Vaterschaftsanfechtung nach 40 Jahren (Kosten)

11. Juni 2014 Thema abonnieren
 Von 
MBatke2
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 11x hilfreich)
Vaterschaftsanfechtung nach 40 Jahren (Kosten)

Liebe Forgengemeinde,

es geht mir um einige Details in diesem Fall: Feststellung der Vaterschaft nach dem Tod

Also der Scheinvater meiner Schwester ist vor 40 Jahren verstorben. Meine Schwester klagt nun gegen diese Vaterschaft.


Als Prozessgegner werden alle leiblichen Kinder des Scheinvaters aufgelistet. Ist das richtig?
Kommen dadurch Kosten auf die ehelichen Kinder zu? Wenn ja mit welcher Begründung und in welcher Höhe? (Streitwert: 2000,00€)

Ich war zu dem Zeitpunkt als mein leiblicher Vater der rechtliche Vater meiner Schwester war Minderjährig. Ich dachte man erbt nur das was zum Zeitpunkt des Todes feststeht und muss nicht die Folgen tragen, welche 40 Jahre danach auftreten.

Kann mir jemand weiterhelfen? Evtl. Auch mit Gesetzestexten oder Urteilen?

Liebe Grüße

MBatke2

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
MBatke2
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 11x hilfreich)

Und warum sind nur die Kinder als Gegner/Beteiligte aufgelistet und nicht die Mutter?

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0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo,

der Link funktioniert nicht.

Warum soll denn nach 40 Jahren die Vaterschaft angefochten werden?

LG nero

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5x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
MBatke2
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 11x hilfreich)

Oh ja das mit dem Link funktioniert wohl nicht

Naja Grund ist, dass meine Schwester nun erst die Wahrheit erfahren hat und ihr leiblicher Vater eine unbekannte Erbmasse hat.

Ich kopiere den Text mal:
1.
Auch nach dem Tod des biologischen Vaters ist es juristisch zulässig, dessen Vaterschaft gerichtlich feststellen zu lassen. Dies wird in § 1600e Abs. 2 BGB klargestellt.

Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass keine anderweitige Vaterschaft im rechtlichen Sinne besteht (§ 1600d Abs. 1 BGB ).
Wenn also Ihre Mutter zur Zeit der Geburt verheiratet war (§ 1592 Nr. 1 BGB ) oder ein anderer Mann zwischenzeitlich die Vaterschaft anerkannt hat (§ 1592 Nr. 2 BGB ), muss vorher die sich hieraus ergebende Scheinvaterschaft im Wege der Vaterschaftsanfechtung beseitigt werden.

2.
Über den Antrag auf Feststellung der Vaterschaft eines Verstorbenen entscheidet das Familiengericht gemäß § 612 a Abs. 1 Satz 1 ZPO im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Anders als im Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit gilt dort der Amtsermittlungsgrundsatz, das heißt nicht die Parteien, sondern das Gericht selbst hat auf entsprechenden Antrag hin „von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen" (§ 12 FGG ).

Die Ehefrau sowie auch die Kinder des Verstorbenen sind in dem Feststellungsverfahren zu hören (§ 55b Abs. 1 FGG ).

Des Weiteren kann auch eine Exhumierung des Leichnams angeordnet oder beantragt werden, wenn auf andere Weise die Vaterschaft nicht festgestellt werden kann. Dem können die Angehörigen des Verstorbenen, bzw. die sonstigen Inhaber der Totenfürsorge nicht widersprechen, da sie analog § 372 a ZPO zur Duldung der für die Feststellung der Abstammung erforderlichen Maßnahmen verpflichtet sind (OLG München NJW-RR 2000, 1603 ).

3.
Ab dem Zeitpunkt einer gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung (§ 1600d Abs. 4 BGB ) können Sie sich mit allgemeiner Wirkung auf Ihre auf der Verwandtschaft beruhenden Rechte berufen.
Insbesondere erlangen Sie die Stellung eines gesetzlichen Erben neben den ehelichen Kindern und der Witwe Ihres leiblichen Vaters, die Sie dann im Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht geltend machen müssen.

-- Editiert MBatke2 am 11.06.2014 19:48

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo MBatke2 ,

Verstehe ich das richtig;

Die Kinder sollen für z.B. Schulden des Vaters aufkommen.

