Verbindlichkeit einer Hotelreservierung

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oder was ein Hotelier bei Stornierung eines Zimmers berechnen darf

Das Verhältnis zwischen Hotelier und Hotelgast ist ein ganz besonderes. Neben der Gastfreundschaft, der individuellen Betreuung, dem Service und der Höflichkeit erwartet der Gast auch ein schönes, ordentliches, sauberes Zimmer und eine angenehme Atmosphäre.

Leider müssen immer mehr Hoteliers die Erfahrung machen, dass so mancher Gast das Hotel als rechtsfreien Raum ansieht. Dies gilt insbesondere auch für den Bereich der Reservierungen.

Wann ist die Reservierung eines Zimmers verbindlich?

Die Reservierung eines Hotelzimmers ist grundsätzlich verbindlich. Irrelevant ist dabei, ob diese mündlich vor Ort, am Telefon oder schriftlich erfolgt. Eine Verbindlichkeit ist nur dann nicht gegeben, wenn dies bei der Reservierung so vereinbart wurde. Lediglich aus Gründen der Beweisbarkeit ist es ratsam eine Reservierung wenn möglich schriftlich vorzunehmen bzw. diese schriftlich zu bestätigen, z. B. per Fax oder E-Mail.

Welche Folgen hat die Reservierung?

Mit der Reservierung kommt ein sog. Hotelaufnahmevertrag zur Stande. Dieser ist jedoch kein eigener Vertragstyp, sondern orientiert sich im wesentlichen an den Vorschriften des Mietrechts. Dies bedeutet zum einen, das der Gastwirt verpflichtet ist, das reservierte Zimmer entsprechend bereitzuhalten und nicht anderweitig zu vergeben, zum anderen bedeutet dies aber auch für den Gast den Übernachtungspreis für die Zeit der Reservierung zu bezahlen.

Was passiert bei Überbuchung des Hotels?

Kann der Hotelier dem Gast das Zimmer nicht zur Verfügung stellen, z. B. wegen Überbuchung des Hotels, so ist dieser dem Gast zum Schadenersatz verpflichtet. Der Gast kann daher etwaige Mehrkosten einer anderweitigen Übernachtung (z. B. Taxikosten, Preisdifferenz zu einer Ersatzunterkunft) ersetzt verlangen.

Ist eine Stornierung des Hotelzimmers kostenlos möglich?

Eine Stornierung eines reservierten Hotelzimmers ist grundsätzlich nicht kostenlos möglich. Da eine Reservierung verbindlich ist, kommt mit dieser der Hotelaufnahmevertrag zur Stande. Daraus resultiert die Pflicht des Gastes den Übernachtungspreis zu zahlen, unabhängig davon, ob er kommt oder nicht. Irrelevant ist auch, ob das Zimmer storniert wird. Lediglich im Eigeninteresse des Gastes sollte ein nicht mehr gebrauchtes Zimmer immer schnellstmöglichst storniert werden. Je früher dies geschieht, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass das Zimmer wieder anderweitig vergeben werden kann. Dann entstehen dem Gast ggf. keine Kosten!

Was muss ich nach einer Stornierung bezahlen?

Reist der Gast nicht an oder storniert das Zimmer, so muss der Gast grundsätzlich den vereinbarten Übernachtungspreis bezahlen. Auf den Grund der Verhinderung, z. B. Krankheit, Stau, Autopanne, etc., kommt es nicht an. Etwas anderes gilt nur, wenn dies vereinbart wurde, wenn das Zimmer nicht den gebuchten Anforderungen entspricht (unzumutbarer Lärm, Schmutz, anderweitige erheblich Mängel), oder die Stornierung vom Hotelier angekommen, d. h. akzeptiert, wird. 

Kann der Hotelier das Zimmer (gilt erst bei Vollauslastung in der gesamten Zimmerkategorie) anderweitig vergeben, entfällt die Verpflichtung zur Zahlung des Übernachtungspreises. Gelingt dies nicht, muss der Hotelier vom Übernachtungspreis nur seine ersparten Aufwendungen (für gesparten Strom, Frühstück etc.) abziehen. Diese sind i. d. R. mit 10-20% zu veranschlagen, vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.7.1992, AZ 10U27/92.

Da der Hotelier seine Leistung, nämlich die Bereitstellung des Zimmers erbracht hat, ist auf der Rechnung (= Übernachtungspreis abzüglich ersparter Aufwendungen), auch die Umsatzsteuer auszuweisen.

Leserkommentare
von ikhess am 18.05.2019 15:37:42# 1
Danke für den Artikel – kurz, verständlich und informativ. Dennoch möchte ich (hoffentlich konstruktive) Anmerkungen äußern:
1. Wo ist ersichtlich, wann der Artikel verfasst und ggf. zuletzt geändert wurde? Ein Urteil von 1992 ist erwähnt, neue Rechtschreibung wurde verwendet – also ist der Artikel nicht älter als die Rechtschreibreform von 1996 oder 2004. Aber vielleicht hat sich in den Jahrzehnten danach die Rechtslage geändert?
2. Hat es Auswirkungen auf die Höhe der berechtigten Stornogebühren, wenn der Hotelier nach erhaltener Stornierung potenzielle Gäste für das Zimmer ohne triftigen Grund abweist?
3. Anscheinend wurde der Artikel nicht auf Rechtschreibfehler u.ä. überprüft .
    
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