Vergleich nach Austritt sonstige Forderungen.

21. März 2015 Thema abonnieren
 Von 
Claudine2012
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Vergleich nach Austritt sonstige Forderungen.

Mitarbeiter T. wurde Mitte Oktober 2014 fristlos gekündigt. T. klagt und es kommt 2014 zu einem Vergleich, der erst im Februar 2015 schriftlich vorliegt.
VERGLEICH: T. bekommt 1500,- Euro Abfindung, 22 Tage Urlaubsabgeltung zugesprochen. Arbeitsverhältnis endet zum 31.10.2014. Alle weiteren gegenseitigen Forderungen sind damit erledigt.

Die ursprüngliche Abrechnung Oktober enthielt eine Überzahlung von 535,- Euro, da der September wegen Krankengeldbezuges zurückgerechnet wurde. T. selber hat mir erzählt, dass er trotz Krankheit von der Geschäftsleitung gebeten wurde, zu arbeiten, was er wohl auch getan hat. Daher wurde auch die Überzahlung in Frage gestellt, dies geht aber nicht weiter aus dem Vergleich hervor.

Ich mache nur die Abrechnung für das Unternehmen, kann also nur nach Aktenlage entscheiden. Ich habe also die Abfindung und die Urlaubsabgeltung berechnet. Für Oktober fiel kein Gehalt mehr an, da bis 31.10.2014 krank geschrieben. Der Überzahlungbetrag wurde abgezogen, da noch im System hinterlegt.
Nun hat sich der Anwalt gemeldet, dass die 535,- Euro nicht abgezogen werden dürfen, weil ja laut Vergleich alle Forderungen damit erledigt wären. Ok verstehe ich. Der Anwalt besteht allerdings darauf, das der Betrag brutto zurückgerechnet werden soll.

Jetzt die Frage: Muss der Forderungsbetrag nur ausgebucht werden oder tatsächlich brutto zurückgerechnet werden? Und wenn wie?

Ich kann natürlich einen fiktiven Betrag brutto einsetzen, damit netto 535,00 rauskommen. Der Arbeitgeber müsste dann aber zusätzlich zu Abfindung und Urlaubsabgeltung noch für die 535,- Euro die Steuer ans Finanzamt und Beiträge an die Krankenkasse zahlen. Wäre das nicht eine zusätzliche Forderung, die vom Vergleich bereits erledigt wäre? Wenn ich die Rückrechnung in den Oktober mache, muss ich einen Einmalbezug nehmen, da ja im Krankengeldbezug.
Der Betrag entstand ja durch die Rückrechnung wegen Krankengeldbezuges. Würde also den Zeitraum des Krankengeldbezuges betreffen. Wenn ich die Rückrechnungen in den September, als dieser entstanden ist, packe, würde dies Einfluß auf das Krankengeld haben?
Wie gesagt, der Vergleich gibt keine Vorgehensweise vor. Nur der Anwalt besteht auf eine Lohnsteuerbescheinigung für den Nettobetrag von 535,- Euro. Hat mich eine halbe Stunde am Telefon vollgequatsch, ich kam gar nicht mehr zu Wort.
Vielen Dank.

-- Editiert von Moderator am 21.03.2015 15:59

-- Thema wurde verschoben am 21.03.2015 15:59

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120330 Beiträge, 39875x hilfreich)

[qoute]Der Arbeitgeber müsste dann aber zusätzlich zu Abfindung und Urlaubsabgeltung noch für die 535,- Euro die Steuer ans Finanzamt und Beiträge an die Krankenkasse zahlen. Wäre das nicht eine zusätzliche Forderung, die vom Vergleich bereits erledigt wäre?[/qoute]
Nö, warum auch? Der Vergleich betrifft logischerweise nur AG und AN, nicht die Forderungen von Dritten an den AG.


PS: Solche Anwaltsqusselstrippen wollen erfahrungsgemäß nur eines: zuquasseln bis das Gegenüber verwirrt ist und macht was der Anwalt will. Tipp: einfach auflegen und den Anwalt schreiben er möge sich schriftlich äußern.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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