Vergleich nun wirksam?

28. März 2015 Thema abonnieren
 Von 
Einglasmilch
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 112x hilfreich)
Vergleich nun wirksam?

Guten Morgen,
Mein Fall ist etwas schwierig nachzuvollziehen. Ich versuche es mal darzulegen:
Ich wurde zum 31.12.14 gekündigt. Kündigungsschutzklage wurde eingereicht. Arbeitgeber ließ sich vom Rechtsschutz der dehogA vertreten. Gütetermin fand statt, ohne Einigung. Danach kam Mitte Februar ein vergleichsangebot vom AG (dehoga-Anwalt) welches ich ablehnte. Ich formulierte mit meinem Rechtsbeistand ein neues vergleichsangebot welches der Gegenseite am 05.03.15 zuging. Zwischenzeitlich beauftragte der AG noch einen zweiten Anwalt, unabhängig von der dehoga dem unser vergleichsangebot auch zuging.
Jetzt wird es kompliziert:
Am 16.03.15 ging ein neues Angebot der Gegenseite (vom dehoga-Anwalt) ein mit schlechteren Bedingungen.
Am 18.03.15 teilte der unabhängige Anwalt des AG schriftlich mit, dass er das Angebot vom 05.03.15 annimmt.
Am 23.03.15 bittet die Gegenseite durch den dehoga-Anwalt bei Gericht um Protokollierung des Vergleiches vom 05.03.15. eine Abschrift davon erreichte mich gestern.

Was ist denn jetzt stand der Dinge?!
Wird jetzt einfach das vergleichsangebot von meiner Seite vom 05.03.15 protokolliert und damit ist alles abgeschlossen? Kann ich Widerspruch einlegen? (Zur Erklärung: seit dem 05.03.15 haben sich neue Details ergeben, die ein obsiegen im Gerichtsprozess für mich sehr viel wahrscheinlicher machen, Dh dass die Kündigung mit sehr hoher wahrscheinlivhkeit für unwirksam erklärt wird.)
Meinen Anwalt konnte ich gestern leider nicht mehr erreichen.

Vorab schon mal danke für eure Antworten.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Es protokolliert sich nichts automatisch. Da wird ein neuer Gerichtstermin kommen, und da wird das protokolliert, auf was sich die Parteien geeinigt haben. Erst dann ist das Verfahren beendet.

wirdwerden

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#2
 Von 
Einglasmilch
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 112x hilfreich)

Danke für die Antwort.
Also ist immernoch verhandlungsspielraum offen? Im groben geht es mir nur noch darum, dass meine rechtsvertretung irrtümlicherweise eine Ratenzahlung in das vergleichsangebot rein genommen hat. Das möchte ich aber auf gar keinen Fall da ich 1. nicht 3 Monate warten möchte bis alles ausgezahlt wird, ich 2. die Zahlungsmoral des AG kenne und deshalb 3. befürchte dass bei der zweiten Rate "irgendwelche Probleme" auftreten. Außerdem weiß ich aus sicherer Quelle dass es für den AG möglich ist die entsprechende Summe in einer Zahlung "sofort" zu leisten.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Vorab: Die Frage gehört meiner Meinung nach eher ins Forum Verfahrensrecht und sollte dort erneut gestellt werden

Zitat (von Einglasmilch):
Ich formulierte mit meinem Rechtsbeistand ein neues vergleichsangebot welches der Gegenseite am 05.03.15 zuging.

Wurde eine Frist gestellt, bis wann das Angebot anzunehmen ist? Und ich hoffe, es wurde alle wichtigen Punkte, die eine Vergleichsangebot enthalten soll bedacht. Eine recht gute Übersicht findet sich dort:https://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com/2010/11/07/was-sollte-man-in-einem-vergleich-vor-dem-arbeitsgericht-regeln/

Zitat (von Einglasmilch):
Am 23.03.15 bittet die Gegenseite durch den dehoga-Anwalt bei Gericht um Protokollierung des Vergleiches vom 05.03.15. eine Abschrift davon erreichte mich gestern.

Vom Gericht oder vom Dehoga-RA?

Zitat (von Einglasmilch):

Was ist denn jetzt stand der Dinge?!

Das frag ich mich auch. reichlich durcheinander die Geschichte.

Zitat (von Einglasmilch):

Wird jetzt einfach das vergleichsangebot von meiner Seite vom 05.03.15 protokolliert und damit ist alles abgeschlossen? Kann ich Widerspruch einlegen? (Zur Erklärung: seit dem 05.03.15 haben sich neue Details ergeben, die ein obsiegen im Gerichtsprozess für mich sehr viel wahrscheinlicher machen, Dh dass die Kündigung mit sehr hoher wahrscheinlivhkeit für unwirksam erklärt wird.)


Eine gute Frage. Wenn das Angebot innerhalb einer angebotenen Frist angeboten wurde, dann kann man bei seinem eigenen Angebot keinen Widerspruch einlegen. Das wäre ja reichlich widersinnig.
Warum überhaupt die Chance so Schlecht vom Rechtsbeistand inkl. dem damaligen Kommentar, bei einem Kammertermin wird man nur noch die Hälfte an Abfindung bekommen können, ist mir bis heute nicht klar. Viel bessere Chancen bei einem Kündigungsrechtsstreit kann es eigentlich nicht geben. Mal ausgenommen Fälle wie, der AG hätte einen Betriebsrat nicht gehört oder die Kündigung wurde nicht unterschrieben oder entspricht aus anderen Gründen nicht der gesetzlichen Schriftform.

Zitat (von Einglasmilch):

Im groben geht es mir nur noch darum, dass meine rechtsvertretung irrtümlicherweise eine Ratenzahlung in das vergleichsangebot rein genommen hat.

Irrtümlicherweise? Wie darf man sich das vorstellen? Ich denke das Vergleichsangebot wurde von Dir zusammen mit dem Rechtsbeistand erstellt?


Wurde inzwischen die andere Klage wegen der Überstunden eingereicht?

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Einglasmilch
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 112x hilfreich)

Also:
Bei unserem Angebot vom 05.03. hatten wir um Stellungnahme bis 20.03. gebeten. Ich bin nicht sicher ob das als Frist gilt.

Wegen der Protokollierung:
Ich hatte eine Abschrift des Schreibens vom dehoga-Anwalt ans Arbeitsgericht bekommen (von meinem Anwalt) in der um Protokollierung geben wird.

Irrtümlicherweise, weil ich eigentlich am Telefon gesagt hatte dass ich keine Ratenzahlung möchte. Vielleicht hat mein Anwalt das übersehen oder vergessen zu ändern oder was auch immer..

Ich denke es sind alle wichtigen Punkte im Vergleich enthalten. Was ist mit "vererblichkeit der Abfindung" gemeint?

Sry das mit den Zitaten bekomme ich irgendwie nicht hin :-(

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Zitat (von Einglasmilch):
Bei unserem Angebot vom 05.03. hatten wir um Stellungnahme bis 20.03. gebeten. Ich bin nicht sicher ob das als Frist gilt.

Das würde ich als Frist verstehen. Die Gegenseite hat das Angebot innerhalb der Frist angenommen und damit ist das Thema durch. Eine neue Verhandlung wird es nach meiner Auffassung vor dem Arbeitsgericht nicht geben.
Aber wie bereits erklärt - besser die Frage im Spezialforum stellen.

Zitat (von Einglasmilch):
Ich denke es sind alle wichtigen Punkte im Vergleich enthalten. Was ist mit "vererblichkeit der Abfindung" gemeint?

Weiss ich auch nicht, ob und warum dieser Punkt in der Vergleichsvereinbarung wichtig sein soll. Ich wäre davon ausgegangen, dass Abfindungen per se vererbbar sind - vielleicht ist dem nicht so.

Zitat (von Einglasmilch):
Sry das mit den Zitaten bekomme ich irgendwie nicht hin :-(

Firefox als Browser?
Ansonsten einfach einen oder mehrere Sätze markieren und dann auf den Button "Zitieren" klicken.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Einglasmilch
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 112x hilfreich)

Gilt es trotz dem als angenommen auch wenn ein neues Angebot der Gegenseite gemacht wurde am 16.03.?? Das heist doch eigentlich dass mein Angebot abgelehnt wurde?!

Ach ja die Überstunden. Die Klage wurde eingereicht und die komplette ausstehende Summe ist Teil des Vergleiches.

1x Hilfreiche Antwort

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