Verfassungswidrige Verfassungsänderung

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Mit der Einführung des "Quasi-Verteidigungsfalls" solle das Luftsicherheitsgesetz nach dem Willen Schäubles, das vom Verfassungsgericht am 15. Februar für verfassungswidrig erklärt wurde, verfassungsgemäß gemacht werden - lesen wir heute in den Nachrichten.

Was sagt das Urteil des BVerfG - 1 BvR 357/05 – vom 15.Februar 2006 dazu?

  • Das menschliche Leben ist die vitale Basis der Menschenwürde als tragendem Konstitutionsprinzip und oberstem Verfassungswert
  • Schlechthin verboten ist damit jede Behandlung des Menschen durch die öffentliche Gewalt, die dessen Subjektqualität, seinen Status als Rechtssubjekt, grundsätzlich in Frage stellt
  • In dieser Extremsituation, die zudem durch die räumliche Enge eines im Flug befindlichen Luftfahrzeugs geprägt ist, sind Passagiere und Besatzung typischerweise in einer für sie ausweglosen Lage. Sie können ihre Lebensumstände nicht mehr unabhängig von anderen selbstbestimmt beeinflussen. Die Ausweglosigkeit und Unentrinnbarkeit, welche die Lage der als Opfer betroffenen Flugzeuginsassen kennzeichnen, bestehen auch gegenüber denen, die den Abschuss des Luftfahrzeugs anordnen und durchführen. Eine solche Behandlung missachtet die Betroffenen als Subjekte mit Würde und unveräußerlichen Rechten. Sie werden dadurch, dass ihre Tötung als Mittel zur Rettung anderer benutzt wird, verdinglicht und zugleich entrechtlicht; indem über ihr Leben von Staats wegen einseitig verfügt wird, wird den als Opfern selbst schutzbedürftigen Flugzeuginsassen der Wert abgesprochen, der dem Menschen um seiner selbst willen zukommt.
  • Auch die Einschätzung, diejenigen, die sich als Unbeteiligte an Bord eines Luftfahrzeugs aufhalten, das im Sinne des § 14 Abs. 3 LuftSiG gegen das Leben anderer Menschen eingesetzt werden soll, seien ohnehin dem Tode geweiht, vermag der mit einer Einsatzmaßnahme nach dieser Vorschrift im Regelfall verbundenen Tötung unschuldiger Menschen in einer für sie ausweglosen Lage nicht den Charakter eines Verstoßes gegen den Würdeanspruch dieser Menschen zu nehmen. Menschliches Leben und menschliche Würde genießen ohne Rücksicht auf die Dauer der physischen Existenz des einzelnen Menschen gleichen verfassungsrechtlichen Schutz.
  • Zwar kann sich gerade mit Blick auf dieses Schutzgut in besonders gelagerten Fällen, wenn anders ein effektiver Lebensschutz nicht zu erreichen ist, die Möglichkeit der Auswahl der Mittel zur Erfüllung der Schutzpflicht auf die Wahl eines bestimmten Mittels verengen. Die Wahl kann aber immer nur auf solche Mittel fallen, deren Einsatz mit der Verfassung in Einklang steht.

Diese vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze sind gegen eine Verfassungsänderung immun, weil Art. 79 Abs. 3 GG Verfassungsänderungen verbietet, die die Menschenwürde beeinträchtigen. Diese sog. Ewigkeitsklausel ist als Reaktion auf staatlichen Machtmissbrauch des dritten Reichs mit Bedacht eingeführt worden und gilt, trotz gewisser Aufweichungstendenzen seit dem sog. Abhör-Urteil BVerfGE 30.1 ff., auch heute noch. Die Ausführungen des Gerichts sind eindeutig. Unter keinen Umständen dürfen Passagiere einer Maschine geopfert werden. Daran ändert auch eine Verfassungsänderung nichts!

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