Dem will die eine Tochter entgehen mit der Feststellung

das sie gar nicht die leibliche Tochter ist?

Was ist mit den Verjährungsfristen?

Bei einem Streitwert dürften hier ca. 700- 1000€ Gebühren entstehen.

lg
edy

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"Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch."

-- Editiert edy am 11.06.2014 21:55

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
MBatke2
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 11x hilfreich)

Nein es geht nicht um Schulden.

Sondern der neue bzw. leibliche Vater meiner Schwester hat Vermögen.
Mir geht es darum, dass meine Schwester ja im Prinzip gegen den verstorbenen Scheinvater klagt, daher werden wir die Kinder als Gegner geführt. Meine Frage ist, ob dass so sein kann und ob wir dann die Gerichtskosten mittragen müssen.

Gruß MBatke2

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Scappler
Status:
Lehrling
(1176 Beiträge, 749x hilfreich)

quote:
Nein es geht nicht um Schulden.

Sondern der neue bzw. leibliche Vater meiner Schwester hat Vermögen.
Mir geht es darum, dass meine Schwester ja im Prinzip gegen den verstorbenen Scheinvater klagt, daher werden wir die Kinder als Gegner geführt. Meine Frage ist, ob dass so sein kann und ob wir dann die Gerichtskosten mittragen müssen.


Ihr seit doch nicht die Beklagten, sondern nur Zeugen und daher kommen auch keine Gerichtskosten auf euch zu.


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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
MBatke2
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 11x hilfreich)

Erstmals Entschuldigung für die dürftigen Angaben. Ich erzähle nun mal genau was wie passiert ist.

Mein Vater ist vor 40 Jahren verstorben und meine Schwester hat vor kurzem erfahren, dass dies nicht ihr Vater war sondern Sie einen anderen Vater hat der Vermögend sei. Dieser Mann ist mittlerweile auch verstorben. Wir waren sind insgesamt 10 Geschwister, wovon einer bereits verstorben ist und eine eben nun gegen die Vaterschaft geklagt hat.

Wir Geschwister wurden bereits ab dem ersten Brief vom Gericht als Gegner aufgelistet. Dies sah wie folgt aus:

1. Antragstellerin gegen 2.
2. Älteste Schwester gegen 3.
3. 2-Älteste Schwester gegen 4.
usw.

Mittlerweile hat das Gericht folgendes beschlossen bzw. festgestellt:
- Die Antragstellerin ist zu 99,99% nicht die Tochter des Scheinvaters der vor 40 Jahren verstorben ist
- Der Streitwert liegt bei 2000€ (§47 FamGKG)
- Die Gerichtskosten tragen alle Beteiligten (Antragstellerin + 7 Gegner siehe oben)

Nun kommen meine Fragen:
Als Prozessgegner werden alle leiblichen Kinder des Scheinvaters aufgelistet. Ist das richtig?
Kann das wirklich Rechtens sein, dass wir die Gerichtskosten mittragen müssen? Wenn ja mit welcher Begründung und in welcher Höhe? (Streitwert: 2000,00€)
Ich war zu dem Zeitpunkt als mein leiblicher Vater der rechtliche Vater meiner Schwester war Minderjährig. Ich dachte man erbt nur das was zum Zeitpunkt des Todes feststeht und muss nicht die Folgen tragen, welche 40 Jahre danach auftreten.
Und warum sind nur die Kinder als Gegner/Beteiligte aufgelistet und nicht die Mutter?

Kann mir jemand weiterhelfen? Evtl. Auch mit Gesetzestexten oder Urteilen? Das ist mir wichtig ich muss das meinen restlichen Geschwistern auch erklären können. Evtl. findet sich ein Anwalt der seine persönliche Meinung preisgeben kann.

Gruß MBatke2

Edit:
Ich habe in Erfahrung gebracht, dass die Gerichtskosten sich auf 178€ belaufen + Private Anwaltskosten (Antragstellerin) 288,58€ + Vaterschaftstest ???€

Das Kind wird von den Gerichtskosten befreit. Wie sieht es aber mit dem Test und den privaten Anwaltskosten aus wer zahlt diese?

Es kann sein das alles nicht stimmt ich bitte um Aufklärung.

-- Editiert MBatke2 am 12.06.2014 18:30

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