Verein: Auskunftsrecht der Mitglieder

16. März 2012 Thema abonnieren
 Von 
ed4
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 47x hilfreich)
Verein: Auskunftsrecht der Mitglieder

X ist in einem eingetragenen Verein (e.V.) Mitglied.
Kann X die Geschäftführung des Vereins auffordern, umfassend Auskunft, z.B. eines Geschäftsberichtes, über dessen Situation zu zwingen und was ist zu beachten?

GB werden nicht verteilt.

Danke und Grüße!

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Hardy DD
Status:
Schüler
(264 Beiträge, 418x hilfreich)

Hallo Ed4,
in der Mitgliederversammlung hat der Vorstand Auskunft im Rahmen seines Vorstandsberichtes zu erteilen. Außerhalb der Versammlung und gegenüber einem einzelnen Mitglied nur dann, wenn es um eine persönliche Frage geht.Siehe auch §§ 27 (3) und 32 (1) BGB.


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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6444 Beiträge, 2318x hilfreich)

Nun gibt es aber ein Urteil des HOLG Hamburg vom 27.08.2009, 6 U 38/08 in welches es heißt:

quote:<hr size=1 noshade>Die Mitgliedschaft verkörpert die Gesamtheit der aktuellen und potentiellen Mitgliedschaftsrechte und -pflichten und die Stellung des Mitgliedes im Rechtsverhältnis zu dem Verein (vgl. Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., § 38 Rn 15). Aus diesem Rechtsverhältnis gehen die einzelnen Mitgliedschaftsrechte hervor, insbesondere Mitverwaltungsrechte wie das Recht des einzelnen Vereinsmitglieds auf Teilnahme an der vereinsinternen Willensbildung. Dazu zählen das Recht auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und dort das Rederecht, Auskunftsrecht, Stimmrecht und aktive Wahlrecht sowie das in § 37 BGB geregelte Recht einer Minderheit, eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung als das oberste Organ des Vereins ist damit das primäre Forum für die Ausübung der Mitverwaltungsrechte der einzelnen Mitglieder.

Die Rechtsausübung ist aber nicht generell auf die Mitgliederversammlung beschränkt. Der Senat folgt den Stimmen in der Literatur, die dem einzelnen Vereinsmitglied außerhalb der Mitgliederversammlung bei einem berechtigten Interesse jedenfalls das Recht auf Einsicht der Bücher und Urkunden des Vereins einschließlich der Mitgliederliste einräumen (vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, aaO, Rn 336; Reichert, aaO, Rn 1183; Soergel/Hadding, aaO, § 38 Rn 17.) Eine solche Einsichtnahme kann notwendig sein, um das Vereinsmitglied überhaupt in die Lage zu versetzen, seine Mitverwaltungsrechte in der Mitgliederversammlung geltend zu machen. Das Einsichtsrecht rechtfertigt sich deshalb aus einem notwendigen Vorbereitungsanspruch des Mitglieds. Dass sich dieses Recht nicht auf eine Ausübung in der Mitgliederversammlung beschränkt, erklärt sich schon daraus, dass sich bei dieser Gelegenheit die Einsicht in die Bücher regelmäßig schon aus technischen Gründen nicht bewerkstelligen lässt. <hr size=1 noshade>


Der Rechenschaftsbericht (Geschäftsbericht) gehört zweifellos zu den Unterlagen welche ein Mitglied benötigt um sein Mitverwaltungsrecht effektiv ausüben zu kömmen. Allerdings müßte in dem Geschäftsbericht schon ein für den Verein bedeutsames Geschehen erläutert sein.
In diesem Fall hielte ich ein Recht eines Einzelmitgliedes mindestens auf Einsichtnahme in den Geschäftsbericht schon für begründet.

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"Bewertungen freuen mich immer"

-- Editiert Spezi-2 am 17.03.2012 12:04

-- Editiert Spezi-2 am 17.03.2012 12:05

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ed4
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 47x hilfreich)

@ Hardy DD & Spezi-2: DANKE für die schnelle Antwort!

X wird Informationen einfordern...

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

Da einmal im Jahr ein Bericht bei der Versammlung erstellt wird bekommt man eben den nochmal vorgelegt.
Oder glaubst du jedes ADAC Mitglied kann da auf Zuruf aktuelle Daten bekommen wie viel Klopapier verbraucht wurde.

Man braucht ja nur einen anderen Vorstand wählen der das dann macht.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
ed4
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 47x hilfreich)

X hat Antwort vom Vorsitzenden des Vereins erhalten.

Als Anlage liegt eine ältere Mitgliederzeitschrift-Ausgabe bei, worin das Protokoll der vergangenen Mitgliederversammlung abgedruckt wurde.

Fazit des Protokolls:
GF bleibt, neue Mitglieder gewonnen, Kosten konnten konstant gehalten werden, ...
KEINE Aussage über GENAUE Ausgaben, Einkünfte, Werbeeinnahmen, usw. ...

Fragen:
1) Welche Möglichkeiten hat X?
2) Was muss ein Verein erstellen, was nicht (Geschäftsbericht, Bilanzbericht, Protokoll der Sitzungen des Vorstandes,...)

Danke!

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

Der Verein muss gar nix, es sei denn die Satzung regelt das irgendwo.

