Verbleib meines Stiefsohnes?

14. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
KaFaTi2007
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Verbleib meines Stiefsohnes?

Hallo, der Sohn meines Lebensgefährten lebt seit 4 Jahren bei uns. Seine leibliche Mutter hat ihn damals wegen starker Drogenprobleme abgegeben. Das Sorgerecht liegt bei beiden leiblichen Elternteilen zu je 50%. Da die leibliche Mutter auch aktuell noch an starken psychischen Problemen leidet, gibt es vom Jugendamt eine Auflage, dass sie den Kleinen erst wieder sehen darf wenn sie nachweisen kann, dass sie eine erfolgreiche Therapie absolviert hat. Jedenfalls kam bei uns jetzt mal die Frage auf "Was passiert mit dem Kleinen wenn meinem Lebensgefährten etwas zustößt?". Unser Wunsch ist es natürlich, dass der Kleine bei mir bleibt aber das wird wahrscheinlich nicht der Fall sein. Vielleicht kann uns ja mal jemand einen Rat geben. DANKE!

-----------------
""

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38389 Beiträge, 13990x hilfreich)

Schön, dass Ihr Euch Gedanken macht. Zunächst möchte ich einiges zurechtruckeln. Die Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht. Eine Aufteilung nach % gibt es nicht. Würde ja auch nicht funktionieren. Das Jugendamt kann keine Auflagen verteilen. Das kann nur das Gericht. Wenn sich die Mutter dran hält, okay. Verbindlich ist da aber gar nichts geregelt. Das müsst Ihr einfach wissen.

So, wenn dem Vater was passieren würde, würde bei gemeinsamen Aufenthalsbestimmungsrecht das Kind automatisch zur Mutter kommen und es wäre ein erheblicher Aufwand erforderlich, um das Kind da wieder raus zu bekommen. Hätte der Vater das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht, dann wäre jedenfalls eine Gerichtsentscheidung beim Ableben erforderlich. Die Entscheidungsfindung des Gerichts könnte dadurch begünstigt/erleichtert werden, dass man ein Dokument aufsetzt, in welchem der Vater Vorstellungen hinsichtlich der Zukunftsgestaltung seines Kindes entwickelt.

Was ich tun würde: bei Gericht das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind beantragen. Das Verfahren dürfte völlig unproblematisch sein bei der Sachlage. Dieser erste Schritt ist nicht nur für den schlimmsten Fall sinnvoll, sondern dient auch so der Rechtssicherheit. Denn gerade Abhängige und psychisch Kranke sind ja nicht die Zuverlässigsten. Die Mutter könnte ja auch so plötzlich auf die Idee kommen, dass sie das Kind zu sich holt. Und sei es nur, um gewissen Massnahmen des Job-Centers zu entgehen, oder weil es dann Unterhaltszahlungen gäbe.

Und dann sollte der Vater eben seine Vorstellungen niederlegen.

Viel Erfolg!

wirdwerden

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

Zunächst ist zu beachten, dass die Auflage des Jugendamtes keine Rechtskraft hat, sondern nhr eine Empfehlung darstellen kann. Einen so tiefen Einschnitt in das Elternrecht der Mutter kann man nur mut Beschluss des Familiengerichts bestimmen. Allerdings stimmt es natürlich, dass eine mit ernsthaften Befürchtunfen fundierte Einschätzung des Jugendamtes in der Regel sehr nah an dem liegen kann, was letztendlich auch das Gericht entscheiden würde.

Ihre Befürchtungen für den Fall nach dem Tod des Vaters halte ich aber für berechtigt. Dann bleibt die Mutter als einzige Sorgeberechtigte, auch wenn der Vater nur im Krankenhaus liegt oder ähnliches. Demnach wäre dee Junge auf Verlangen der Mutter sofort herauszugeben. Sie können da erstmal nichts machen.
Sollte man dann aber wirklich zwingend zu der Ansicht gelangen, dass der Junge bei der Mutter akut und konkret gefährdet ist, muss/kann der Junge da natürlich nicht verbleiben. Dann müsste der Mutter das Sorgerecht entzigen werden und das Kind woanders untergebracht werden. Ob es zu einem solchen Antrag kommt, entscheidet dann das Jugendamt, an das Sie sich im Ernstfall wenden könnten. Das Jugendamt führt auch alleine das Verfahren, Sie haben da kein eigenes Mitwirkungsrecht. Entscheiden muss aber auch dann wieder das Gericht über das Elternrecht der Mutter, das Sie möglicherweise anhören würde. Wo der Junge dann hinkommt, entscheiden such wieder JA und FG. Das kann ein Kinderheim oder eine Pflegefamilie sein, oder theoretisch auch Sie.

Das Problem ist ganz einfach, dass Sie kein Elternrecht haben. Das lässt sich meines Erachtens auch nicht mit Hilfe des Jugendamtes, einem Testament oder einer Patientenverfügung/Vollmacht ändern. Anders würde ich das vielleicht sehen, wenn Sie mit dem Vater verheiratet wären, wobei auch dann weiterhin das Sorgerecht der Mutter zu berücksichtigen wäre.

Sollten Sie da ganz konkrete Befürchtungen haben, weil der Vater schwer krank sein sollte oder ähnliches, können Sie sich ja beim Jugendamt beraten lassen.


Für einen Entzug des ABR der Mutter sehe ich da gar keinen Raum. Das kann Ihr nicht einfach genommen werden, weil sie sich momentan nicht ums Kind kümmert. Dafür müsste das ABR missbräuchlich und das Kind schädigend ausgeübrt werden. Momentan übt Sie das aber gar nicht aus. Und das mit der "Anordnung" eines Verbleibes in der Wohnung des betreuenden Elternteils funktioniert meines Wissens nur bei Heirat.

-- Editiert Hafenlärm am 14.01.2015 11:17

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38389 Beiträge, 13990x hilfreich)

Solange der Vater lebt, obliegt dem Vater die Entscheidung, was bei Gericht beantragt wird. Und das Jugendamt entscheidet NICHT, wo das Kind im Falle des Todes des Vaters hinkommt. Sofern kein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht beim Vater liegt, hat die Mutter einen Anspruch auf Herausgabe des Kindes.

In Ergänzung von meinem vorherigen Schreiben noch ein Tipp. Der Vater sollte der Stiefmutter eine Vollmacht erteilen. Dann kann sie - sofern die Vollmacht akzeptiert wird, was aber meist der Fall ist - eben Entscheidungen für das Kind fällen, sofern der Vater nur vorrübergehend ausfällt.

wirdwerden

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.055 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen