Urlaubsplanun mit Azubis

2. September 2016 Thema abonnieren
 Von 
NicoleR.
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 3x hilfreich)
Urlaubsplanun mit Azubis

Hallo,
mich würde einmal interessieren, ob man als Arbeitnehmer in seiner Urlaubsplanung Rücksicht auf Schüler nehmen muss. Es geht
um eine Betriebsstätte mit wenig Mitarbeitern, hier gibt es 2 Schüler. Die Schüler haben zu bestimmten Zeiten Blockunterricht oder Praktika. Eine Mitarbeiterin mit einem schulpflichtigen Kind und einem Kind im Kindergarten soll nun der Urlaub zu Ostern und Pfingsten verwehrt werden, im Sommer soll sie 1 Woche bekommen und vielleicht noch im Herbst. Weil es mit den Schülern nicht anders passt?

Ist das ok so?

Viele Grüße Nicole

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von NicoleR.):
Ist das ok so?

Ja, das sit so ok.
Die Schule ist ja kein Freizeitspass und der Azubi soll ja auch nicht in der Prüfung durchfallen.



Man könnte höchstens schauen, ob der Mutter nicht eventuell doch 2 Wochen zustehen/zu ermöglichen sind, wenn sich die Arbeit aufteilen lässt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Es besteht ganz klar ein rechtlicher Anspruch auf mind. 2 Wochen zusammenhängender Urlaub. Siehe dazu: Bundesurlaubsgesetz §7 Absatz2.
Vielleicht hilft ja einfach mal dem Chef mit dem Gesetzestext zu konfrontieren.

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#3
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Evt. bin ich etwas irritiert, aber es bestehen Mindestens 20 Tage Urlaub (5 Tage Woche).

Was ist denn mit den restlichen Urlaubstagen?

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von altona01):
Es besteht ganz klar ein rechtlicher Anspruch auf mind. 2 Wochen zusammenhängender Urlaub. Siehe dazu: Bundesurlaubsgesetz §7 Absatz2.
Vielleicht hilft ja einfach mal dem Chef mit dem Gesetzestext zu konfrontieren.

Ich habe das eher so verstanden, das nicht 2 Wochen zusammenhängender Urlaub verwehrt werden, sondern nur der komplette Urlaub in den Schulferien?



Zitat (von asd1971):
Was ist denn mit den restlichen Urlaubstagen?

Da gibt es schlicht keinen Rechtanspruch die zusammenhängend nehmen zu können. Da müssen AG und AN sich dann halt einigen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8413 Beiträge, 3774x hilfreich)

Die Antwort gibt das BUrlG:

Zitat:

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. ...

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.


Da Azubis i. d. R. auch nur während der Schulferien zusammenhängenden Urlaub nehmen können (Urlaub in der Schule gibt es nicht!), muss das genauso berücksichtigt werden, wie die Mitarbeiter mit schulpflichtigen Kindern.

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