Verbreitung und Besitz von Kinderpornographie - Wie läuft das Strafverfahren"

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Was tun bei einer Durchsuchung?

Die Verbreitung, Erwerb und Besitz von kinderpornographischen Schriften ist in § 184b StGB geregelt. Danach liegt der Strafrahmen grundsätzlich zwischen drei Monaten bis zu fünf Jahren. Bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigen Handeln ist die Strafandrohung noch höher.

Regelmäßig werden die Beschuldigten erstmals im Rahmen einer Durchsuchungsmaßnahme in der Wohnung und/oder am Arbeitsplatz mit dem Ermittlungsverfahren konfrontiert. Hierbei geht es der Polizei in erster Linie darum, Beweismaterial (z.B. Rechner, externe Festplatten, CDs) sicherzustellen bzw. zu beschlagnahmen.

Steffen Lindberg
Partner
seit 2010
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
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Unerwünschte Nebenfolge für die Betroffenen ist oftmals, dass die Lebenspartnerin, der Arbeitgeber oder der Freund von den Tatvorwürfen Kenntnis erlangen können. Dem Strafverteidiger muß gerade in diesem hochsensiblen Bereich bewusst sein, dass neben den juristischen Konsequenzen auch ganz erhebliche Auswirkungen im persönlichen Bereich drohen.

In der vergangenen Zeit hat es zahlreiche Großverfahren seitens der Ermittlungsbehörden gegeben, welche zu hunderten von Beschuldigten geführt haben. Bekannt wurden diese Operationen u.a. unter den Namen "Himmel", "Mikado" oder "Smasher".

Steht die Polizei vor der Türe, gilt es zunächst Ruhe zu bewahren. Ein Strafverteidiger kann nachträglich die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsmaßnahme überprüfen. Lag ein rechtmäßiger Durchsuchungsbeschluss vor?, War ein solcher ausnahmsweise entbehrlich?, Wurden nur Räumlichkeiten durchsucht, die auch im Durchsuchungsbeschluss bezeichnet wurden?. Dies sind nur einige Fragen, welche sich bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit stellen.

Die konkrete Durchsuchungsanordnung selbst können Sie in der Regel nicht abwenden. Ein rasches Einschalten des Rechtsanwalts -am besten schon bei der bereits laufenden Maßnahme- ermöglicht ein zeitnahes juristische Handeln. 

Bedenken Sie auch, dass Sie als Beschuldigter eines Strafverfahrens nicht verpflichtet sind, Angaben zu machen. Ob dies im konkreten Einzelfall sinnvoll ist oder nicht, wird Ihnen Ihr Strafverteidiger sagen. Entscheidend sind die jeweilgen Umstände. Gerade bei dem Vorwurf Verbreitung von Kinderpornographie oder Besitz von Kinderpornographie kann (!!!) ein frühzeitiges, kooperatives Verhalten der richtige Weg sein. Eine pauschale Aussage lässt sich hierzu aber nicht treffen. Dies umso mehr, als der Grundsatz "Reden ist silber - Schweigen ist Gold" im Strafrecht nach wie vor Gültigkeit hat.

Was macht der Strafverteidiger? 

Ihr Strafverteidiger wird nicht nur mit der Polizei und der Staatsanwaltschaft sprechen, sondern vor allen Dingen Akteneinsicht in die Ermittlungsakte beantragen. Die beschlagnahmten und sichergestellten Speichermedien werde ausgewertet und ein Auswertebericht erstellt. Diesen Bericht bekommt Ihr Rechtsanwalt. Auch ist vollständie Aktenkenntnis erforderlich, um die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen zu überprüfen. Gleiches gilt für die Einordnung der Bilder als kinderpornographisch oder jugendpornographisch.

Beachten Sie, dass Sie selbst nur über einen Rechtsanwalt die Möglichkeit haben, an die staatsanwaltliche Ermittlungsakte zu kommen. Daraus ergibt sich im Übrigen auch, wie das Ermittlungsverfahren gegen Sie überhaupt ausgelöst wurde.

Weitere Aufgabe des Strafverteidigers bei Kinderpornoverfahren ist es  natürlich, für den Mandanten das best mögliche Ergebnis zu erkämpfen. Neben fundierter Rechtskenntnis in diesem Spezialgebiet hilft häufig auch die direkte Kontaktaufnahme mit der zuständigen Staatsanwalt. Absprachen sind in der Justizwirklichkeit oft angebracht und zulässig.

Bei der rechtlichen Beratung sind gerade bei Kinderpornofällen die Wechselwirkungen mit dem beruflichen und persönlichen Lebensbereich des Beschuldigten zu beachten. Was bedeutet der Vorwurf für meinen Arbeitsplatz?, Was kann ich tun, damit meine Ehefrau nichts mitbekommt? Diese und andere Fragen bekommt der Strafverteidiger im Bereich der Kinderpornographie regelmäßig gestellt.

Sollte der Vorwurf des Besitzes oder Verbreites von Kinderpornographie zutreffend sein, kann u.U. durch den Rechtsanwalt der Kontakt zu einer entsprechenden Beratungsstelle hergestellt werden. Neben professioneller Hilfe im nicht-juristischen Bereich helfen Beratungsgespräche bzw. eine Theraphie natürlich auch auf Strafzumessungsebene. Gerade bei vermeintlich "hoffnungslosen" Fällen können auf diese Weise u.U. Gefängnisstrafen noch verhindert werden.  

Gibt es immer eine öffentliche Hauptverhandlung?

Nein, nicht zwangsläufig. Im Gegenteil: Der mit der Thematik eines Strafverfahrens wegen Besitz und Verbreitung befasste Strafverteidiger weiß, dass eine öffentliche Hauptverhandlung eine zusätzliche Belastung für seinen Mandanten darstellt. In einer sehr großen Zahl von Fällen ist es durch Verhandeln mit der Staatsanwaltschaft bzw. dem Gericht möglich, eine Lösung ohne Hauptverhandlung zu finden. Aus diesem Umstand heraus ist insbesondere bei Fällen mit dem Vorwurf der Kinderpornographie eine bundesweite Verteidigung möglich. Eine öffentliche Hauptverhandlung darf -sofern das Verfahren nicht ohnehin mangles Tatverdacht eingestellt wird- bei diesem Tatvorwurf nur das letzte Mittel sein, wenn sonst kein besseres Ergebnis erzielbar ist.

Kann man eine Vorstrafe abwenden, auch wenn man wissentlich Bilder hatte?

Es kommt auf den Einzelfall an!!! Bei entsprechendem Sachvortrag und Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft kann u.U. trotz entsprechender Bilder eine Verfahrenseinstellung gegen eine Geldauflage gem. § 153 a StPO erreicht werden.  Dies ist keine Vorstrafe und keine Verurteilung.