Du hast doch extra einen Vertreter gewählt der das für dich macht

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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6444 Beiträge, 2318x hilfreich)

quote:
Du hast doch extra einen Vertreter gewählt der das für dich macht

@Keinanwalt
Wo hast du denn diese Erkenntis her und dass es um den ADAC geht ? Es gibt viele Vereine.
@ed4
Das Protokoll der MV ist natürlich nicht der Geschäftsbericht, damit würde ich mich nicht zufrieden geben.
Im Übrigen gibt es neben dem Geschäftsbericht auch einen Kassenbericht bzw. einen Kassenprüfungsbericht zu welchen man in der Versammlung Fragen stellen kann.

Das Urteil des HOLG bestimmt aber auch nicht, dass man alle Vereinsunterlagen einsehen darf. Es müsste schon ein bestimmtes Thema geben. Oberprüfer kann man nicht spielen.
Für Prüfungen sind die Regelungen der Satzung maßgebend.

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"Bewertungen freuen mich immer"

-- Editiert Spezi-2 am 21.03.2012 15:49

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

quote:
Geschäftsbericht auch einen Kassenbericht


Warum sollte es den geben. Der Kegelverein "Flotte Else" hat weder das eine noch das anderen, die haben keine Kohle und machen nichts.

Alles ist in der Satzung geregelt - steht da nix wird nix gemacht und man kann nix einsehen.

Die gesetzl Regel gelten für den "Flotte Else" wie für den ADAC gleich.

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6444 Beiträge, 2318x hilfreich)

quote:
Die gesetzl Regel gelten für den "Flotte Else" wie für den ADAC gleich.

Geschrieben wurde:
quote:
Du hast doch extra einen Vertreter gewählt der das für dich macht


In welcher für Vereine gültigen gesetzlichen Regelung steht denn, dass in der MV ein Vertreter die Rechte des Mitgliedes ausübt ??

Du schriebst Unsinn !!
Das BGB gibt für vieles einen weiten Rahmen vor, entscheidend ist was die Satzungsväter des jeweiligen Vereins daraus gemacht haben.

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"Bewertungen freuen mich immer"

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

quote:
§ 64
Inhalt der Vereinsregistereintragung

Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht anzugeben.



quote:

was die Satzungsväter des jeweiligen Vereins daraus gemacht haben.


Sie bestimmen aber einen Vorstand der den Verein vertritt. Oder wie sonst wollen Sie den eintragen.

Aber du hast Recht es gibt noch "nicht eingetragene Verein"


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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6444 Beiträge, 2318x hilfreich)

quote:
Du hast doch extra einen Vertreter gewählt der das für dich macht

Ganz schlecht formulierter Satz, wenn damit der Vorstand gemeint ist.
1.) muß ed4 gar nicht in der Wahlversammlung gewesen sein.
2.) kann er auch jemand anderes gewählt haben.

Außerdem geht es doch gerade darum mehr über die Tätigkeit des Vorstandes zu erfahren.

Nebenbei auch nicht eingetragene Vereine haben einen Vorstand.
Es zeigt sich wieder:
Vereinsrecht ist nicht deine Stärke.

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"Bewertungen freuen mich immer"

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
ed4
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 47x hilfreich)

Als erstes DANKE für eure Antworten!

a) NEIN, es handelt sich NICHT um den ADAC!

b) X möchte den Kassenbericht oder Jahresabschluss haben, den es offenbar gibt! Verein möchte diesen aber nicht raus rücken - aus welchem Grund auch immer!?!

c) Ist es möglich bei ebundesanzeiger.de oder handelsregister.de diesen einzusehen?

d) Besteht eine Veröffenlichungspflicht ggü. z.B. Behörden, Mitgliedern, ...?

LG!

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-- Editiert ed4 am 22.03.2012 10:39

5x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Vronie
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen,

ich möchte mich inhaltlich diesem alten Thread mit einer aktuellen Frage "anhängen".

Nehmen wir folgenden fiktiven Ablauf an:

In einem e.V. findet eine Mitglieder-Jahreshauptversammlung statt. Bei dieser werden selbstverständlich auch die Finanzen in Form von
- Jahresabschluss
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstands
erörtert/offen gelegt.
Von den Kassenprüfern werden keine Unregelmäßigkeiten festgestellt.

Ein Vereinsmitglied besteht nun darauf, daß ihm in bestimmte Unterlagen (Rechnungen/Sponsorenverträge) einer Veranstaltung Einsicht gewährt wird, ansonsten wäre ihm eine Meinungsäußerung beim Thema Entlastung des Vorstandes nicht möglich. Er hätte ein Anrecht darauf.

Frage: Muß diese Einsicht gewährt werden? Besteht dieses Recht?

Grüße Vronie

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Vronie):
ch möchte mich inhaltlich diesem alten Thread mit einer aktuellen Frage "anhängen".

Schlechte Idee. Man liest sich 12 Beiträge durch, nur um dann zumerken das der letzte nicht mit demganzen zu tun hat ...

Eigenes Problem = eigener Beitrag



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Vronie
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay, danke für den Hinweis. Werde einen eigenen Beitrag eröffnen.

0x Hilfreiche Antwort

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