Verfassungsbeschwerde Fristen

26. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Seeanamone
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)
Verfassungsbeschwerde Fristen

Hallo!

Ich habe eine Frage zur Berechnung der Frist für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde.

Berufung abgewiesen am 21.11.17 Gehörsrüge abgewiesen am 23.12.17
Beschluss zugestellt am 02.01.18. Ab wann beginnt die Einmonatsfrist?

Vielen Dank für eure Antworten.



-- Editiert von Eiderwiese am 26.01.2018 19:15

-- Editiert von Eiderwiese am 26.01.2018 19:16

-- Editiert von Eiderwiese am 27.01.2018 11:19

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Beschluss zugestellt per einfachen Brief, oder Gelb?

Von wann ist das Anschreiben?
Bei einfachen Brief Anschreiben + 3 Werktage.
Die werden den Beschluss wohl am 28 oder 29 zur Post aufgegeben haben, so dass man morgen noch auf der sicheren Seite sein wird. Insgesamt ist man jedoch sehr knapp dran. Denn wenn jetzt was fehlt, ist man relativ schnell draußen und kommt nicht über ein AR hinaus.
Will man einen nicht zulassungsbeschluss haben, mit dem man dann International gehen kann, kann ich nur empfehlen, die Verfassungsbeschwerde, wenn man es selbst macht, binnen einer Woche abzugeben. Denn dann, so meine Erfahrung, ist Karlsruhe meist so nett, und moniert Fehler so, dass man die noch korrigieren kann.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Seeanamone
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

So wie ich jetzt erlesen konnte hemmt eine Gehörsrüge die Frist nicht und die Verfassungsbeschwerde hätte einen Monat nach dem Beschluss in dem geteilt wird das die Berufung zurückgewiesen eingelegt werden müssen. Also bis ca. 24.12 17. Oder sehe ich das falsch?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

Korrekt. In diesem Fall muss man die laufende Gehörsrüge in der VB erwähnen, das BVerfG führt die VB erst einmal, fristwahrend, unter AR und beginnt das Verfahren, wenn Mandat Ergebnis der Rüge mitteilt.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13038 Beiträge, 4439x hilfreich)

Zitat:
So wie ich jetzt erlesen konnte hemmt eine Gehörsrüge die Frist nicht und die Verfassungsbeschwerde hätte einen Monat nach dem Beschluss in dem geteilt wird das die Berufung zurückgewiesen eingelegt werden müssen.


Etwas anderes könnte m.E. dann gelten, wenn man ausschließlich die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt und somit die Gehörsrüge zur Wahrung des Subidiaritätsprinzips zwingend erforderlich ist. Dann dürfte die Frist für die Verfassungsbeschwerde erst mit Zustellung des Beschlusses über die Gehörsrüge zu laufen beginnen. Täusche ich mich?

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

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