Urlaubsregelung bei Teilzeit-Stelle

28. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
altes_kamuffel
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Urlaubsregelung bei Teilzeit-Stelle

Guten Tag,

folgender Fall: Person XY arbeitet als Servicekraft im Einzelhandel. Die Arbeitszeit beträgt 720 Stunden im Jahr, somit durchschnittlich 60 Stunden im Monat. Es handelt sich demnach laut Vertrag um eine Teilzeit-Stelle. Der Vertrag besagt, dass die Arbeitszeit auf maximal fünf Kalendertage pro Woche verteilt werden und der Einsatz kalendertäglich für mindestens drei Stunden erfolgen soll. Es ergibt sich also eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 15 Stunden. Tatsächlich ist diese Arbeitszeit in der Regel auf drei Tage pro Woche aufgeteilt, denn Person XY arbeitet normalerweise in 5-Stunden-Schichten.

Person XY hat einen Urlaubsanspruch von 36 Werktagen im Kalenderjahr (laut Vertrag: 24 Tage gesetzlicher Mindesturlaub + 12 zusätzlich gewährte Urlaubstage). Nun möchte Person XY wissen: "Wenn ich mir eine Woche freinehmen möchte, wie viele Urlaubstage benötige ich dafür?" Denn bei in der Regel drei Arbeitstagen a lá 5-Stunden-Schicht pro Woche wären es ja vier Tage, an denen Person XY ohnehin frei hat (in der Regel haben sollte). Muss Person XY für eine Woche Urlaub nun also

a) sechs Urlaubstage opfern, weil Person XY in der Theorie an jedem der sechs Werktage einer Woche eingesetzt werden kann? Und weil Person XY laut Vertrag der gesetzliche Mindesturlaub für eine 6-Wochentage-Stelle gewährt wird?

b) fünf Urlaubstage opfern, weil Person XY laut Vertrag an maximal fünf Kalendertagen pro Woche arbeiten soll?

c) drei Urlaubstage opfern, weil Person XY in der Regel an drei Tagen pro Woche arbeitet/für gewöhnlich an drei Tagen pro Woche eingeteilt ist?

Vielen Dank für eine Erläuterung des Urlaubsanspruchs für Teilzeitarbeitende.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Die Diskussion ist bei einer ganzen Woche Urlaub müßig, denn wenn XY nur drei oder fünf Tage Urlaub einsetzen müsste, dann kürzt sich letzten Endes der Gesamturlaubsanspruch auch entsprechend, sprich bei fünf Tagen wären es dann insgesamt nur 30 Urlaubstage und bei drei Tagen insgesamt nur 18 Urlaubstage.

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17440 Beiträge, 6490x hilfreich)

/// Tatsächlich ist diese Arbeitszeit in der Regel auf drei Tage pro Woche aufgeteilt, ..

Wenn das die betriebsübliche Verteilung der AZ auf die Wochentage ist, hat AN für diese Tage auch Urlaub zu beantragen, denn Urlaub brauch AN logischerweise nur für Tage, an denen AN auch zur Arbeit verpflichtet ist/wäre. Der U-Anspruch reduziert sich von 36 Werktagen auf 18. 'Opfern' muss AN gar nichts - der U-Anspruch beträgt so oder so 6 Wochen.
Bei ganzen Wochen ist es gehupft wie gesprungen, wie man verfährt - spannender ist die Frage bei Urlaub an einzelnen Tagen.

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#3
 Von 
altes_kamuffel
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antworten, zu der Erkenntnis bin ich nun auch gekommen: Dass es bei vollen Wochen Urlaub egal ist, wie der Anspruch berechnet wird. Hat jemand eine Antwort auf die Frage, wie es nun ist, wenn Person XY in einer Woche nur drei Tage freinehmen möchte? Der Arbeitgeber kann es sich dann vermutlich leicht machen und die Arbeit auf die restlichen Tage verteilen, sodass dann aber die Urlaubstage doch verschenkt wären?

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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17440 Beiträge, 6490x hilfreich)


... das wäre dann aber rechtsmissbräuchlich.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16512 Beiträge, 9303x hilfreich)


... aber in der Praxis realistischerweise kaum zu verhindern.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#6
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Das wäre m.E. noch nicht einmal rechtsmissbräuchlich.

Man muss doch letzten Endes unterscheiden zwischen den Zeitraum, für den ein Urlaub bewilligt wurde, und der Anzahl der Urlaubstage, die dafür zu berechnen sind. Wenn ich nunmal tatsächlich an allen Werktagen mit der Arbeit eingesetzt werden kann, dann muss ich für die ganze Woche Urlaub beantragen, damit ich diese auch komplett frei habe. Wenn ich dann nur, z.B. von Donnerstag bis Samstag Urlaub beantrage, dann kann der AG ganz legal vom Montag bis Mittwoch einen Einsatz planen.

Verschenkt sind die Urlaubstage dann aber zumindest nicht unter dem finanziellen Aspekt. Denn der entsprechende AN würde für die Tage Montag bis Mittwoch aus dem Beispiel sein normales Entgelt erhalten und für die Tage Donnerstag bis Samstag Urlaubsentgelt.

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#7
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17440 Beiträge, 6490x hilfreich)

/// rechtsmissbräuchlich

Rechtsmissbräuchlich wäre es m.E., eine/n AN, der betriebsüblich 3 Tage/Woche arbeitet, plötzlich für 5 Tage einzuplanen, wenn/nur weil er Urlaub beantragt.

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#8
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
/// rechtsmissbräuchlich

Rechtsmissbräuchlich wäre es m.E., eine/n AN, der betriebsüblich 3 Tage/Woche arbeitet, plötzlich für 5 Tage einzuplanen, wenn/nur weil er Urlaub beantragt.


Angesichts einer 6-Tage-Woche und 30 Tagen Urlaub, wird auch altes_kamuffel seine 6 Tage einsetzen müssen, wenn es eine Woche frei haben will.
Da sehe ich erstmal keinen Missbrauch.

Und natürlich muss dann auch für jeden Wochentag außer für Sonntag, den man frei haben möchte, Urlaub beantragt werden.
Möchte man gerne als TZ-Kraft nur anteilig Urlaub beantragen, wird der halt reduziert.
Auf die Wochentage, für die Urlaub beantragt wird. Der Urlaub wird nicht länger, mehr als 6 Wochen sind nicht drin, aber die Berechnung könnte schwieriger werden....


-- Editiert von altona01 am 28.08.2017 22:40

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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