Verfahren aufgehoben. Weiter ?

28. März 2009 Thema abonnieren
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2028x hilfreich)
Verfahren aufgehoben. Weiter ?

Insolvenzverfahren eines Schuldners ist wegen Aussonderungsforderungen aufgehoben worden.
Was geschieht dann wenn die ausgesonderte Forderungen nach 2 Jahren befriedigt worden sind. (oder auch nicht)
Wie will der Insolvenzverwalter hierüber erfahren ?

Braucht der Schuldner nicht mehr sein pfändbares Einkommen abzuliefern, sonnt sich in der Wohlverhaltensphase, und wartet nur noch auf seine Schuldenbefreiung ?



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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1591 Beiträge, 976x hilfreich)

Ein Insolvenzverfahren wird niemals wegen Aussonderungsforderungen aufgehoben, sondern dann, wenn- vereinfacht ausgedrückt-das gesamte verwertbare Vermögen zu Geld gemacht und an die Gläubiger verteilt wurde oder es sich herausgestellt hat, dass kein verwertbares Vermögen vorhanden ist.
Will der Schuldner auf Restschuldbefreiung hinaus, schließt sich an das Insolvenzverfahren die Wohlverhaltensperiode an.
D.h. u.a. der (vorherige) Insolvenzverwalter ist nicht völlig raus, sondern hat noch immer Verpflichtungen. Eine davon ist, die (Lohn)abtretungserklärung, die der Schuldner für das Insolvenzverfahren zugunsten des Insolvenzverwalters abgegeben musste, dem Arbeitgeber des Schuldners vorzulegen. Der Arbeitgeber wiederum muss dann aufgrund dieser Abtretungserklärung pfändbaren Lohn an den Insolvenzverwalter( jetzt Treuhänder ) auszahlen.
Hat der Schuldner vor Insolvenzeröffnung seinen (pfändbaren) Lohn an jemanden abgetreten, kriegt dieser Gläubiger die ersten 2 Jahre ab Insolvenzeröffnung diese Gelder allein. Danach müsste der Arbeitgeber aufgrund der vom Insolvenzverwalter vorgelegten Abtretung die pfändbaren Lohnanteile an den Insolvenzverwalter zahlen.
So kriegt der Insolvenzverwalter das mit.
Der Schuldner ist also nicht raus nach 2 Jahren.
Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass der Schuldner sein pfändbares Einkommen beim Insolvenzverwalter "abliefern" kann.
Rein rechtlich setzt der Insolvenzverwalter den Arbeitgeber von dem Insolvenzverfahren oder der Abtretung in Kenntnis und dann hat der Arbeitgeber die pfändbaren Beträge zu berechnen und direkt an den Verwalter bzw. an vorrangig Berechtigte zu überweisen.
Lässt der Insolvenzverwalter sich darauf ein, den Arbeitgeber nicht zu informieren und sich stattdessen die pfändbaren Beträge vom Schuldner überweisen zu lassen, ist das lediglich goodwill, um den Arbeitsplatz nicht zu gefährden.

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