussert, da es an Liquidität mangelte ein Vermächtnis zu bedienen. Die Immobilie wurde für 1.000.000 Euro verkauft.
Jetzt gibt es keine Einkünfte aus der Vermietung mehr und der Betrag, welcher monatlich geringer wird, ist mündelsicher angelegt, so dass er etwa 15.000 Euro an Zinsen pro Jahr bringt.
Der Testamentsvollstrecker ist der Meinung, dass ihm 10% vom Verkaufspreis der Immobilie zustehen, meint jedoch entgegenkommend, dass er diesen Betrag auf die nächsten 20 Jahre streckt und jedes Jahr 5000 Euro ansetzt, da dies in etwa dem Betrag aus den Mieteinnahmen entspricht.
Sollte das wirklich möglich sein, so kann doch ein Testamentsvollstrecker von dem Betrag jetzt wieder eine Immobilie kaufen und diese wieder veräussern und jedes mal 10% beanspruchen. Die Immobilie war von vorn herein Teil der Erbmasse und ist nicht etwa erwirtschaftete worden.
Ich habe gesehen, dass es etwaige Vergütungstabellen für die Testamentsvollstreckung gibt. Würden diese greiffen für den Fall, dass keine Einnahmen auf Vermietung und Zinsen mehr vorhanden sind, bzw. diese zu gering ausfallen?
Was steht unserem Testamentsvollstrecker im konkreten Fall zu?
Vielen Dank
Vergütung Testamentsvollstrecker bei Verkauf einer Immobilie und Wegfall monatlicher Einnahmen
25. September 2017
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Frage vom 25. September 2017 | 10:29
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Vergütung Testamentsvollstrecker bei Verkauf einer Immobilie und Wegfall monatlicher Einnahmen
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 25. September 2017 | 12:40
Von
Status: Unbeschreiblich (47654 Beiträge, 16842x hilfreich)
Der Verkaufserlös gehört nicht zu den Bruttoeinkünften. Dem Testamentsvollstrecker steht daher aus dem Verkaufserlös nichts zu.
Dennoch stellt sich die Frage, ob hier der Testamentsvollstrecker sich z.B. auf § 313 BGB
(Störung der Geschäftsgrundlage) berufen kann und deshalb Anspruch auf Anpassung der Vergütungsregelung hat.
Dass der Testamentsvollstrecker Anspruch auf eine höhere Vergütung als bislang hätte, kann ich jedoch nicht erkennen.
Zitat:Ich habe gesehen, dass es etwaige Vergütungstabellen für die Testamentsvollstreckung gibt. Würden diese greifen für den Fall, dass keine Einnahmen auf Vermietung und Zinsen mehr vorhanden sind, bzw. diese zu gering ausfallen?
An den Vergütungstabellen könnte man sich bei einer Anpassung der Vergütungsregelung jedenfalls orientieren. Bei einer Dauertestamentsvollstreckung sind dabei folgende Regelungen zu finden:
0,3-0,5% des Nachlasswertes oder
2-4% des Bruttoertrages, wenn dieser höher ist
Eine Vergütung in Höhe von 10% des Reinertrages (wie in diesem Fall) steht dem Testamentsvollstrecker nur dann zu, wenn er in seiner Funktion eine Unternehmerstellung einnimmt.
Bei einer Anpassung der Vergütung darf auch berücksichtigt werden, dass keine Vermietung mehr erfolgt und somit der Arbeitsaufwand des Testamentsvollstreckers sinkt.
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