Urlaubsentgeld IGZ Tarifvertrag

3. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Schluppe
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)
Urlaubsentgeld IGZ Tarifvertrag

Hallo,
Bin seit Jahren in einer Zeitarbeitsfirma tätig. Nun hat mein alter Arbeitgeber die Firma verkauft. Wir bekamen als Arbeitnehmer zwar keinen Übernahmevertrag, wurden aber mit den gleichen Bedingungen eingestellt, wie wir in der vorigen Firma aufgehört haben. Zum Beispiel Probezeit gilt als erfüllt, Anzahl der Urlaubstage sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
Laut IGZ Tarifvertrag ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst der letzten 3 Monate für die Berechnung der Höhe des Entgeldes pro Tag sowie die Arbeitszeit pro Tag maßgeblich. Nun ist mein Zuschlag pro Stunde höher wie im IGZ Tarifvertrag weil ich vorher im BAP Tarifvertrag war und ich schon länger an die gleiche Firma ausgeliehen bin. Muß dieser Zuschlag in die Berechnung mit einfließen?
Da ich im ersten Monat in der neuen Firma schon Urlaub genommen habe ( die Resturlaubstage der alten Firma für das Jahr blieben erhalten) mußte ich feststellen, dass Urlaubs- und Feiertage nur zu 7h und dem Grundlohn ohne Zuschläge pro Tag abgerechnet worden sind.
Muß ich jetzt erst 3 Monate in dieser Firma arbeiten, ehe die für mich günstigere Berechnung greift?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17467 Beiträge, 6499x hilfreich)

/// Nun hat mein alter Arbeitgeber die Firma verkauft.

Wenn ihr nicht zuvor gekündigt worden seid, müssten eigentlich eure Altverträge weiter gelten resp. weiter gegolten haben.
Aber wenn ihr neue Verträge unterschrieben habt ....
Ob das dann noch von Belang ist, was vorher gegolten hat, weiß ich nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Schluppe
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Ja, es wurden neue Arbeitsverträge unterschrieben. Der neue Arbeitsvertrag ersetzt den alten. Aber im Rahmen der Besitzstandswahrung bleiben alle erworbenen Ansprüche wie Anzahl der Urlaubstage, Zuschläge, Zulagen ,Höhe der jährlichen Sonderzahlungen erhalten. Der Beschäftigungszeitraum umfaßt auch den alten Arbeitsvertrag. Ansonsten gilt § 613a BGB .

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