Urteil Landgericht Köln aufgrund Klage U und C Rechtsanwälte

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Uns liegt eine Entscheidung Landgerichts Köln vom 02.03.2011 (Az. : 28 O 770/10) vor. In dem gerichtlichen Verfahren hat die Kanzlei U C Rechtsanwälte für einen Rechteinhaber Unterlassungsansprüche gerichtlich durchgesetzt. Weiterhin wurden die von der Abmahnung Betroffenen zu einer Zahlung in Höhe von € 300,00 verurteilt und verpflichtet, die Dateien unwiederbringlich von der Festplatte des benutzten PCs zu entfernen.

Hintergrund der Auseinandersetzung war das angebliche Angebot eines Pornofilms über die Filesharing-Software „Bittorrent". Der von der Abmahnung Betroffene hatte sich geweigert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Er argumentierte außergerichtlich damit, er habe sich den Film nur zum privaten Gebrauch heruntergeladen. Dies stelle keine Urheberrechtsverletzung dar. Im gerichtlichen Verfahren wurde u.a. von Betroffenen darauf verwiesen, dass die Klägerin durch Abmahnung ein „Geschäftsmodell" betreibt, in dem Sie Massenabmahnungen versende.

Das Landgericht Köln sah sich für die Sachentscheidung örtlich und sachlich als zuständig an.

Das Gericht ließ in den weiteren Ausführungen den Sachvortrag des klagenden Rechteinhabers genügen. Es wird darauf verwiesen, dass in Anbetracht des „konkreten Sachvortrags" der Klägerin im Einzelfall Zweifel hätten aufgezeigt werden müssen, warum die Ermittlungen unzutreffend seien. Weiter führt das Gericht dann aus:

„Da die Tauschbörsensoftware, deren Installation der Beklagte auf seinen Computer nicht konkret bestreitet, so konzipiert ist, dass die heruntergeladenen Filme oder Titel wiederum anderen Nutzern zugänglich zu machen, bestehen vorliegend keinerlei Zweifel an dem Rechtsverstoß des Beklagten. Die weiteren Behauptungen des Beklagten, die Klägerin habe den Film selbst ins Internet gestellt und für die Filesharing-Software verfügbar gemacht, um andere Teilnehmern den Download zu ermöglichen, ist als Behauptung ins Blaue hinein prozessual unbeachtlich."

„Die Rechtsverfolgung durch die Klägerin ist auch nicht gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlich. Die illegale öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke hat in den letzten Jahren ein enormes Ausmaß angenommen. Das Unrechtsbewusstsein der Mehrzahl der Rechtsverletzer ist dabei erschreckend wenig ausgebildet. Durch das öffentliche Zugänglichmachen von Musiktiteln und/oder Filmen im Internet über Filesharing-Systeme werden die betroffenen Industriezweige jedes Jahr in einem ganz erheblichen Umfang geschädigt, was durch verstärkte Berichterstattung in den Medien auch seit Jahren eindringlich in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gebracht wird. Vor diesen Hintergrund sind die verstärkte Bemühungen der jeweils betroffenen Unternehmen, gegen Urheberrechtsverletzungen vorzugehen und diese zu unterbinden, zu sehen, die sich in der erhöhten Anzahl an Abmahnungen niederschlägt. Ein Rechtsmissbrauch kann darin nicht erblickt werden."

Zu der angemessenen Lizenzgebühr verweist das Gericht darauf, dass als Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG eine Summe von € 300,00 beansprucht werden kann. Die Summe wurde vom Gericht gemäß § 287 ZPO geschätzt. Dazu erklärt das Gericht in den Entscheidungsgründen Folgendes:

„Die Höhe des vom Beklagten zu leistenden Schadensersatz beträgt EUR 300,00. Demjenigen, der in seinen nach dem Urhebergesetz geschützten Rechten verletzt wird, stehen im Rahmen des Schadensersatzanspruches aus § 97 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz drei Möglichkeiten der Schadensberechnung zur Verfügung. Er kann zum einen die Herausgabe des Verletztergewinnes verlangen, zum anderen seinen Schaden als konkreten Schaden im Sinne des § 249 BGB berechnen. Er hat weiterhin die Möglichkeit, die von einem konkreten Schaden unabhängige angemessene Lizenzgebühr geltend zu machen. Zwischen diesen Möglichkeiten der Schadensberechnung besteht ein Wahlrecht des Verletzten."

Diese Entscheidung macht deutlich, dass durchaus auch im Bereich des Filesharings Klagen erhoben werden. Allerdings ist auch hier zu beobachten, dass das Landgericht Köln – vielleicht aufgrund der konkreten Situation und des außergerichtlichen Schriftverkehrs – nicht im Einzelnen kritisch nachfragt, welche Qualität die von dem Rechteinhaber vorgelegten Ermittlungsergebnisse haben. In Anbetracht der aktuellen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln ist aber damit zu rechnen, dass hier zukünftig ein kritischerer Blick auf die dem Gericht präsentierten „Beweise" geworfen wird.

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