Urteile zum Themenkreis: Rehabilitierung nach StrRehaG Teil 2 (betrifft: "DDR-Heimkinder")

Mehr zum Thema: Haftpflicht, Schadensersatz, Jugendwerkhof, Spezialkinderheim, Rehabilitierung, Entschädigung, DDR
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Zu den Voraussetzungen einer Rehabilitierung nach StrRehaG

Zwischenzeitlich liegen mir zwei Entscheidungen von Oberlandesgerichten vor, die sich mit der Frage beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen eine Rehabilitierung von Menschen in Betracht kommt, die in der DDR in einem Jugendwerkhof, einem Spezialkinderheim oder einen „Normalkinderheim" untergebracht waren (LG Erfurt vom 30. Juni 2010, 1 Reha 119/09 bestätigt durch Beschluss des Thüringer OLG vom 28.9.2010; LG Berlin vom 13. Mai 2010, (551 Rh)3 Js 417/07 (288, 618/07, 358/08),bestätigt durch Beschluss des KG vom 9.9.2010, 2 Ws 351/09).
Nach wie vor kommt ja eine Rehabilitierung nur dann in Betracht, wenn die haftähnliche Unterbringung Ausdruck „politischer Verfolgung" war oder sonstigen „sachfremden Zwecken diente", da nur dann eine Maßnahme vorliegt, die unter keinen Gesichtspunkten mit einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung vereinbar ist.

Insbesondere das Landgericht Erfurt hat in seiner Entscheidung nun ausführlich dargestellt bzw. Kriterien dafür entwickelt, unter welchen Voraussetzungen eine Einweisung aus „sachfremden Zwecken" angenommen werden kann.
Es hat dargelegt, dass dies bei einem „typischen Systemunrecht" der Fall sein kann oder wenn die Einweisung in einem groben Missverhältnis zu der auszugleichenden Fehlentwicklung steht. Tragfähige Gründe für eine Einweisung könnten u.a. massive Erziehungsschwierigkeiten, schulisches Versagen und extreme Verhaltensauffälligkeiten sein, auch wenn aus der Sicht eines objektiven Betrachters noch nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft waren, mit denen eine Einweisung hätte zurückgestellt werden können.

Diana Blum
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Das Kammergericht hat sich darüber hinaus auf den Standpunkt gestellt, dass eine lediglich mittelbare politische Verfolgung für eine Rehabilitierung nicht ausreiche, notwendig sei eine eigenständige politische Verfolgung. Dies betrifft Fälle, in denen Kinder unterbracht wurden, weil ihre Eltern aus politischen Gründen in Haft genommen wurden. In diesen Fällen soll es – so das Kammergericht Berlin – keine Rehabilitierung geben.

Damit sieht es nach dem derzeitigen Stand so aus, dass eine Rehabilitierung nur noch für zwei Personengruppen in Betracht kommt: für diejenigen, die selbst durch politische Aktivitäten aufgefallen sind und nachweisbar deswegen untergebracht wurden, und für die, die wegen „Kleinigkeiten" unter besonders unwürdigen Umständen unterbracht wurden.

Auch die geplante Gesetzesänderung wird den Betroffenen keine bessere Perspektive bieten können: Durch die Gesetzesänderung wird lediglich festgeschrieben, dass der Aufenthalt in einem Spezialkinderheim einer Haft gleichgestellt wird. Dies war jedoch auch in der Rechtsprechung inzwischen schon Konsens.(Kopie eines Artikels aus unserem Blog vom 5. November 2010)

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